Neue Transparenzpflichten für Künstliche Intelligenz
Was ab August 2026 auf Unternehmen zukommt
Was ab August 2026 auf Unternehmen zukommt
Seit August 2024 ist die Europäische KI-Verordnung (KI-VO) in Kraft und gibt Unternehmen einen klaren Rahmen für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz vor. Viele dieser Vorgaben – darunter auch die Transparenzanforderungen in Art. 50 KI-VO – werden nach und nach verbindlich. Ab dem 2. August 2026 müssen alle Unternehmen, die bestimmte KI-Systeme einsetzen oder anbieten, umfassende Transparenz- und Kennzeichnungspflichten erfüllen. Was das konkret bedeutet und wie Sie sich optimal darauf vorbereiten, erfahren Sie hier.
Art. 50 KI-VO statuiert verschiedene Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme. Im Zentrum der Norm stehen vier Transparenzpflichten:
Die Informationen sind den betroffenen Personen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung klar, eindeutig und in einer den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechenden Weise bereitzustellen.
Die Transparenzpflichten werden durch weitere Regelungen und Praxisleitfäden auf EU-Ebene konkretisiert – aktuell hat die EU-Kommission dazu den Entwurf eines KI-Transparenz-Kodex veröffentlicht, den Sie hier abrufen können.
Werden Sie jetzt aktiv, damit Sie zum Stichtag im August 2026 alle Anforderungen sicher erfüllen.
Die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 KI-VO müssen ab dem 2. August 2026 umgesetzt werden. Unternehmen, die bestimmte KI-Systeme entwickeln, anbieten oder betreiben, sind ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Vorgaben zu erfüllen.
Die Pflichten nach Art. 50 KI-VO können sowohl Anbieter als auch Betreiber spezifischer KI-Systeme betreffen. Entscheidend ist, um welche Art von KI-System es sich handelt und wie dieses eingesetzt wird – etwa zur direkten Nutzerinteraktion, zur Erzeugung synthetischer Inhalte, zur biometrischen Kategorisierung oder für Deepfakes. Je nach Funktion und Verwendungszweck des Systems ergeben sich unterschiedliche Transparenzanforderungen für Ihr Unternehmen.
Grundsätzlich müssen KI-Systeme, die für die Interaktion mit Nutzerinnen und Nutzern bestimmt sind, so gestaltet sein, dass erkennbar ist, wenn eine KI eingesetzt wird. Eine Kennzeichnung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der KI-Einsatz für eine verständige Person auf Grundlage der Umstände ohnehin offensichtlich ist. Zusätzlich gilt eine Ausnahme, wenn das System zur Strafverfolgung eingesetzt wird.
Werden durch ein KI-System synthetische Texte, Bilder, Videos oder Audiodateien erzeugt oder wesentlich verändert, so müssen diese Ausgaben grundsätzlich gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar gemacht werden – maschinenlesbar, sofern technisch möglich. Keine Kennzeichnung ist erforderlich, wenn das System Inhalte lediglich unterstützend erzeugt, ohne sie wesentlich zu verändern, oder wenn das System gesetzlich zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten eingesetzt wird. Für redaktionell kontrollierte oder künstlerisch-satirische Inhalte gibt es weitere Ausnahmen.