Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke gehören grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen, wenn für diese keine Ausnahme (z. B. Betriebsaufspaltungsfälle, Nutzungsüberlassung im Konzern, Wohnungsunternehmen) erfüllt ist.
Der BFH musste nun entscheiden, ob eine solche Ausnahme auch dann in Betracht kommt, wenn die Nutzungsüberlassung Teil einer originär gewerblichen Tätigkeit ist. Der Wortlaut der Regelung sieht eine solche Ausnahme in § 13b Abs. 4 ErbStG nicht vor.
Dritten zur Nutzung überlassene Parkplätze sind erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen
Geklagt hatte ein Erbe, der von seinem Vater u. a. ein Parkhaus erhielt, welches auch selbst betrieben wurde. Für diese Übertragung wollte er die Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG in Anspruch nehmen, und zwar auch für das Grundstück. Das beklagte Finanzamt teilte diese Auffassung nicht, sondern qualifizierte das Grundstück als Verwaltungsvermögen, woraufhin der Erbe zunächst vor dem Finanzgericht Köln und später vor dem BFH klagte.
Beide Finanzgerichte wiesen die Klage jedoch ab. So entschied der BFH mit seinem Urteil vom 28. Februar 2024 (II R 27/21), dass im Rahmen eines Parkhausbetriebs Dritten zur Nutzung überlassene Parkplätze erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen darstellen. Eine einschränkende Auslegung der entsprechenden Normen ist weder aus systematischen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.
Damit widerspricht der BFH auch der Auffassung der Finanzverwaltung, die in Ausnahmefällen eine Begünstigung - insbesondere für Beherbergungsbetriebe, Campingplätze gewährt . Ob und inwieweit die Finanzverwaltung an dieser Auffassung weiterhin festhält, bleibt abzuwarten.
Entscheidung für Steuerpflichtige unerfreulich
Die Entscheidung des BFH ist für die Steuerpflichtigen wenig erfreulich. Danach ist für die Frage, ob ein Wirtschaftsgut zum Verwaltungsvermögen gehört oder nicht, allein der Wortlaut des § 13b Abs. 4 ErbStG maßgeblich und dieser sieht für die originär gewerbliche Tätigkeit keine Ausnahme vor, auch wenn dies vor dem Sinn und Zweck der Steuerbegünstigung nicht nachvollziehbar erscheint. Insoweit wäre eine Reaktion des Gesetzgebers hilfreich.
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