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Nachhaltigkeitsaussagen prägen heute viele Produktverpackungen, Etiketten und Werbeunterlagen. Vor allem Kleidung, Kosmetika, Nahrungs- und Reinigungsmittel, aber auch Elektrogeräte und Möbel werden häufig mit Aussagen wie „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ beworben. Diese können sich auf das Produkt selbst beziehen oder auf einzelne Bestandteile, den Transport oder die Verpackung beschränkt sein. Für Verbraucherinnen und Verbraucher war bisweilen nicht immer erkennbar, wie belastbar diese Nachhaltigkeitsaussagen sind. Sie mussten sich häufig auf die Selbsteinschätzung der Hersteller verlassen. In den zurückliegenden Jahren hat die Rechtsprechung – zum Teil erfolgreich – darauf hingewirkt, solchen Claims mehr Konturen zu verschaffen. Die Klimaneutral-Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2024, die den Werbenden erhebliche Erläuterungspflichten auferlegt hat, bildete dabei den vorläufigen Endpunkt einer längeren Entwicklung.

EmpCo-Richtlinie 2026

Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 („Empowering consumers for the green transition“) will für noch mehr Transparenz und Vergleichbarkeit von Umweltaussagen sorgen und so die Grundlage für eine informierte Kaufentscheidung der Verbraucherinnen und Verbrauchern schaffen. Die Richtlinie gilt branchenübergreifend für den gesamten europäischen Binnenmarkt. Um unzulässiges Social- und Greenwashing zu unterbinden, verbietet sie allgemeine Umweltaussagen sowie Aussagen zur Klimaneutralität, die lediglich auf der Kompensation von CO2 und CO2-Äquivalenten beruht. Gleiches gilt für Aussagen über künftige Umweltleistungen.

Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie fristgerecht zum 27. September 2026 umgesetzt und verortet die Regelungen künftig in §§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 5 Abs. 3 Nr. 4 und Anhang Nr. 4a-4c UWG n.F. Bislang sind keine Übergangs- und Abverkaufsfristen vorgesehen. Die dagegen gerichtete Kritik hat den Gesetzgeber bislang nicht zum Umdenken bewogen. Unternehmen haben also nur noch wenige Wochen, um sich auf die veränderte Rechtslage einzustellen und insbesondere ihre Produktkennzeichnung anzupassen.

Verbot allgemeiner Umweltaussagen

Allgemeine Umweltaussagen sind künftig verboten. Die EmpCo-Richtlinie enthält einen Katalog („schwarze Liste“), in dem beispielhaft relevante Aussagen aufgeführt sind. In europarechtskonformer Auslegung der Richtlinie dürften die folgenden Aussagen auch in Deutschland verboten sein:

  • „umweltfreundlich“,
  • „umweltschonend“,
  • „grün“,
  • „naturfreundlich“,
  • „ökologisch“,
  • „umweltgerecht“,
  • „klimafreundlich“,
  • „umweltverträglich“,
  • „CO2-freundlich“,
  • „energieeffizient“,
  • „biologisch abbaubar“,
  • „biobasiert“,

sowie ähnliche Aussagen, mit denen eine anerkannte hervorragende Umweltleistung suggeriert wird oder die diesen Eindruck entstehen lassen. Nur falls ein Unternehmer eine solche Umweltleistung mit nationalen oder europäischen Umweltzeichen (z.B. EU Ecolabel, Blauer Engel) nachweisen kann, bleibt die Verwendung dieser Begriffe erlaubt. Der Gesetzgeber will diese Schlagworte so inhaltlich mit Leben füllen. Gegenüber der bisherigen Rechtslage bedeutet dies praktisch keine Änderung. Schon bislang waren lediglich konkrete Umweltaussagen, die in der Werbung bzw. auf der Verpackung selbst richtig, eindeutig und klar erläutert werden, zulässig.

Aussagen zur Kompensation von Treibhausgasen

Aussagen zur Kompensation von Treibhausgasen sind künftig verboten, wenn sie produktbezogen sind. Allgemeine und unternehmensbezogene Werbung mit Umwelt- und Kompensationsprojekten bleibt hingegen erlaubt, wie Erwägungsgrund 12 der Richtlinie klarstellt.

 

„Ein solches Verbot sollte Unternehmen nicht daran hindern, für ihre Investitionen in Umweltinitiativen, etwa in Projekte für Emissionsgutschriften, zu werben, sofern sie diese Informationen in einer Weise bereitstellen, die nicht irreführend ist und den Anforderungen des Unionsrechts genügt.“

 

Hintergrund dieses Verbots ist, dass nationaler und europäischer Gesetzgeber davon ausgehen, dass aus Sicht der Verbraucherinnen und Verbraucher die Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette als nicht gleichwertig zu der Reduzierung tatsächlicher Auswirkungen auf den Lebenszyklus des betreffenden Produkts anzusehen sei. Beispiele für solche Aussagen sind:

  • „klimaneutral“,
  • „zertifiziert CO2-neutral“,
  • „CO2-positiv“,
  • „mit Klimaausgleich“,
  • „klimaschonend“,
  • „mit reduziertem CO2-Fußabdruck“.

Gegenüber der bisherigen Rechtslagebedeutet diese Änderung eine Verschärfung für produktbezogene Aussagen. Bislang waren Kompensationsaussagen erlaubt, wenn (1) in der Werbung erklärt wurde, ob und in welchem Umfang die Neutralität durch Kompensation erzielt wird, und (2) das maßgebliche Kompensationsprojekt einen hinreichenden (zeitlichen) Umfang aufwies. Dieser Maßstab gilt für Kompensationsaussagen zum Unternehmen fort, die weiterhin zulässig bleiben.

Produktbezogene Aussagen zur Klimaneutralität sind nur noch dann denkbar, wenn das Produkt über den gesamten Lebenszyklus hinweg CO2- neutral ist. Die eingangs genannte Klimaneutral-Entscheidung des BGH ist in dieser Hinsicht überholt. Davon zu unterscheiden ist die Werbung mit einer reduzierten CO2-Belastung, die ausschließlich auf einer Verbesserung des Produktionsprozesses beruht. Mit dieser Verbesserung darf geworben. Voraussetzung ist, dass die Rahmenbedingungen in klaren und deutlichen Worten auf demselben Medium spezifiziert werden.

Werbung mit künftigen Umweltleistungen

Auch die Werbung mit künftigen Umweltleistungen (z.B. „100 % recyceltes Plastik bis 2050“) soll unter EmpCo nur noch eingeschränkt möglich sein: Voraussetzung dafür ist, dass der Umweltaussage klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen zugrunde liegen, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind, der messbare und zeitgebundene Ziele sowie weitere relevante Elemente umfasst, die zur Unterstützung seiner Umsetzung erforderlich sind (z.B. die Zuweisung von Ressourcen), und der regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird, dessen Erkenntnisse Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden. Umsetzungsplan und Erkenntnisse müssen dabei nicht vollständig auf demselben Medium, z.B. der Produktverpackung, veröffentlicht werden. Der Hinweis auf eine Homepage mit detaillierten Informationen (z.B. als QR-Code) genügt.

Die Werbung mit künftigen Umweltzielen bleibt also möglich. Allerdings steigt der damit verbundene administrative Aufwand erheblich an. Unklar ist bislang, welche Anforderungen an den Sachverständigen zu stellen sind und was eine „regelmäßige“ Überprüfung genau bedeutet. Die §§ 4 ff. des Umwelt-Audit-Gesetzes (UAG) und die ISO 14001 können hierfür erste Anhaltspunkte liefern.

Mit den neuen EmpCo-Vorgaben zu Nachhaltigkeitsaussagen wird künftig noch strikter als zuvor gegen unlauteres Social- und Greenwashing vorgegangen. 

 

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Julia Luther

Partnerin*, Rechtsanwältin, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, LL.M. (Edinburgh)