Strafzölle auf E-Autos aus China
Europas Ausgleichszölle und Chinas Gegenmaßnahmen im Überblick
Europas Ausgleichszölle und Chinas Gegenmaßnahmen im Überblick
Seit dem 30. Oktober 2024 gelten endgültige Ausgleichszölle auf bestimmte batteriebetriebene Elektrofahrzeuge mit Ursprung in China, die sogenannten Strafzölle. Dies wurde in der am 29. Oktober 2024 von der Europäischen Kommission veröffentlichten Durchführungsverordnung (DVO) 2024/2754 festgelegt. Die Einführung der endgültigen Ausgleichszölle könnte weitreichende Folgen für den Handel zwischen der EU und China haben.
In diesem Beitrag erläutern wir die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung sowie ihre Auswirkungen auf Importeure und die betroffene Branche.
Die EU ist der Auffassung, dass die chinesische Regierung unzulässige Subventionen für bestimmte Elektrofahrzeuge gewährt. Dadurch besteht eine erhebliche Gefährdung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Einfuhr dieser subventionierten Produkte. Ziel der Maßnahmen sei die Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen im Einklang mit den Regeln der WTO.
China betrachtet die Maßnahmen der EU als politisch motiviert, da die Europäische Kommission das Verfahren eigenständig und ohne Antrag des Wirtschaftszweigs der Union eröffnet hat – eine rechtlich zulässige, aber in der Praxis selten angewandte Vorgehensweise. Um eine Einigung zu finden, führten die EU und China mehrere intensive Verhandlungsrunden. Während dieser Zeit setzte die EU vorläufige Ausgleichszölle auf E-Autos ein. Die Einführung vorläufiger Ausgleichszölle setzt unter anderem voraus, dass die vorliegenden Beweise auf die Notwendigkeit endgültiger Maßnahmen hindeuten; die Ausgleichszölle müssen in Form einer Sicherheit geleistet werden. Letztlich blieben die Verhandlungen jedoch ergebnislos.
Sollten die laufenden Verhandlungen zu den Schutzmaßnahmen der EU scheitern, könnte China weitere Vergeltungsmaßnahmen als Reaktion ergreifen. Daher sollten auch andere Exporteure die Entwicklungen aufmerksam verfolgen.
Die Regelung betrifft im Wesentlichen die Einfuhr neuer Elektrofahrzeuge einschließlich solcher mit einem auf einem Verbrennungsmotor basierenden Reichweitenvergrößerer/„Range Extender“ (Hilfsstromaggregat), die primär zur Personenbeförderung (bis zu neun Personen) bestimmt sind (KN-Code ex 8703 80 10; TARIC-Code 8703 80 10 10), sofern sie ihren Ursprung in China haben.
Ausgenommen sind unter anderem
Gebrauchte Elektrofahrzeuge sind nicht betroffen.
Ob ein eingeführtes Elektrofahrzeug den Maßnahmen unterliegt, hängt davon ab, ob es in die Warendefinition fällt und Teil der Untersuchung war, und nicht primär von seiner Einreihung in einen bestimmten KN-Code. Nach der Rechtsprechung des EuGH haben die in der Verordnung angegebenen KN-Codes lediglich einen Hinweischarakter.
Die allgemeinen Zollvorschriften der EU gelten, es sei denn, es gibt spezifische Regelungen, die etwas anderes vorsehen. Für die Bestimmung des Ursprungs eines Fahrzeugs sind daher die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der EU entscheidend. Das bedeutet, dass auch Fahrzeuge europäischer Hersteller, die in China produziert wurden, den Ausgleichszöllen unterliegen, wenn sie als chinesischen Ursprungs gelten.
Der endgültige Ausgleichszollsatz wird auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, angewandt.
Die Sicherheitsleistungen werden nun gemäß Art. 2 der DVO 2024/2754 endgültig freigegeben. Die Freigabe erfolgt automatisch durch die zuständige Zollbehörde, ohne dass der Einführer einen Antrag stellen muss. Dennoch wird empfohlen, dass Importeure sicherstellen, dass die Freigabe tatsächlich durchgeführt wurde.
Es ist absehbar, dass China auf die EU-Maßnahmen mit eigenen handelspolitischen Schritten reagieren wird, wenn die Parteien im Rahmen der laufenden Verhandlungen über E-Autos keine für beide Seiten akzeptable Lösung finden. Bereits jetzt hat China Antidumpingzölle auf bestimmte Brandy-Sorten aus der EU verhängt. Weitere Maßnahmen gegen andere Waren aus der EU könnten folgen, was den Export für europäische Hersteller erheblich erschweren würde. Ob die chinesischen Gegenmaßnahmen mit den Regeln der WTO vereinbar sind, ist noch nicht geklärt. Die Europäische Kommission prüft dies aktuell und erwägt ein mögliches Streitbeilegungsverfahren bei der WTO.
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