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Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die richtige Einordnung von Spenden und Sponsorings sichert steuerliche Vorteile und vermeidet Risiken, etwa bei verdeckten Gewinnausschüttungen oder fehlender Gegenleistung.
  • Spenden sind freigebig und begrenzt absetzbar, während Sponsoring mit wirtschaftlichen Vorteilen verbunden, meist voll abziehbar, aber oft umsatzsteuerpflichtig ist.
  • Eine klare vertragliche Regelung und Dokumentation ist wichtig.

Viele Unternehmen möchten sich gesellschaftlich engagieren und gemeinnützige Organisationen oder Vereine unterstützen – sei es durch Spenden oder Sponsoring. Beide Formen der Zuwendung bieten steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, bergen jedoch auch gewisse Risiken, insbesondere wenn keine klare Trennung zwischen uneigennütziger Förderung und wirtschaftlichem Eigeninteresse erfolgt. Damit Sie als Unternehmen steuerlich auf der sicheren Seite sind und Ihre Unterstützung optimal gestalten können, geben wir Ihnen im Folgenden einen Überblick über die wichtigsten Unterschiede, steuerlichen Folgen und Fallstricke – sowohl für Sie als Leistenden als auch für den Empfänger.

Worin unterscheiden sich Spenden vom Sponsoring?

Der wesentliche Unterschied zwischen einer Spende und Sponsoringaufwendungen liegt darin, ob eine Gegenleistung vereinbart worden ist oder nicht.

Spende

Eine Spende liegt vor, wenn u.a. folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Freigebige Zuwendung ohne Erwartung einer Gegenleistung.
  • Ein tatsächlicher und endgültiger Zahlungsmittelabfluss.
  • Ausstellen einer Spendenbescheinigung.

Sponsoring

Steuerlich wird vom Sponsoring gesprochen, wenn

  • das Unternehmen Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen mit Geld oder geldwerte Vorteile/Sachzuwendungen fördert.
  • das Unternehmen eine Gegenleistung erwartet bzw. eigene wirtschaftliche Vorteile, z.B. Werbung, Imagepflege oder Öffentlichkeitsarbeit durch das Sponsoring anstrebt.
  • Grundlage eines Sponsorings ist in der Regel ein sogenannter Sponsoring-Vertrag.

Wie sind Spenden und Sponsoring steuerlich zu behandeln?

Wichtig zu beachten ist, dass die steuerliche Behandlung beim Empfänger grundsätzlich ohne Bindungswirkung auf die Behandlung der Aufwendungen beim Leistenden ist.

Ob Spende oder Sponsoring – entscheidend ist die Motivation der Unterstützung. Das bestimmt die steuerliche Behandlung.

Katja Zerrath, Partnerin, Steuerberaterin

Steuerliche Behandlung beim Leistenden

Spenden steuerlich absetzen: Abzugsmöglichkeiten und Risiken

Beim Leistenden ist der Abzug der Spende als Aufwand der Höhe nach begrenzt. Der abziehbare Aufwand ermittelt sich in Abhängigkeit von Rechtsform des Spenders und beträgt

  • 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte bzw. des Einkommens oder
  • 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter abziehbar.

Können Spenden im Jahr der Zahlung wegen Überschreitung der Höchstgrenzen steuerlich nicht berücksichtigt werden, ist dies über einen Spendenvortrag in den Folgejahren möglich.

Achtung bei Spenden: Risiko der verdeckten Gewinnausschüttung

Bei der ertragsteuerlichen Beurteilung einer Spende ist auch das Risiko der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung zu beachten.

So kann laut dem Bundesfinanzhof (BFH) auch eine Zuwendung an eine gemeinnützige Organisation durch eine Kapitalgesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung sein. Indizien, die für eine verdeckte Gewinnausschüttung sprechen, sind laut dem BFH:

  • Besonderes Näheverhältnis zwischen den Gesellschaftern der leistenden GmbHs.
  • Spenden des Gesellschafters überschreiten die gesetzlich als Ausgabe abziehbaren Höchstbeträge.
  • Fremdspendenvergleich, d.h. einseitige Ausrichtung der Spenden.

Folgende Frage kann zusätzlich bei der Abwägung des Risikos einer verdeckten Gewinnausschüttung helfen:

„Kann anhand objektiver Indizien (nachweislich) ausgeschlossen werden, dass die persönlichen Motive des Gesellschafters die Spendenmotivation der Gesellschaft überlagern. Das heißt hätte die Kapitalgesellschaft bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters die Spende an eine Körperschaft getätigt, die dem Gesellschafter nicht nahesteht?“

Sponsoring steuerlich geltend machen: Betriebsausgaben und Fallstricke

Sponsoringaufwendungen sind beim Sponsor voll abziehbare Betriebsausgaben. Hierfür gilt es jedoch folgendes zu beachten:

  • Der Sponsor muss mit seiner Förderung wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen anstreben oder für Produkte seines Unternehmens werben.

Dies ist z.B. durch folgende Handlungen möglich:

  • Der Sponsoringempfänger weist öffentlichkeitswirksam auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder auf die Produkte des Sponsors werbewirksam hin.
  • Der Sponsor macht durch die Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam und pflegt bzw. baut somit sein Image auf und erzielt einen Ansehensgewinn.

Achtung: Einige Aufwendungen sind nicht abziehbar

Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind. Ein Betriebsausgabenabzug ist nur dann nicht möglich, wenn ein erhebliches Missverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil besteht. Erfahrungsgemäß kann bei offensichtlichen Missverhältnissen, z.B. bei Luxusgütern oder vermeintlichen Luxusveranstaltungen (z.B. aufwendige Golfturniere) mit praktisch wenig Werbeeffekt, der Betriebsausgabenabzug verwehrt werden.

Das Finanzamt unterstellt außerdem eine private Motivation des Unternehmers, wenn persönliche Interessen oder Hobbys beim Sponsoring im Vordergrund stehen und kann damit den Betriebsausgabenabzug einschränken.

Hinweis zur Nachweispflicht:

Um zu differenzieren, ob es sich um eine Spende oder ein Sponsoring handelt, ist neben einem Sponsoring Vertrag besonders die Motivation des Förderers zu untersuchen. Diese Beurteilung ist in der Regel eine Beweisfrage und in diesem Fall liegt die Beweispflicht bei dem Sponsor. Dementsprechend ist dieser verpflichtet die Beweise gegenüber dem Finanzamt zu erbringen, um so auch den Betriebsausgabenabzug sicherzustellen.

Steuerliche Behandlung beim gemeinnützigen Empfänger

Die erhaltenen Leistungen (Spende oder Sponsoring) können bei der empfangenden steuerbegünstigten Körperschaft sowohl

  • steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich oder
  • (ertrags-) steuerfreie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung,
  • Einnahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs darstellen.

Die Zuordnung der Leistungen zu den einzelnen Bereichen ist im Wesentlichen von folgenden Faktoren abhängig:

  • Wird eine Gegenleistung für die Geld- oder Sachzuwendung gegeben?
  • Wie ist die Gegenleistung ausgestaltet, d.h. wer weist auf die Unterstützung hin? Der Spender bzw. Sponsor oder der Empfänger?

Einnahmen gehören zum ideellen Bereich

  • Die Einnahmen im ideellen Bereich unterliegen weder der Ertrags- noch der Umsatzbesteuerung.

Die Einnahmen gehören zum ideellen Bereich, wenn:

  • Unstrittig eine Spende vorliegt.
  • Wenn von einem Sponsoring ausgegangen wird und der Empfänger z.B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hinweist
  • Der Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen.
  • Es darf keine Verlinkung zum Sponsor erfolgen.

Einnahmen gehören zur Vermögensverwaltung

  • Die Einnahmen in der Vermögensverwaltung unterliegen ebenfalls nicht der Ertragsbesteuerung.

Die Einnahmen gehören zur Vermögensverwaltung, wenn:

  • Der Empfänger die Werbung für den Sponsor nicht selbst vermarktet, sondern das Vermarktungsrecht insgesamt weitergibt und sich im Übrigen passiv verhält.
  • Die Gestattung der Logonutzung durch den Sponsor ist möglich, d.h. der Sponsor selbst kann auf seine Leistung an die Einrichtung hinweisen.
  • Die Imagepflege und der Ansehensgewinn des Sponsors stehen im Vordergrund.

Im Ergebnis handelt es sich um eine passive Werbeleistung durch den Empfänger und aktive Werbung durch den Sponsor.

Die Einnahmen gehören zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

  • Die Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind steuerpflichtig.

Die Einnahmen gehören zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn:

  • Der Empfänger auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor hinweist. 
  • Dieser Hinweis erfolgt unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors und im Vergleich zur Zuordnung zum ideellen Bereich mit besonderer Hervorhebung des Sponsors.
  • Es erfolgt eine Verlinkung zum Sponsor auf den Seiten des Empfängers.

Im Ergebnis wirkt der Empfänger an den Werbemaßnahmen mit, d.h. es handelt sich um ein aktives Werbeverhalten des Empfängers für den Sponsor.

Umsatzsteuer bei Spenden und Sponsoring

Auch die Umsatzsteuer spielt bei der Wahl der richtigen Unterstützungsform eine wichtige Rolle. Entscheidend für die umsatzsteuerrechtliche Einordnung sind die Vereinbarungen zwischen den Beteiligten, insbesondere ob eine Leistung und eine Gegenleistung vorliegen. 

Fällt auf Spenden Umsatzsteuer an?

Spenden sind in der Regel umsatzsteuerlich nicht relevant, da es keine Gegenleistung gibt. Die Spende unterliegt wie ein echter Zuschuss nicht der Umsatzsteuer. Aber:  Allein der Umstand, dass eine Zahlung als „Spende“ tituliert wird, sagt nichts über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung aus.  

Eine Zahlung gilt als Spende, wenn sie wirklich freiwillig, uneigennützig und ohne wirtschaftlichen Vorteil für den Leistenden erfolgt. Umsatzsteuerlich wird diese Einnahme bei einer gemeinnützigen Organisation dem ideellen Bereich zugeordnet und ist damit nicht steuerbar. 

Wann unterliegt Sponsoring der Umsatzsteuer?

Beim Sponsoring ist entscheidend, ob der Empfänger passiv oder aktiv handelt. 

  • Passives Verhalten (keine Umsatzsteuer) 

Bei einem sogenannten passiven Verhalten wird nicht von einer Gegenleistung durch den Empfänger ausgegangen und die Zuwendung unterliegt nicht der Umsatzsteuer (passives Verhalten = kein Leistungsaustausch).  

Von einem passiven Verhalten spricht man, wenn im Gegenzug für die Zuwendung:  

  • auf Plakaten,  
  • in Veranstaltungshinweisen, 
  • auf der Internetseite (keine Verlinkung zum Sponsor!)
  • oder auf andere Art und Weise auf die Unterstützung des Sponsors lediglich hingewiesen wird. 

Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten erfolgen. Dies gilt auch, wenn der Sponsor auf seine Unterstützung in gleicher Art und Weise lediglich hinweist. Es ist davon auszugehen, dass die Verlinkung auch für Social-Media-Kanäle gilt.  

  • Aktives Mitwirken (Umsatzsteuer kann anfallen)  

Bei einem aktiven Mitwirken wird von einer Gegenleistung ausgegangen und das Sponsoring unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer. Die Leistung wird bei einer gemeinnützigen Organisation bei einem aktiven Mitwirken in der Regel der unternehmerischen Sphäre zugeordnet.  

Ein aktives Mitwirken, d.h. eine Gegenleistung liegt vor, wenn der Hinweis auf den Sponsor 

  • mit einer Hervorhebung  
  • oder mit einer Verlinkung auf dessen Internetseite oder Social-Media-Kanäle erfolgt. 
  • Auch ist von einer Leistung des Zuwendungsempfängers an den Sponsor auszugehen, wenn dem Sponsor das ausdrückliche Recht eingeräumt wird, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten.  

Weitere Indizien für eine Gegenleistung können sein:  

  • Namensnennung bei Danksagung (hervorhebend bzw. in Abhängigkeit der Geldzuwendung) 
  • Benennung Veranstaltung nach Sponsor
  • Bezeichnung: „Offizieller Sponsor“ 
  • Benennung ganzes Gebäude / Stadion nach Sponsor 
  • (Hervorhebende) Aufstellung von Werbetafeln mit Namen und/oder Logo eines Sponsors bei Veranstaltung 
  • Einräumung des Rechts zur Vermarkung der Sponsoringmaßnahme i.R. eigener Werbung 

Wenn die Zuwendung der Umsatzsteuer unterliegt, so muss Umsatzsteuer auf die jeweilige Ausgangsleistung abgeführt werden, der Sponsor hingegen ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.   

Darauf sollten Spender und Sponsoren achten

Wenn Sie eine gemeinnützige Organisation unterstützen möchten, sollten Sie vorab klären, ob dies als Spende oder Sponsoring erfolgen soll. 

Spenden erfolgen ohne Gegenleistung und sind steuerlich abziehbar, bergen jedoch insbesondere bei Näheverhältnissen zu Gesellschaftern das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung.Sie unterliegen nicht der Umsatzsteuer, solange sie freiwillig, uneigennützig und ohne Gegenleistung erfolgen.  

Sponsoring ist mit einer Gegenleistung verbunden (z. B. Werbung, Imagepflege) und grundsätzlich in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehbar, sofern ein wirtschaftlicher Vorteil für Ihr Unternehmen erkennbar ist. Um die Abzugsfähigkeit zu sichern, sollte ein Sponsoringvertrag abgeschlossen werden. Zudem sollten Sie prüfen, ob es sich um passives oder aktives Sponsoring handelt: Wirbt der Empfänger aktiv für Ihr Unternehmen (z. B. durch Hervorhebung, Verlinkung), dann liegt eine Gegenleistung vor und die Zuwendung gilt umsatzsteuerlich als entgeltliche Leistung.

Stimmen Sie sich im Vorfeld mit dem Empfänger ab, um sicherzustellen, dass dieser durch die Einnahmen nicht ungewollt steuerpflichtig wird – insbesondere dann, wenn er für Sie werben soll.

 

Häufig gestellte Fragen zum Thema

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Katja Zerrath

Partnerin*, Steuerberaterin

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