Online-Streitbeilegung: EU stellt Betrieb der OS-Plattform ein
Das müssen Unternehmen jetzt berücksichtigen
Das müssen Unternehmen jetzt berücksichtigen
Seit 2016 betreibt die EU eine Plattform für Online-Streitbeilegung (OS-Plattform). Diese sollte Verbraucherinnen und Verbrauchern eine schnelle und kostengünstige Alternative zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten mit Online-Händlern bieten. Mit der Inbetriebnahme der Plattform ging für Online-Händler die Pflicht einher, ihre Kundinnen und Kunden über diese Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung zu informieren und einen Link zu der Plattform bereitzustellen. Diese Pflicht bestand auch dann, wenn der Online-Händler weder verpflichtet noch bereit war, freiwillig an einem solchen Verfahren teilzunehmen.
Weil die Plattform zuletzt kaum noch genutzt wurde, wird die EU den Betrieb zum 20. Juli 2025 einstellen.
Mit der Abschaltung des Betriebs der OS-Plattform endet zum Stichtag am 20. Juli 2025 auch die damit einhergehende Informationspflicht. Online-Händler sollten daher entsprechende Hinweise in ihrem Impressum und/oder ihren AGB entfernen.
In der Vergangenheit waren Verstöße gegen die Informationspflicht häufig Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Betroffene Unternehmen sollten daher prüfen, ob sie Unterlassungserklärungen abgegebenen haben. Denn diese haben eine eigene Verbindlichkeitswirkung, die grundsätzlich auch nach Wegfall der gesetzlichen Informationspflicht Bestand haben kann. Insofern sollten betroffene Unternehmen die Unterlassungserklärung kündigen, bevor sie die Hinweise auf die OS-Plattform entfernen.
Die Einstellung der OS-Plattform der EU zum 20. Juli 2025 sollten Unternehmen nutzen, um die Einhaltung ihrer Informationspflichten in Bezug auf außergerichtliche Streitbeilegungsmöglichkeiten zu prüfen.
Neben der OS-Plattform können Verbraucher in Deutschland Streitigkeiten mit Unternehmen außergerichtlich vor einer sogenannten Verbraucherschlichtungsstelle beilegen. Ähnlich wie es der europäische Gesetzgeber in Bezug auf die OS-Plattform vorsah, sind Unternehmen in Deutschland verpflichtet, ihren Kunden mitzuteilen, ob sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet oder freiwillig bereit sind (vgl. § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG). Besteht die Pflicht zur Teilnahme, müssen sie zudem die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle benennen.
Diese Pflicht gilt unabhängig vom Ende der europäischen OS-Plattform und dem damit verbundenen Wegfall der Informationspflicht. Der Stichtag am 20. Juli 2025 bietet Unternehmen daher eine gute Gelegenheit, nicht nur die Hinweise auf die OS-Plattform zu entfernen, sondern auch die Einhaltung der weiterhin geltenden Informationspflicht aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz zu überprüfen.
Ja, die Informationspflicht besteht in jedem Fall. Ist ein Unternehmen weder verpflichtet noch freiwillig bereit, an einem solchen Verfahren teilzunehmen, ist der Verbraucher hierüber ebenso zu informieren, wie wenn eine entsprechende Pflicht oder Bereitschaft besteht.
Nein. Die Informationspflicht besteht nur im B2C-Bereich. Ist ein Unternehmen sowohl im B2C- als auch im B2B-Bereich tätig, besteht die Informationspflicht aber jedenfalls gegenüber den Verbrauchern.
Ja. Anders als die Informationspflicht in Bezug auf die OS-Plattform der EU, die nur für Online-Händler galt bzw. noch bis zum 20. Juli 2025 gilt, sind von der Informationspflicht des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes alle Unternehmen betroffen, die Verträge mit Verbrauchern schließen. Darunter fallen auch stationäre Händler.
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