Das Wichtigste auf einen Blick
- Tantiemen wurden bei GmbH-Gesellschafter in der Einkommensteuer berücksichtigt, obwohl keine Auszahlung stattfand oder Verbindlichkeit im Jahresabschluss der GmbH ausgewiesen wurde
- Einnahmen aus Tantiemeforderungen fließen bei Fälligkeit zu (auch ohne Auszahlung) Sofern nicht anders vereinbart, ist der Tantiemeanspruch mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig
- Werden die Tantiemforderungen nicht im Jahresabschluss ausgewiesen, fließt dieser dem Gesellschafter nicht zu
Tantiemezahlungen sind für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine oftmals steuermindernde Gestaltung, da sie den steuerlichen Gewinn der GmbH mindern. Damit entfällt eine Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung darauf und die Tantieme unterliegt nur der Einkommen-/Lohnsteuerpflicht des Geschäftsführers. In Zeiten knapper Liquidität einer GmbH kann es aus unternehmerischer Sicht aber angebracht sein, eine Tantieme nicht auszuzahlen bzw. erst zu einem späteren Zeitpunkt. Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gilt hier jedoch eine generelle einkommensteuerliche Zuflussfiktion bereits bei Fälligkeit einer Tantieme, und zwar unabhängig von einer tatsächlichen Auszahlung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun in einem aktuellen Urteil vom 5. Juni 2024 (VI-R-20/22) entgegen der Finanzverwaltung eingeschränkt.
Der Sachverhalt: Tantiemen wurden ohne Auszahlung steuerlich berücksichtigt
In dem dem Urteilsfall zu Grunde liegenden Fall bestand eine Tantiemevereinbarung eines Alleingesellschafters einer GmbH von 20 % des Jahresgewinnes. Die vereinbarten Tantiemen wurden in den Streitjahren 2015 bis 2017 jedoch weder im Jahresabschluss als Rückstellung gebucht, noch erfolgte eine Auszahlung. Nach einer Lohnsteuerprüfung wurde durch das Finanzamt nachträglich Einkommensteuer auf die vereinbarten Tantiemen erhoben. Dabei stützte sich das Finanzamt auf die langjährige Auffassung der Finanzverwaltung, dass ein beherrschender Gesellschafter es stets selbst in der Hand hat, wann ein fälliger Anspruch von ihm gegen seine GmbH ausgezahlt wird und daher bereits bei Fälligkeit ein Zufluss anzunehmen ist.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs: Zufluss von Einnahmen kann auch ohne Zahlung vorliegen
Der BFH hat nun ausgehend von seiner ständigen Rechtsprechung bestätigt, dass bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ein Zufluss von Einnahmen auch ohne Zahlung vorliegen kann. Danach fließt dem alleinigen oder jedenfalls beherrschenden Gesellschafter eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen „seine“ Kapitalgesellschaft (GmbH) bereits mit deren Fälligkeit zu. Fällig wird der Anspruch auf Tantiemen erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart ist. Im Urteilsfall war die Fälligkeit einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses vereinbart worden.
In den jeweils von der GmbH aufgestellten und auch festgestellten Jahresabschlüssen wurden die Tantiemen jedoch nicht als Verbindlichkeit/Rückstellung abgebildet. Folglich waren die streitigen Tantiemeansprüche nach Auffassung des BFH auch nicht fällig. Ob die Tantiemen fehlerhaft nicht in den Jahresabschlüssen berücksichtigt wurden, sei für die Frage der Fälligkeit lautt. dem BFH unerheblich. Im Ergebnis hat der BFH den Fall jedoch wieder an das FG zurückverwiesen, da nicht klar festgestellt wurde, warum die Tantiemen nicht als Verbindlichkeiten berücksichtigt wurden. Insbesondere ist für den BFH nicht zu erkennen gewesen, ob einvernehmlich mit der GmbH die Tantiemezusage vor der Entstehung der Tantiemeansprüche zum jeweiligen Jahresende aufgehoben wurde, oder ob auf bereits entstandene Tantiemeansprüche verzichtet wurde. Im letzten Fall wäre dann eine Einkommensversteuerung, wie vom Finanzamt vorgenommen, zutreffend erfolgt.
Praxistipp: Abweichende Regelungen rechtzeitig schriftlich vereinbaren
Vereinbarungen zwischen dem beherrschendem GmbH-Gesellschafter und der GmbH sollten stets umgesetzt werden, um steuerliche Risiken zu vermeiden. Auch abweichende Regelungen aus bspw. Liquiditätsgründen müssen vor Ablauf des Wirtschaftsjahres bzw. vor Entstehung wirksam schriftlich vereinbart werden.
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