Verlängerung der Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld

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In Anbetracht der aktuellen Entwicklung der Covid19-Pandemie hat das Bundeskabinett beschlossen, die aktuellen Regelungen zu den erleichterten Bezugsvoraussetzungen von Kurzarbeitergeld, der Verlängerung der maximalen Bezugsdauer sowie der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen zu verlängern. Ursprünglich sollten diese Regelungen am 31. Dezember 2021 außer Kraft treten. Laut Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 24. November 2021 soll die Geltungsdauer dieser Sonderregelungen um weitere drei Monate, also bis zum 31. März 2022, verlängert werden. Hierfür soll am 1. Januar 2022 die Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung in Kraft treten.

Im Einzelnen sind folgende Regelungen geplant:

Bezugsdauer und Höhe des Kurzarbeitergelds

Derzeit können Betriebe, die Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 eingeführt und gegenüber der Agentur für Arbeit ordnungsgemäß angezeigt haben, für maximal 24 statt nur 12 Monate Kurzarbeitergeld beziehen. Bisher endete die verlängerte Bezugsdauer spätestens am 31. Dezember 2021. Mit der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung soll diese nun bis zum 31. März 2022 verlängert werden, so dass Betriebe, die am 31. Dezember 2021 die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten noch nicht vollständig ausgeschöpft haben, für maximal weitere 3 Monate Kurzarbeitergeld beziehen können. Nicht verlängert worden ist allerdings die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten, so dass etwa für Betriebe, die sich seit März 2020 ununterbrochen in Kurzarbeit befinden, die Bezugsdauer am 28. Februar 2022 endet.

Die erhöhten KUG-Sätze von bis zu 87 % des Entgeltausfalls sollen nicht über den 31. Dezember 2021 hinaus verlängert werden, so dass Mitarbeiter*innen ab dem 1. Januar 2022 nur noch die Regel-KUG-Sätze in Höhe von 60% bzw. 67% beanspruchen können.

Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Ferner werden derzeit die von den Arbeitgeber*innen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag in Höhe von nahezu 100% in pauschalierter Form erstattet. Erstattet werden sowohl die Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteile, die auf das sogenannte fiktive Entgelt entfallen (80% des Unterschiedsbetrags zwischen Soll- und Ist Entgelt). Diese Sonderregelung wird ebenfalls bis zum 31. März 2022 verlängert, allerdings soll sich der Erstattungsbetrag auf 50% reduzieren. Weitere 50 % werden erstattet, soweit Arbeitnehmer*innen während der Kurzarbeit an betrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne von § 106a SGB III teilnehmen. Je nach Größe des Betriebes sollen auch die Lehrgangskosten erstattungsfähig bleiben. Die von den Arbeitgeber*innen allein zu tragenden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden weiterhin nicht erstattungsfähig sein.

Erleichterte Zugangsvoraussetzungen

Letztlich sollen mit der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung auch die erleichterten Zugangsvoraussetzungen bis zum 31. März 2022 verlängert werden. Bis dahin soll es - wie bisher - für den Bezug von Kurzarbeitergeld ausreichen, wenn mindestens 10% (statt 1/3) der Arbeitnehmer*innen eines Betriebes von einem Arbeitsausfall von mehr als 10 % betroffen sind. Auch der Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld soll für die Geltungsdauer der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung entbehrlich bleiben. Zudem sollen bis dahin auch Leiharbeitnehmer*innen weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen können.

Fazit

Nach dem ersten Eindruck sollen mit der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung die derzeit geltenden Sonderregelungen bis zum 31. März 2022 weitestgehend unverändert beibehalten werden. Lediglich die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen wird reduziert. Da der genaue Wortlaut der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung noch nicht vorliegt, bleibt allerdings abzuwarten, ob die bisherigen Regelungen tatsächlich unverändert verlängert oder ob weitere inhaltliche Änderungen vorgenommen werden.

Im Ergebnis ist die Verlängerung der Sonderregelungen in Anbetracht der gegenwärtigen Situation zu begrüßen. Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen haben nun wieder etwas mehr Planungssicherheit. Nach den Erfahrungen des letzten Winters bleibt jedoch fraglich, ob eine Verlängerung von nur drei Monaten ausreichend sein wird.

Bei weiteren Fragen zu diesen Themen sprechen Sie uns gern an.

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