Regulierung fluorierter Gase
Ein Überblick über die aktuelle F-Gas Verordnung (EU) 2024/573
Ein Überblick über die aktuelle F-Gas Verordnung (EU) 2024/573
Mit der Verordnung (EU) 2024/573 des europäischen Parlaments und des Rates (F-Gas-Verordnung) verschärft der europäische Gesetzgeber die Anforderungen an den Umgang mit fluorierten Gasen. Seit dem 11. März 2024 gilt die F-Gas-Verordnung, die für die Ein- und Ausfuhr bestimmter fluorierter Gase sowie für Produkte und Anlagen, die diese Stoffe enthalten, eine Lizenzpflicht vorsieht – unabhängig von der Menge. Voraussetzung für die Lizenzvergabe durch die Europäische Kommission ist eine Registrierung des jeweiligen Unternehmens im F-Gas-Portal. Für größere Mengen gilt zusätzlich eine Berichtspflicht. Unternehmen, die im Berichtsjahr größere Mengen von CO₂-Äquivalent oder Fluorkohlenwasserstoffen (HFKW) in Verkehr gebracht haben, müssen die Richtigkeit ihres Berichts durch einen unabhängigen Prüfer bestätigen lassen. Eine vergleichbare Prüfpflicht besteht auch für Importeure bestimmter vorbefüllter Einrichtungen, wenn diese entsprechende Mengen von HFKW enthalten.
F-Gase sind gezielt durch industrielle oder chemische Prozesse produzierte Gase, die vor allem in technischen Anwendungen eingesetzt werden. Sie finden sich beispielsweise als Kältemittel in Kühl- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder in bestimmten industriellen Prozessen. Zu den wichtigsten Gruppen gehören HFKW, Perfluorkohlenstoffe (PFKW) und Schwefelhexafluorid (SF₆).
Klimapolitisch sind diese Gase relevant, da sie eine sehr starke Treibhauswirkung besitzen und somit deutlich stärker zur Erderwärmung beitragen als Kohlendioxid (CO₂). Ihre Klimawirkung wird über das sogenannte Global Warming Potential (GWP), welches zeigt, wie stark ein Gas im Vergleich zu CO₂ zum Treibhauseffekt beiträgt, angegeben. Gängige Emissionsfaktoren zeigen, dass der Treibhauseffekt von F-Gasen teilweise dem 20.000-fachen von CO2 entspricht. Somit spielen diese Gase auch eine wesentliche Rolle im Rahmen der Klimaberichterstattung von Unternehmen, sofern diese Bestandteil der Lieferkette sind.
Die F-Gas-Verordnung verfolgt das Ziel, die Emissionen von F-Gasen in der Europäischen Union zu reduzieren. Ein zentrales Instrument der Regulierung ist der schrittweise Abbau der am Markt verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen. Dieser sogenannte Phase-down erfolgt über ein Quotensystem, das die Gesamtmenge der in der EU in Verkehr gebrachten HFKW schrittweise verringert. Langfristig ist ein vollständiges Phase-out bis zum Jahr 2050 geplant. Ergänzend dazu sieht die Verordnung Verwendungs- und Inverkehrbringungsverbote für bestimmte Produkte und Anwendungen vor, sofern technisch machbare und klimafreundlichere Alternativen verfügbar sind. Die Vorgaben zu Verwendungs- und Inbetriebnahmeverboten sind in Artikel 13 der Verordnung festgelegt. Regelungen zu Inverkehrbringungsverboten ergeben sich hingegen aus Artikel 11 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung.
Darüber hinaus werden bestehende Regelungen zur Begrenzung von Emissionen weiterentwickelt und ergänzt. Dies betrifft insbesondere Anforderungen an:
Ziel dieser Maßnahmen ist es, Emissionen über den gesamten Lebenszyklus von Anlagen und Produkten hinweg möglichst gering zu halten und eine sachgerechte Handhabung der Gase sicherzustellen.
Ein weiterer zentraler Bestandteil der Verordnung ist das Quotensystem für HFKW. Der Zugang zu diesen Quoten ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Quoten werden ausschließlich an Marktteilnehmende vergeben, die im F-Gas-Portal der Europäischen Kommission registriert sind und entsprechende fachliche Voraussetzungen nachweisen können. Dazu zählen beispielsweise Erfahrungen im Chemikalienhandel oder in der Installation und Wartung von Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Brandschutzeinrichtungen.

Für das Inverkehrbringen bestimmter vorbefüllter Erzeugnisse, insbesondere von Anlagen oder Produkten, die bereits mit HFKW befüllt sind, sieht die Verordnung zusätzliche Anforderungen vor. Gemäß Artikel 19 Absatz 1 ist hierfür eine Konformitätserklärung zu erstellen. Diese bestätigt, dass die in den betreffenden Produkten enthaltenen HFKW im Rahmen des Quotensystems ordnungsgemäß berücksichtigt wurden. Um die Einhaltung dieser Vorgaben zu gewährleisten, besteht nach Artikel 19 Absatz 3 eine Prüfpflicht. Gegenstand der Prüfung ist insbesondere die Richtigkeit der zugrunde liegenden Unterlagen und Dokumentationen, der Konformitätserklärung sowie des entsprechenden Berichts. Die Durchführung dieser Prüfungen ist ausschließlich unabhängigen Prüfern vorbehalten, die ebenfalls im F-Gas-Portal registriert sind.
Von der F-Gas-Verordnung sind alle Unternehmen betroffen, die F-Gase herstellen, in Verkehr bringen (Erstinverkehrbringer), importieren, vertreiben oder in technischen Anlagen einsetzen. Damit richtet sich die Verordnung an die gesamte Wertschöpfungskette: von der Produktion der Gase und Geräte bis zum Betrieb und Service von Anlagen mit F-Gas-haltigen Kältemitteln.
Zu unterscheiden ist die Betroffenheit von der F-Gas-Verordnung von der Berichtspflicht im Rahmen der F-Gas-Verordnung. Berichtspflichtig sind nicht alle betroffenen Unternehmen, sondern nur solche, die bestimmte Tätigkeiten ausüben und dabei definierte Mengenschwellen überschreiten (Artikel 26 der Verordnung). Die Berichte sind grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres über das F-Gas-Portal bzw. das Business Data Repository (BDR) der EU zu übermitteln.
Berichtspflichtig sind insbesondere Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr teilfluorierte Kohlenwasserstoffe oder mehr als eine metrische Tonne bzw. 100 t CO₂-Äquivalent anderer fluorierter Treibhausgase hergestellt, eingeführt oder ausgeführt haben. Gleiches gilt für Unternehmen, die HFKW oder entsprechende Mengen anderer fluorierter Treibhausgase zerstört haben. Darüber hinaus besteht eine Berichtspflicht für Unternehmen, die 1 000 t CO₂-Äquivalent oder mehr an fluorierten Treibhausgasen als Ausgangsstoff in industriellen Prozessen verwendet haben.
Auch Unternehmen, die F-Gase in Erzeugnissen oder Einrichtungen in Verkehr bringen, müssen berichten, sobald bestimmte Schwellenwerte überschritten werden. Die Berichtspflicht greift hier ab 10 t CO₂-Äquivalent HFKW sowie 100 t CO₂-Äquivalent anderer fluorierter Treibhausgase, die in Produkten oder Anlagen enthalten sind. Zudem sind Unternehmen berichtspflichtig, die im Rahmen des Quotensystems HFKW erhalten oder in Verkehr bringen. Unternehmen, denen Quoten zugeteilt wurden, müssen ebenfalls eine Meldung abgeben, auch wenn sie im betreffenden Jahr keine HFKW in Verkehr gebracht haben (Leermeldung).
Für größere Mengen gelten zusätzliche Anforderungen: Nur Unternehmen, die bestimmte Mengenschwellen überschreiten, unterliegen einer Prüfpflicht durch einen unabhängigen Prüfer. Dies gilt zum einen für Unternehmen, die im Berichtsjahr mindestens 1 000 t CO₂-Äquivalent HFKW in Verkehr gebracht haben, sowie für Importeure bestimmter vorbefüllter Einrichtungen, die mindestens 1 000 t CO₂-Äquivalent HFKW enthalten. Zum anderen sind auch Unternehmen prüfungspflichtig, die mit HFKW vorbefüllte Einrichtungen von mindestens 10 t CO₂-Äquivalent in Verkehr bringen, sofern die enthaltenen HFKW nicht bereits vor der Befüllung der Einrichtungen separat in Verkehr gebracht wurden. Als Beispiel kann ein Unternehmen genannt werden, welches mit HFKW vorbefüllte Klimageräte importiert (mindestens 10 t CO2-Äquivalent), sofern die enthaltenen HFKW nicht bereits in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden. Die jeweiligen Prüfungen sind bis zum 30. April des Folgejahres durchzuführen.
Mit der F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 werden Berichts- und Prüfpflichten zu einem zentralen Steuerungsinstrument der Regulierung fluorierter Gase.
Mit der F-Gas-Verordnung entstehen neue Berichts- und Prüfpflichten für fluorierte Gase. Die Verordnung verpflichtet Unternehmen nicht nur zur Einhaltung festgelegter Mengenschwellen, sondern auch zu einer transparenten, nachvollziehbaren und fristgerechten Dokumentation der hergestellten, in Verkehr gebrachten, verwendeten oder in Produkten enthaltenen F-Gase. Eine wesentliche Rolle spielen dabei die jährlichen Meldungen über das F-Gas-Portal der Europäischen Kommission beziehungsweise das BDR. Die damit verbundenen Meldefristen und formalen Anforderungen erfordern in den Unternehmen eine verlässliche Datenerhebung, klare Zuständigkeiten und strukturierte interne Prozesse.
Für Unternehmen, die relevante Mengenschwellen überschreiten oder mit HFKW vorbefüllte Einrichtungen in Verkehr bringen, gehen die Anforderungen deutlich über eine reine Berichtspflicht hinaus. Ab einer Menge von 1 000 t CO₂-Äquivalent oder bereits 10 t CO₂-Äquivalent an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) ist eine unabhängige externe Prüfung der gemeldeten Daten bis zum 30. April des Folgejahres vorgesehen. Diese Prüfung muss durch einen entsprechend qualifizierten und im F-Gas-Portal der EU registrierten Prüfer erfolgen. Gegenstand der Prüfung sind unter anderem die Richtigkeit und Vollständigkeit der Berichte, der zugrunde liegenden Dokumentation sowie der erforderlichen Konformitätserklärungen. Die Qualität dieser Unterlagen ist damit unmittelbar relevant für die Einhaltung der regulatorischen Vorgaben.
Vor diesem Hintergrund ist es für betroffene Unternehmen ratsam, frühzeitig geeignete Strukturen zur Erfassung und Auswertung von Stoffströmen sowie zur Überwachung relevanter Mengenschwellen aufzubauen. Ebenso sollten Prozesse etabliert werden, die eine effiziente Vorbereitung der erforderlichen Berichte und gegebenenfalls der externen Prüfungen ermöglichen. Unvollständige oder fehlerhafte Meldungen können nicht nur aufsichtsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern unter Umständen auch den Zugang zu Quoten, Lizenzen oder bestimmten Märkten beeinträchtigen.
Sofern Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben oder eine Prüfung ihres Berichts benötigen, stehen Ihnen unsere Expertinnen und Experten gern zur Verfügung.
Gemeinsam verfasst mit Felix Eychmüller und Jonas Kornberg.
Die Verordnung zielt auf eine Reduktion der Emissionen fluorierter Gase ab und legt zu diesem Zweck einen Phase-down sowie Phase-out für HFKW sowie Berichts- und Prüfpflichten fest.
Betroffen sind alle Unternehmen, die F-Gase herstellen, importieren, exportieren, in Verkehr bringen oder Anlagen damit betreiben. Dies können zum Beispiel Hersteller, Händler, Importeure sowie Wartungsunternehmen sein.
Nur Unternehmen, die bestimmte Mengenschwellen überschreiten, unterliegen einer Prüfpflicht durch einen unabhängigen Prüfer. Dies gilt zum einen für Unternehmen, die im Berichtsjahr mindestens 1 000 t CO₂-Äquivalent HFKW in Verkehr gebracht haben, sowie für Importeure bestimmter vorbefüllter Einrichtungen, die mindestens 1 000 t CO₂-Äquivalent HFKW enthalten. Zum anderen sind auch Unternehmen prüfungspflichtig, die mit HFKW vorbefüllte Einrichtungen von mindestens 10 t CO₂-Äquivalent erstmalig in dier EU in Verkehr bringen.
Die ursprüngliche Verordnung (EU) Nr. 517/2014 wurde durch die Verordnung (EU) 2024/573 aufgehoben. Sie ist am 11. März 2024 in Kraft getreten.