Vermögensanlage für Stiftungen

Flexibilität beim sonstigen Vermögen

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Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das sonstige Vermögen von Stiftungen, im Unterschied zum Grundstockvermögen ist seit der Stiftungsrechtsreform 2023 ausdrücklich im Gesetz erwähnt.
  • Das sonstige Vermögen unterliegt nicht den strengem Erhaltungsgebot und ermöglicht flexiblere Vermögensanlagen für Stiftungen.
  • Bei der Gründung von Stiftungen ist darauf zu achten, auf das sonstige Vermögen in der Satzung ausdrücklich Bezug zu nehmen.

Stiftungen stehen vor der Herausforderung, ihre Zwecke langfristig und nachhaltig zu finanzieren. Dabei gewinnt das sonstige Stiftungsvermögen an besonderer Bedeutung. Anders als das Grundstockvermögen unterliegt es keinem strikten Erhaltungsgebot. Dadurch entsteht ein wertvoller strategischer Handlungsspielraum: Während das Grundstockvermögen Stabilität sichert, ermöglicht das sonstige Vermögen eine flexiblere und renditeorientiertere Anlage und ist damit ein zentraler Baustein moderner Vermögensanlage für Stiftungsvorstände.

Vielfältige Anlagemöglichkeiten – breiter als oft angenommen 

Das sonstige Vermögen kann in unterschiedliche Anlageformen investiert werden. Zulässig sind nicht nur klassische Kapitalmarktanlagen wie Aktien, Anleihen und Fonds, sondern auch alternative Investments wie Immobilien, Infrastruktur, Private Equity oder unternehmerische Beteiligungen. Da Umschichtungsverluste im sonstigen Vermögen nicht zwingend ausgeglichen werden müssen, eröffnet sich ein echter Spielraum. Auf kurzfristige Wertverluste oder Wertsteigerungen kommt es bei einer ordnungsgemäßen Vermögensanlage nicht an. Vielmehr gilt die Portfolio-Theorie: Entscheidend ist die Sicherstellung eines diversifizierten Anlageportfolios. Stiftungen können damit nachhaltige Renditechancen nutzen und das Portfolio breiter diversifizieren. 

Kryptowerte können grundsätzlich als Bestandteil einer modernen Anlagestrategie der Stiftung berücksichtigt werden. Sie eignen sich in der Regel als Beimischung in einem diversifizierten Portfolio. Erhebliche Kursschwankungen, technische und organisatorische Anforderungen an die sichere Verwahrung und Regulatorik erfordern jedoch besondere Aufmerksamkeit und erhöhte Anforderungen an die Dokumentation. 

Ermessen des Stiftungsvorstands – Verantwortung und Chance 

Die Anlageentscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Stiftungsvorstands. Dieses Ermessen ist weit, jedoch klar strukturiert und mit Sorgfaltspflichten verbunden: 

  • Risikostreuung: Die Investitionen müssen angemessen diversifiziert sein; Klumpenrisiken sind zu vermeiden. 
  • Dokumentation: Alle Anlageentscheidungen, ihre Grundlagen, die Risikoabwägung sowie mögliche Alternativen sind sorgfältig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Dies stärkt die interne Governance und bietet Schutz bei späteren Prüfungen. 
  • Zweckorientierung: Die Vermögensanlage muss sicherstellen, dass die Stiftung ihre gemeinnützigen oder privatnützigen Zwecke (Familienstiftung) langfristig erfüllen kann. Renditeorientierung ist zulässig – jedoch immer im Einklang mit der nachhaltigen Zweckverwirklichung.

Das sonstige Stiftungsvermögen eine flexiblere und renditeorientiertere Anlage und ist damit ein zentraler Baustein moderner Vermögensanlage für Stiftungsvorstände.

Dr. Frauke Schmidt, Partnerin, Rechtsanwältin

Die Anlagerichtlinie als zentrales Steuerungsinstrument 

Um die erweiterten Möglichkeiten der Vermögensanlage rechtssicher und zielgerichtet zu nutzen, empfiehlt sich eine Anlagerichtlinie, die u.a. definieren sollte: 

  • zulässige Anlageklassen und Quoten, 
  • Vorgaben zur Risikobegrenzung und Diversifikation, 
  • Entscheidungs- und Dokumentationsprozesse, 
  • Anforderungen an Informationsbeschaffung, Reporting und Monitoring, 
  • optional: Nachhaltigkeits- oder Ethikvorgaben. 

Eine klare Anlagerichtlinie schafft Transparenz, stärkt die Rechtssicherheit des Vorstands und bildet das Fundament für eine professionelle und zukunftsorientierte Stiftungsanlage. 

 

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