Auswirkungen des Bruchs der Regierungskoalition auf das Gemeinnützigkeitsrecht
Update zum Jahressteuergesetz 2024 und Steuerfortentwicklungsgesetz
Update zum Jahressteuergesetz 2024 und Steuerfortentwicklungsgesetz
Für gemeinnützige Organisationen enthalten das Jahressteuergesetz 2024 sowie das viel diskutierte Steuerfortentwicklungsgesetz in den derzeitigen Fassungen einige wesentliche Neuerungen, deren Umsetzung das Gemeinnützigkeitsrecht nachhaltig verändern. Zu den interessanten Einzelheiten verweisen wir auf unseren Beitrag.
Derzeit befinden sich beide Gesetzesvorhaben im laufenden Gesetzgebungsverfahren. Auf dessen Fortgang wirkt sich der Bruch der Regierungskoalition empfindlich aus: während das Jahressteuergesetz 2024 am 22. November 2024 vom Bundesrat verabschiedet wurde und voraussichtlich im Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird, ist dies für das Steuerfortentwicklungsgesetz mehr als zweifelhaft.
Das Jahressteuergesetz 2024 wurde bereits am 18. Oktober 2024 vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz 2024 in seiner Sitzung am 22. November 2024 zugestimmt.
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist für Dezember 2024 vorgesehen. Die beschlossene Fassung enthält die Einführung der Wohngemeinnützigkeit sowie die Neuregelungen zur Bildung von Rücklagen. Die Neuregelungen treten mit Wirkung zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Während das Jahressteuergesetz 2024 gleichwohl am 22. November 2024 vom Bundesrat verabschiedet wurde, bleibt die weitere Entwicklung beim Steuerfortentwicklungsgesetz abzuwarten.
Schwieriger einzuschätzen ist der Fortgang der Beratungen zum Steuerfortentwicklungsgesetz. Das Steuerfortentwicklungsgesetz enthält wesentliche Neuerungen für gemeinnützige Organisationen, insbesondere
Das Gesetzgebungsverfahren zum Steuerfortentwicklungsgesetz stockte schon vor dem Auseinanderbrechen der Regierungskoalition: Bereits in der Sitzung des Bundestages am 18. Oktober 2024 konnten sich die damaligen Regierungsparteien nicht auf einen Kompromiss verständigen. Stattdessen wurden die weiteren Lesungen verschoben.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 27. September 2024 insbesondere der Aufhebung des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung eine Absage erteilt sowie die Einführung eines abgestuften Sanktionssystems zur Debatte gestellt, wonach die Gemeinnützigkeit nur und erst bei schwerwiegenden und fortgesetzten Verstößen gegen das Gemeinnützigkeitsrecht aberkannt werden soll. Bei leichteren Verstößen hiergegen regt der Bundesrat an, über ein Sanktionssystem nachzudenken, wie bspw. Sanktionszahlungen. Die Bundesregierung hat am 2. Oktober 2024 eine Prüfung zugesagt. Das Steuerfortentwicklungsgesetz stand für den 22. November 2024 nicht zur Beratung auf der Agenda des Bundesrates.
Ob, in welcher Form und wann das Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen wird, ist derzeit unklar. Wahrscheinlich ist, dass dieses Gesetzgebungsverfahren in dieser Legislaturperiode nicht mehr zum Abschluss gebracht wird. Gleichwohl ist nicht gänzlich auszuschließen, dass die Bundesregierung einen Kompromiss mit der Opposition suchen wird. Auf der Grundlage eines solchen Kompromisses könnte das Steuerfortentwicklungsgesetz noch in dieser Legislatur und ohne Vermittlungsverfahren mit dem Bundesrat verabschiedet werden. Welche für gemeinnützige Organisationen bedeutenden Regelungen Eingang in einen solchen Kompromiss finden, lässt sich derzeit nicht vorhersagen. Die Abschaffung des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung dürfte aufgrund der fehlenden Zustimmung des Bundesrates und der erheblichen Kritik aus dem Schrifttum nicht weiterverfolgt werden.
Gern halten wir Sie über den weiteren Fortgang der Entwicklungen und das Gesetzgebungsverfahren informiert.
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