Energetische Sanierungen: Mehr Rechtssicherheit beim Sofortabzug
Neues BMF-Schreiben schafft Klarheit bei Modernisierungen und energetischen Maßnahmen an Immobilien.
Neues BMF-Schreiben schafft Klarheit bei Modernisierungen und energetischen Maßnahmen an Immobilien.
Wer in den kommenden Jahren in die energetische Modernisierung von Immobilien investiert, verfolgt regelmäßig zwei Ziele: niedrigere Energiekosten und einen möglichst schnellen steuerlichen Abzug der Aufwendungen. Genau an dieser Stelle bringt das neue BMF-Schreiben vom 26. Januar 2026 erfreuliche Klarstellungen. Grundsätzlich gilt weiterhin: Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen stellen regelmäßig Erhaltungsaufwand dar und können deshalb sofort als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Nur wenn die Maßnahmen als Anschaffungs-, Herstellungs- oder anschaffungsnahe Herstellungskosten einzuordnen sind, erfolgt die steuerliche Berücksichtigung lediglich über die Abschreibung über viele Jahre hinweg.
Besonders positiv ist eine wichtige Klarstellung der Finanzverwaltung zur Energieeffizienz von Gebäuden. Danach führt eine energetische Sanierung nicht allein deshalb zu Herstellungskosten, weil sie den Energieverbrauch oder den Energiebedarf eines Gebäudes deutlich reduziert. Eine verbesserte Energieeffizienz begründet für sich genommen also keine „wesentliche Verbesserung“ des Gebäudes. Damit hat das BMF eine Unsicherheit beseitigt, die insbesondere nach Veröffentlichung des Entwurfs des Schreibens diskutiert wurde. Für Eigentümer von Bestandsimmobilien schafft dies zusätzliche Planungssicherheit. Die bloße Verbesserung der Energieeffizienz führt damit nicht automatisch zu Herstellungskosten. Ob Aufwendungen sofort abzugsfähig sind, hängt weiterhin von den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten ab.
Trotz dieser positiven Klarstellung bleibt die Abgrenzung im Einzelfall wichtig. Bei Wohngebäuden stellt die Finanzverwaltung weiterhin ausschließlich auf vier zentrale Ausstattungsbereiche ab:
Nur wenn durch die durchgeführten Maßnahmen insoweit ein höherer Gebäudestandard erreicht wird, kann eine wesentliche Verbesserung und damit Herstellungskosten vorliegen. Besonders praxisrelevant ist, dass das BMF ausdrücklich Beispiele aufgenommen hat, wonach der Austausch einer Heizungsinstallation oder von Isolierglasfenstern grundsätzlich nicht automatisch zu einer Standardhebung führt. Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Investitionen in moderne Heizsysteme und energetische Modernisierungen ist dies eine erfreuliche Aussage für Immobilieneigentümer.
Die eigentliche steuerliche Gefahrenquelle liegt häufig an anderer Stelle. Wer eine Immobilie erwirbt und innerhalb der ersten drei Jahre umfangreiche Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen durchführt, muss die Regelung zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten beachten. Werden bestimmte Wertgrenzen überschritten, können selbst Maßnahmen, die ihrer Art nach eigentlich sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand wären, zu Herstellungskosten umqualifiziert werden. Die Folge: Der steuerliche Abzug erfolgt nicht sofort, sondern lediglich über die Abschreibung des Gebäudes. Insbesondere für Investoren, Bestandshalter und Projektentwickler sollte daher bereits vor Beginn größerer Sanierungsmaßnahmen geprüft werden, ob die Voraussetzungen für anschaffungsnahe Herstellungskosten vorliegen.
Das neue Schreiben enthält darüber hinaus zahlreiche Anpassungen und Klarstellungen:
Das neue BMF-Schreiben enthält für Immobilienbesitzer und Projektentwickler erfreuliche Klarstellungen. Besonders positiv ist die Aussage, dass energetische Sanierungen nicht allein aufgrund einer verbesserten Energieeffizienz zu Herstellungskosten führen. Dies erhöht die Chancen, dass entsprechende Aufwendungen weiterhin sofort steuerlich berücksichtigt werden können.
Die steuerliche Einordnung bleibt jedoch komplex. Vor allem nach dem Erwerb einer Immobilie können umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen trotz ihres Charakters als Erhaltungsaufwand zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen. Eine frühzeitige steuerliche Planung kann daher erhebliche Liquiditätsvorteile sichern.
Die erfreulichen Aussagen zur energetischen Sanierung entbinden Immobilienbesitzer nicht von einer genauen steuerlichen Prüfung. Insbesondere nach dem Erwerb einer Immobilie können umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen trotz ihres Charakters als Erhaltungsaufwand zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen. Wer größere Sanierungsprojekte plant, sollte die steuerlichen Folgen daher bereits vor Beginn der Arbeiten prüfen lassen. Gerade die Frage, ob Aufwendungen sofort abzugsfähig sind oder nur über Jahrzehnte abgeschrieben werden können, hat häufig erhebliche Auswirkungen auf die Liquidität und die Wirtschaftlichkeit des Investments.
Nein. Das neue BMF-Schreiben stellt klar, dass eine Verringerung des Energieverbrauchs oder Energiebedarfs allein noch keine wesentliche Verbesserung des Gebäudes begründet. Die bloße Verbesserung der Energieeffizienz führt daher nicht automatisch zum Verlust des Sofortabzugs.
Das kommt auf den Einzelfall an, ist aber in vielen Fällen möglich. Positiv ist, dass die Finanzverwaltung ausdrücklich Beispiele aufgenommen hat, nach denen der Austausch einer Heizungsanlage grundsätzlich nicht automatisch zu einer Standardhebung führt.
Für Wohngebäude kommt es insbesondere auf die Bereiche Heizung, Sanitär, Elektroinstallation und Fenster an. Diese vier Ausstattungsmerkmale sind für die Frage einer Standardhebung weiterhin maßgeblich.
Wer eine Immobilie erwirbt und innerhalb der ersten drei Jahre umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen durchführt, kann trotz grundsätzlich abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen in den Bereich der Herstellungskosten geraten. Dann ist ein Sofortabzug regelmäßig ausgeschlossen.
Weil die steuerliche Einordnung erhebliche Auswirkungen auf die Liquidität haben kann. Je nach Gestaltung können Aufwendungen sofort steuerlich wirksam werden oder lediglich über die Gebäudeabschreibung verteilt berücksichtigt werden.