Forschungszulage – Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung

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Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Forschungszulage wurde durch die jüngsten gesetzlichen Änderungen ausgeweitet. Ab 2026 erhöht sich die maximale Bemessungsgrundlage auf EUR 12 Mio., zudem wird eine Gemeinkostenpauschale von 20 % eingeführt.
  • Unternehmen können ihre Forschungs- und Entwicklungsvorhaben fördern lassen. Je nach Unternehmensgröße sind jährliche Förderbeträge von bis zu EUR 3 Mio. bzw. EUR 4,2 Mio. für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) möglich.
  • Unternehmen sollten bestehende und geplante Projekte im Bereich Forschung und Entwicklung auf ihre Förderungsfähigkeit prüfen, die erforderliche BSFZ-Bescheinigung beantragen und die bilanzielle Erfassung der Forschungszulage im Jahresabschluss angemessen berücksichtigen.

Mit der Forschungszulage können Unternehmen einen Teil ihrer Aufwendungen für Forschung und Entwicklung steuerlich fördern lassen. Der Gesetzgeber hat mit der Forschungszulage ein attraktives Förderinstrument geschaffen, um Forschung und Entwicklung (FuE) in Deutschland gezielt zu unterstützen. Unternehmen aller Branchen und Größen können von der Förderung profitieren und einen Teil ihrer Forschungs- und Entwicklungskosten über die Forschungszulage finanzieren. Durch die jüngsten gesetzlichen Änderungen wurde die Förderung nochmals ausgeweitet.

Welche Forschungsprojekte werden gefördert?

Förderfähig sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die einer der folgenden Kategorien des § 2 Abs. 1 und 3 FZulG zuzuordnen sind:

  • Grundlagenforschung

experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dazu dienen, neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen, ohne dass bereits eine konkrete kommerzielle Anwendung erkennbar ist.

  • Industrielle Forschung

Planmäßige Forschungsarbeiten zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder bestehende wesentlich zu verbessern.

  • Experimentelle Entwicklung

Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer oder wirtschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten, um neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln.

Darüber hinaus muss das Vorhaben die folgenden drei Voraussetzungen erfüllen:

  • Neuartigkeit der Ziele oder Ergebnisse
  • Ungewissheit bzw. Risiko hinsichtlich des Erfolgs
  • Planmäßigkeit der Durchführung

Die Prüfung erfolgt durch die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ). Sie beurteilt ausschließlich, ob die inhaltlichen Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit eines Projekts erfüllt sind. Die Höhe und die Richtigkeit der geltend gemachten Aufwendungen werden hingegen nicht geprüft.

Welche Aufwendungen sind förderfähig?

Förderfähig sind insbesondere die Löhne und Gehälter sowie Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung der Beschäftigten, die unmittelbar an förderfähigen Forschungs- und Entwicklungsprojekten beteiligt sind.

Bei Einzelunternehmen kann die eigene Forschungsleistung ebenfalls berücksichtigt werden. Für Leistungen nach dem 31. Dezember 2025 können nachgewiesene Arbeitsstunden mit EUR 100,00 je Stunde angesetzt werden. Förderfähig sind maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche.

Förderfähig sind zudem Abschreibungen auf abnutzbare bewegliche Anlagegüter, die ausschließlich im Rahmen eines begünstigten Vorhabens eingesetzt werden. Auch die Aufwendungen für Auftragsforschung können angesetzt werden. Für nach dem 27. März 2024 beauftragte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können 70 % des Auftragsentgelts berücksichtigt werden.

Eine wesentliche Neuerung seit 2026 ist die Einführung einer pauschalen Förderung für zusätzliche Gemein- und Betriebskosten (Gemeinkostenpauschale). Hierfür wird ein Zuschlag von 20 % der förderfähigen Aufwendungen gewährt.

Die Summe dieser förderfähigen Aufwendungen bildet die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Forschungszulage.

Höhe der Förderung

Die Forschungszulage beträgt grundsätzlich 25 % der förderfähigen Bemessungsgrundlage. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können auf Antrag einen erhöhten Fördersatz von 35 % erhalten.

Als KMU gelten grundsätzlich Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens EUR 50 Mio. oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens EUR 43 Mio. Bei verbundenen Unternehmen und Partnerunternehmen sind weitere Vorgaben zu beachten.

Zum 1. Januar 2026 wurde die maximale Bemessungsgrundlage von bislang EUR 10 Mio. auf EUR 12 Mio. pro Jahr angehoben. Dadurch ergeben sich maximale Förderbeträge von EUR 3 Mio. pro Jahr und bis zu EUR 4,2 Mio. pro Jahr für KMU.

Verfahren zur Beantragung

Das Forschungszulagengesetz sieht ein zweistufiges Verfahren vor:

1. Antrag bei der Bescheinigungsstelle 

Zunächst wird bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) eine Bescheinigung beantragt. Die BSFZ prüft, ob das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben grundsätzlich förderfähig ist. Die Bescheinigung kann vor, während oder nach Durchführung eines Forschungs- und Entwicklungsprojekts beantragt werden. Die BSFZ soll den Antrag innerhalb von drei Monaten prüfen.

2. Antrag auf Forschungszulage 

Die Forschungszulage wird einmal jährlich beim zuständigen Finanzamt beantragt. Bestehen mehrere förderfähige Forschungs- und Entwicklungsprojekte in einem Geschäftsjahr, erfolgt die Antragstellung gesammelt. Das Finanzamt prüft den Antrag und stellt fest, ob und in welcher Höhe die geltend gemachten Aufwendungen förderfähig sind. Daraus ergibt sich die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage.

Der Antrag auf Forschungszulage kann nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt werden, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind. Eine Antragstellung ist regelmäßig noch innerhalb von vier Jahren (Festsetzungsfrist) nach Entstehung des Anspruchs möglich. Bis zum 31. Dezember 2026 können somit noch Forschungszulagen für das Geschäftsjahr 2022 beantragt werden.

Bilanzielle Behandlung der Forschungszulage im Jahresabschluss

Der Anspruch auf Forschungszulage entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Löhne und Gehälter gezahlt wurden oder die übrigen förderfähigen Aufwendungen beim Anspruchsberechtigten entstanden sind. Die Forschungszulage stellt eine nicht rückzahlbare Zuwendung der öffentlichen Hand im Sinne des IDW St/HFA 1/1984 dar.

Zeitpunkt der Aktivierung

Die Aktivierung eines Anspruchs auf Forschungszulage ist nicht zwingend davon abhängig, dass bereits ein Antrag beim Finanzamt eingereicht wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass:

  • die sachlichen Voraussetzungen zum Bilanzstichtag vorliegen und
  • der Antrag bis zur Beendigung der Aufstellung des Jahresabschlusses gestellt wurde oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird.

Maßgeblich ist das sogenannte Prinzip der Quasi-Sicherheit. Danach ist eine Forderung bereits dann zu aktivieren, sobald mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Entstehung des Anspruchs auszugehen ist - und nicht erst mit dessen rechtlicher Begründung.

Eine bis zum Ende der Aufstellungsphase vorliegende Bescheinigung der BSFZ stellt dabei einen wesentlichen Indikator für das Bestehen des Anspruchs dar. Ohne vorliegende Bescheinigung des BSFZ bis zum Ende des Werterhellungszeitraums* wird nur in Ausnahmefällen eine Aktivierung in Frage kommen.

Ausweis in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

Die Forschungszulage ist handelsrechtlich in der Regel als Aufwandszuschuss* einzuordnen. Wird das Wahlrecht zur Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB genutzt, ist sie als Investitionszuschuss* einzustufen.

Als Aufwandszuschuss ist die Forschungszulage in dem Zeitraum erfolgswirksam zu erfassen, in dem auch die Aufwendungen berücksichtigt werden, zu deren Deckung sie dient. Da sich die Höhe der Forschungszulage an den förderfähigen Aufwendungen des abgelaufenen Geschäftsjahres orientiert und diese auch nicht übersteigen kann, wird die Forschungszulage in der Regel im Jahr der Entstehung in voller Höhe erfolgswirksam zu berücksichtigen sein.

In der Gewinn- und Verlustrechnung ist die Forschungszulage unter den sonstigen betrieblichen Erträgen zu erfassen. Eine Verrechnung mit den Aufwendungen, zu deren Deckung diese Zuschüsse gewährt werden, ist grundsätzlich nicht zulässig (Saldierungsverbot). Bei periodengerechter Vereinnahmung kann die Forschungszulage offen von den entsprechenden Aufwendungen abgesetzt werden.

Auch wenn die Forschungszulage im Rahmen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerveranlagung auf die festgesetzte Steuer angerechnet wird, ist sie nicht unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag oder den sonstigen Steuern auszuweisen. In der Bilanz erfolgt die Aktivierung unter den sonstigen Vermögensgegenständen.

Besonderheiten bei Mitunternehmerschaften

Bei Personengesellschaften erfolgt die Anrechnung der Forschungszulage auf Ebene der Gesellschafter. Die auf den jeweiligen Mitunternehmer entfallende Forschungszulage stellt wirtschaftlich eine Vorauszahlung auf dessen persönliche Einkommen- oder Körperschaftsteuer dar.

Je nach gesellschaftsvertraglicher Regelung oder Gesellschafterbeschluss ergeben sich unterschiedliche Bilanzierungsfolgen:

  • Erfassung als Entnahme des Gesellschafters oder
  • Aktivierung einer Forderung gegenüber dem Gesellschafter.

Fazit

Die Forschungszulage hat sich zu einem wichtigen Instrument der Innovationsförderung entwickelt. Durch die Erhöhung der Bemessungsgrundlage auf EUR 12 Mio. sowie die Einführung einer zusätzlichen Gemeinkostenpauschale von 20 % wird die Förderung ab 2026 noch attraktiver. Unternehmen sollten daher prüfen, ob bestehende oder geplante Entwicklungsprojekte die Voraussetzungen für eine Forschungszulage erfüllen.

Co-Autor: Alhassane Balde

Häufig gestellte Fragen zum Thema

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Florian Klee

Manager, Wirtschaftsprüfer