Zusätzliche Zölle in Höhe von 25 % auf alle deutschen Exporte in die USA

icon arrow down white

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Neuer US-Exekutiverlass: Executive Order 14245 erlaubt ab dem 2. April 2025 die Erhebung von 25 % Zusatzzöllen auf Importe aus Ländern, die venezolanisches Öl beziehen – darunter auch Deutschland.
  • Betroffene Waren: Alle deutschen Ursprungswaren sind potenziell betroffen – unabhängig von ihrer Klassifizierung im US-Zolltarif (HTSUS).
  • Handlungsempfehlung: Unternehmen sollten jetzt Lieferketten, Ursprungsangaben und Verträge überprüfen und ggf. alternative Absatzmärkte prüfen.
Artikel teilen

Am Montag, den 24. März 2025, hat das Weiße Haus Exekutiverlass 14245 (nachfolgend „Executive Order“) veröffentlicht. Dieser erhebt einen Zoll von 25 % auf alle in die Vereinigten Staaten eingeführten Waren aus jeglichen Ländern, die direkt oder indirekt Öl aus Venezuela importieren. Venezolanisches Öl umfasst Rohöl und Erdölprodukte, die in Venezuela gefördert, raffiniert oder exportiert werden. Die Executive Order tritt am 2. April 2025 in Kraft.

Diese Zölle kommen zu den Einfuhrzöllen hinzu, die auf der Rechtsgrundlage des

  • International Emergency Economic Powers Act,
  • der Section 232 der Trade Expansion von 1962,
  • der Section 301 des Trade Act von 1974, oder
  • anderer Ermächtigungsgrundlagen,

eingeführt wurden, beispielsweise die Zusatzzölle auf Stahl und Aluminium, deren Rechtsgrundlage Section 232 der Trade Expansion Act von 1962 ist.

Begründung für die zusätzlichen Zölle

Die zusätzlichen Zölle wurden mit einer ungewöhnlichen und außergewöhnlichen Bedrohung für die nationale Sicherheit und die Außenpolitik der Vereinigten Staaten von Amerika begründet. Konkret soll diese Bedrohung unter anderem mit den verstärkten Aktivitäten der Tren de Aragua-Bande, einer transnationalen kriminellen Organisation mit Ursprung in Venezuela, zusammenhängen. Sie wird vom US-Außenministerium als global agierende ausländische terroristische Organisation (Foreign Terrorist Organization bzw. Specially Designated Global Terrorist Organization) eingestuft.  Darüber hinaus ergebe sich die Bedrohung aus den anhaltenden destabilisierenden Maßnahmen Venezuelas, z. B. durch die Unterstützung illegaler Aktivitäten.

Erhebung der zusätzlichen Zölle

Die Executive Order liefert die Befugnis für die Erhebung der zusätzlichen Zölle, verhängt aber selbst keine Zölle. In diesem Sinne ist der Executive Order der „Basisrechtsakt“, der einen weiteren Rechtsakt zur Einführung der Zölle erfordert.

Feststellung durch den Handelsminister

Bevor die zusätzlichen Zölle eingeführt werden, müssen verfahrensrechtlich zwei Feststellungen bzw. Entscheidungen getroffen werden. Erstens muss der Handelsminister (derzeit Howard Lutnick) in Abstimmung mit den anderen in der einschlägigen Bestimmung genannten Kabinettsmitgliedern feststellen, ob ein Land direkt oder indirekt venezolanisches Öl importiert hat. Deutschland importiert venezolanisches Öl. Im Jahr 2024 importierte Deutschland Öl im Wert von 26 Millionen USD aus Venezuela (Trading Economics). Es wird jedoch berichtet, dass Lutnick die Ansichten Trumps in Bezug auf Zölle teilt. Es ist daher zu erwarten, dass er relativ schnell in der Lage sein wird, die entsprechende Feststellung zu treffen.

Entscheidung durch den Außenminister

Zweitens wird der Außenminister (derzeit Marco Rubio) in Absprache mit den anderen in der einschlägigen Bestimmung genannten Kabinettsmitgliedern nach eigenem Ermessen entscheiden, ob diese zusätzlichen Zölle auf Waren mit Ursprung in einem Land, das venezolanisches Öl importiert, erhoben werden oder nicht. Da Rubio sich wahrscheinlich nicht gegen den Willen Trumps stellen wird, kann davon ausgegangen werden, dass diese zusätzlichen Zölle gegen Waren mit deutschem Ursprung, d.h. gegen alle Waren deutschen Ursprungs, recht schnell eingeführt werden könnten.

Die Executive Order ermächtigt den Handelsminister außerdem, alle für die Umsetzung notwendigen Verwaltungsanweisungen, Leitfaden und Entscheidungen zu erlassen, sich mit anderen Ministerien und Behörden abzustimmen, um die Einhaltung zu gewährleisten, und weitere rechtmäßige Maßnahmen zu ergreifen, um die Ziele der Executive Order zu erreichen. Diese Befugnisse sollten jedoch nicht zu der Annahme verleiten, es werde bei der Anwendung der Zölle zu Verzögerungen kommen. Im Zusammenhang mit den Zöllen auf Stahl und Aluminium haben beispielsweise auf Handelsrecht spezialisierte US-Anwälte frühzeitig darauf hingewiesen, dass die Zölle wahrscheinlich nicht zu Verzögerungen an den Grenzen führen werden. Der US-Zoll sei ausreichend robust, erfahren und verwaltungstechnisch effizient, um sich effektiv und problemlos auf die neue Situation einzustellen.

Ursprungsangabe: Deutsch, nicht EU

Jede in die USA eingeführte Ware muss mit dem Ursprungsland gekennzeichnet werden, sofern keine gesetzlich vorgesehene Ausnahme besteht. Die US-Zollbehörde (U.S. Customs and Border Protection) weist in ihrem Dokument „Marking of Country of Origin on U.S. Imports“ ausdrücklich darauf hin, dass die Abkürzung „E.U.“ nicht zulässig ist, da sie nicht das individuelle Ursprungsland der Ware angibt. Daher müssen alle Waren, die aus einem EU-Mitgliedstaat – einschließlich Deutschland – in die USA exportiert werden, mit dem individuellen Ursprungsland gekennzeichnet werden.

Berichterstattung

Der Außenminister und der Handelsminister müssen dem Präsidenten innerhalb von 180 Tagen nach dem Datum des Executive Orders und danach mindestens alle 180 Tage regelmäßige Berichte vorlegen, in denen die Wirksamkeit der Zölle und das weitere Verhalten des Maduro-Regimes bewertet werden.

Auslauf der zollrechtlichen Maßnahme

Wenn Zölle eingeführt werden, laufen diese ein Jahr nach dem letzten Datum aus, an dem das Land venezolanisches Öl importiert hat, wobei der Handelsminister in Abstimmung mit den anderen in der einschlägigen Bestimmung genannten Kabinettsmitgliedern nach eigenem Ermessen ein früheres Ablaufdatum festlegen kann.

Rechtliche Risiken

Die Übermittlung unvollständiger oder falscher Angaben in einer Zollanmeldung birgt erhebliche rechtliche Risiken. Die Zollvorschriften der EU sehen vor, dass der Zollanmelder, in der Regel der Importeuer und nicht der Exporteuer, Spediteur usw., für die in der Zollanmeldung gemachten Angaben verantwortlich ist. Wenn die unvollständigen oder falschen Angaben zum Ursprung der eingeführten Waren dazu führen, dass die Zollbehörde eine Zollschuld festsetzt, die niedriger ist als der tatsächlich geschuldete Zollbetrag, haftet der Anmelder (Importeur) für den nicht gezahlten Betrag.

Darüber hinaus könnte aufgrund der unrichtigen Zollanmeldung eine Ermittlung wegen Steuerhinterziehung gegen den Zollanmelder eingeleitet werden. Steuerhinterziehung ist eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft wird. Wird festgestellt, dass kein Vorsatz zur Steuerhinterziehung vorlag, kann die Angelegenheit dennoch als leichtfertige Steuerhinterziehung verfolgt werden. Dabei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann.

Je nach den Umständen trägt auch der Exporteur rechtliche Risiken, z. B. als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe. Darüber hinaus ist auch die zivilrechtliche Haftung des Exporteuers, der die unrichtigen Angaben gemacht hat, z.B. nach dem Vertragsrecht, zu berücksichtigen. Der Geschädigte, in diesem Fall der Importeur, könnte z. B. einen Regressanspruch geltend machen. Die Rechtsfolgen nach US-amerikanischem Recht für falsche oder unvollständige Angaben in einer Zollanmeldung sind ebenso schwerwiegend und können die des deutschen Rechts sogar übersteigen, wenn z. B. der Importeuer Strafschadensersatz (Punitive damages) gegenüber dem Exporteur geltend macht.

Maßnahmen für Exportunternehmen

  • Die Executive Order gilt für alle Waren, die ihren Ursprung in einem Land haben, das in ihren Geltungsbereich fällt. Daher ist die Klassifizierung der Ware nach dem HTSUS (Harmonized Tariff Schedule of the United States) nicht relevant.
  • Überprüfen Sie den Ursprung der Ware. Die Ursprungsregeln des US-Rechts - nicht des EU-Rechts - sind maßgeblich.
  • Waren mit EU-Ursprung, die in die USA exportiert werden: Aktualisieren Sie das ERP-System, damit der EU-Mitgliedstaat, aus dem die Ware stammt, ermittelt werden kann.
  • Überprüfen Sie, ob das Ursprungsland den Zusatzzöllen unterliegt. Ist dies nicht der Fall, so unterliegt die Ware nicht dem Anwendungsbereich dieses Executive Orders.
  • Im Falle der Offshore-Herstellung, bei der die aktive Veredelung keine Ursprungseigenschaft verleiht, und bei Großhändlern: Prüfen Sie, ob das Ursprungsland in den Geltungsbereich der Executive Order fällt.
  • Wenn das Produkt unter die Executive Order fällt, prüfen Sie, ob es möglich ist, die Lieferkette so zu ändern, dass die Ware nicht aus einem Land stammt, das den zusätzlichen Zöllen unterliegt. Auch die Nutzung einer alternativen Produktionsstätte könnte in Betracht gezogen werden. In diesem Fall sollte jedoch auch geprüft werden, ob die im Harley-Davidson-Urteil des EuGH (EuGH, C-297/23 P) formulierten Grundsätze auch im US-Recht zum Tragen kommen.
  • Berücksichtigen Sie die zusätzlichen Zölle bei der Berechnung des Verkaufspreises für den Export in die USA.
  • Kontrollieren Sie Ihre Verträge mit US-Kunden, einschließlich der Incoterms.
  • Treten Sie in einen Dialog mit Ihren Kundinnen und Kunden, um eine für beide Seiten akzeptable Regelung zur Anpassung an die Zusatzzölle zu finden.
  • Prüfen Sie die Möglichkeit, in andere Märkte einzusteigen oder dort zu expandieren.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontaktieren Sie uns gern.

Über das Symbol diesen Artikel weiterempfehlen

Dazu passende Artikel

  • Trump führt neue Zölle in Höhe von 25 % auf Stahl und Aluminium aus der EU ein

  • Außenwirtschaftsverordnung: Änderungen bei Kapital- und Zahlungsverkehrsmeldungen mit dem Ausland zum 1. Januar 2025

  • Strafzölle auf E-Autos aus China

  • Verpflichtende „No-Russia-Klausel“ für Verträge mit Geschäftspartnern in Drittländern