Das Wichtigste auf einen Blick
- Der vom Bundeskabinett am 2. September 2026 beschlossene Regierungsentwurf sieht höhere Frei- und Pauschbeträge, mehr Kindergeld und Änderungen des Einkommensteuertarifs vor. Dem stehen eine ausgeweitete Reichensteuer, eine geringere Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und eine höhere Pauschsteuer für Minijobs gegenüber.
- Für Arbeitgeber sind insbesondere die geplanten Änderungen bei der Entgeltabrechnung von Minijobs sowie bei Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen relevant.
- Der Finanzausschuss des Bundesrats hat weitere umfangreiche Steueränderungen vorgeschlagen. Über diese wird der Bundesrat am 16. Oktober 2026 beraten.
Ein neuer Anlauf für die Einkommensteuer
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 2. September 2026 den Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 veröffentlicht. Der Entwurf soll zentrale Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 1. Juli 2026 umsetzen. Ziel ist es, Arbeitnehmer und Familien steuerlich zu entlasten, Arbeitsanreize zu verbessern und Wachstumsimpulse zu setzen. Zugleich sind Gegenfinanzierungsmaßnahmen vorgesehen. Mehrere Kürzungen von Freibeträgen, die noch in einer inoffiziellen Vorfassung enthalten waren, wurden hingegen nicht in den Regierungsentwurf übernommen.
Entlastungen für Arbeitnehmer
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Ab 2027 soll er von 1.230 EUR auf 1.430 EUR steigen. Nach der Entwurfsbegründung sollen dadurch rund 1,3 Mio. Steuerpflichtige ihre Werbungskosten nicht mehr gesondert nachweisen müssen.
- Grundfreibetrag: Vorgesehen ist eine Anhebung von derzeit 12.348 EUR auf 12.564 EUR im Jahr 2027 und auf 12.900 EUR im Jahr 2028.
- Tarifverlauf: Die zweite Progressionszone soll künftig bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 EUR reichen. Damit sollen insbesondere kleine und mittlere Einkommen entlastet werden.
Mehr Unterstützung für Familien
Der Kinderfreibetrag soll von derzeit 6.828 EUR auf 7.128 EUR im Jahr 2027 und auf 7.308 EUR im Jahr 2028 steigen. Zusammen mit dem unveränderten Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.928 EUR ergeben sich Gesamtfreibeträge von 10.056 EUR für 2027 und 10.236 EUR für 2028. Parallel dazu soll das Kindergeld von derzeit 259 EUR auf monatlich 267 EUR ab Januar 2027 und auf 272 EUR ab Januar 2028 angehoben werden.
„Der Entwurf entlastet Familien und Arbeitnehmer punktuell, finanziert dies aber durch gezielte Mehrbelastungen. Eine grundlegende Reform des Einkommensteuerrechts ist damit nicht verbunden.“
Dr. Katrin Dorn Partnerin*, Steuerberaterin, Dipl.-Kauffrau
Neue Grenzen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge
Für steuerfreie Zuschläge bei Sonn- und Feiertagsarbeit soll der maßgebliche maximale Grundlohn ab 2027 von 50 EUR auf 75 EUR je Stunde steigen. Für Nachtarbeitszuschläge bleibt die Höchstgrenze dagegen unverändert bei 50 EUR je Stunde.
Dazu ist eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vorgesehen. Tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge sollen künftig in demselben Umfang wie im Steuerrecht beitragsfrei sein, wenn das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt und dessen Bestimmungen Anwendung finden. Für nicht tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge sowie für Nachtarbeitszuschläge soll es sozialversicherungsrechtlich bei der bisherigen Begrenzung auf einen Grundlohn von 25 EUR je Stunde bleiben.
Die geplanten Grenzen im Überblick
| Zuschlag |
Steuerrechtlicher Grundlohn |
Sozialversicherung |
| Sonn- und Feiertagsarbeit |
bis 75 EUR je Stunde |
tarifvertraglich: entsprechend Steuerrecht; sonst bis 25 EUR je Stunde |
| Nachtarbeit |
unverändert bis 50 EUR je Stunde |
unverändert bis 25 EUR je Stunde |
Gegenfinanzierung: höhere Belastungen
Reichensteuer mit zusätzlicher Tarifstufe
Die 45-prozentige Tarifstufe soll künftig bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 EUR beginnen. Ab 280.000 EUR ist eine weitere Tarifstufe mit 47 % vorgesehen. Nach der Entwurfsbegründung sollen hohe Einkommen dadurch stärker zur Finanzierung der Entlastungen herangezogen werden.
Handwerkerleistungen: geringerer Steuerbonus
Bei der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG soll der Förderumfang sinken. Künftig sollen nur noch 15 % statt bisher 20 % der begünstigten Aufwendungen berücksichtigt werden. Gleichzeitig soll der Höchstbetrag von 1.200 EUR auf 900 EUR reduziert werden.
Minijobs: höhere Pauschsteuer
Der Pauschsteuersatz für geringfügige Beschäftigungen soll ab 2027 von 2 % auf 5 % steigen. Der Beitrag weist darauf hin, dass insbesondere kleine Betriebe im Handel, Handwerk und Gastgewerbe dadurch höhere Personalkosten haben könnten.
Sonderregelung für Rechenzentren
Für Betriebe, die ausschließlich Rechenzentren im Sinne des Energieeffizienzgesetzes betreiben, ist ein besonderer gewerbesteuerlicher Zerlegungsmaßstab vorgesehen. Danach sollen 10 % des Gewerbesteuermessbetrags nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und 90 % nach dem Verhältnis der nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung auf die Betriebsstättengemeinden verteilt werden.
Einordnung und Ausblick
Nach den Berechnungen des Bundesfinanzministeriums führt die Reform trotz der Gegenfinanzierungsmaßnahmen insgesamt zu Steuermindereinnahmen. Für 2028 wird eine volle Jahreswirkung von rund 5,6 Mrd. EUR erwartet. Die Entlastungen durch höhere Freibeträge und das Kindergeld sollen die geplanten Mehreinnahmen aus Reichensteuer, Handwerkerbonus und Minijob-Besteuerung übersteigen.
Der Regierungsentwurf enthält damit keine grundlegende Reform der Einkommensteuer, sondern bündelt punktuelle Entlastungs- und Gegenfinanzierungsmaßnahmen. Insbesondere die Einschränkung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und die höhere Pauschsteuer für Minijobs dürften im weiteren Gesetzgebungsverfahren intensiv diskutiert werden.
Der Entwurf befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Unternehmen sollten insbesondere die geplanten Änderungen bei Sonn- und Feiertagszuschlägen, Handwerkerleistungen und Minijobs im Blick behalten. Maßgeblich bleibt die endgültige gesetzliche Umsetzung.
Update zum Gesetzgebungsverfahren Einkommensteuergesetz 2027:
Der Regierungsentwurf bleibt zunächst unverändert. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren zeichnen sich jedoch bereits Änderungen ab. Der Finanzausschuss des Bundesrates empfiehlt insbesondere, die geplanten Verschärfungen bei der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG und bei der Pauschalbesteuerung von Minijobs zu streichen. Zudem werden Änderungen bei § 3b EStG und beim Ehegattensplitting zur Prüfung gestellt. Besonders weitgehend ist die Empfehlung zu § 23 EStG: Hier sollen die bisherige Zehnjahresfrist sowie die 36-Monats-Regel für die Selbstnutzung entfallen. Diese hätte weitreichende Auswirkungen. Ob und in welchem Umfang diese Vorschläge Eingang in das weitere Gesetzgebungsverfahren finden, bleibt abzuwarten.
Häufig gestellte Fragen zum Thema
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Ist die Einkommensteuerreform 2027 bereits beschlossen?
Nein. Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Regierungsentwurf beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren in Bundestag und Bundesrat ist damit noch nicht abgeschlossen. Die 1. Lesung im Bundestag erfolgte am 8. Oktober 2026. Der Bundesrat wird am 16. Oktober 2026 beraten.
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Ab wann soll der höhere Arbeitnehmer-Pauschbetrag gelten?
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.430 Euro soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2027 gelten.
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Steigt die Sozialversicherungsgrenze für alle Schichtzuschläge?
Nein. Die erweiterte Grenze soll nur für tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge gelten. Für Nachtarbeitszuschläge und nicht tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge bleibt es bei 25 Euro je Stunde.
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Wie hoch soll die Minijob-Pauschsteuer ab 2027 sein?
Der Regierungsentwurf sieht eine Erhöhung des einheitlichen Pauschsteuersatzes von 2 auf 5 Prozent vor. Die Regelung ist noch nicht endgültig verabschiedet.
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Welche Änderungen im Einkommensteuergesetz sind erst für 2028 vorgesehen?
Zum 1. Januar 2028 sollen insbesondere der Grundfreibetrag auf 12.900 Euro, der Kinderfreibetrag auf insgesamt 7.308 Euro und das Kindergeld auf 272 Euro monatlich steigen.