- 15. September 2026
Nachhaltigkeitssiegel sind allgegenwärtig: Man findet sie heute auf Produktverpackungen und Etiketten aller Art. Auch in der Werbung werden sie prominent platziert. Nachhaltigkeitssiegel sollen – idealerweise auf den ersten Blick – die Einhaltung bestimmter Umwelt- und Sozialstandards eines Produktes bezeugen. Da Verbraucherinnen und Verbraucher mit zunehmendem Umwelt- und Sozialbewusstsein agieren, machen sie Nachhaltigkeitssiegel immer häufiger zum Ausgangspunkt ihrer Kaufentscheidung.
Neben diversen staatlichen und öffentlich geförderten Siegeln (z.B. Bio, Blauer Engel oder Grüner Knopf) hat sich in der Vergangenheit eine Fülle privater Siegelsysteme am Markt etabliert. Weil die Teilnahme an diesen Systemen mit relevanten Kosten und der Offenlegung von Produktions- und Lieferketten verbunden ist, sind viele Unternehmen dazu übergangen, eigene Nachhaltigkeitssiegel zu verwenden, deren Aussagekraft stark variieren kann. Für Verbraucherinnen und Verbraucher war zuletzt von außen nicht immer erkennbar, wie belastbar ein Nachhaltigkeitssiegel ist.
EmpCo-Richtlinie 2026
Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 („Empowering consumers for the green transition“) will für mehr Transparenz und Vergleichbarkeit sorgen und so die Grundlage für eine informierte Kaufentscheidung bei Verbraucherinnen und Verbrauchern schaffen. Sie gilt branchenübergreifend für den gesamten europäischen Binnenmarkt. Um unzulässiges Social- und Greenwashing zu unterbinden, unterwirft die Richtlinie private Nachhaltigkeitssiegel künftig bestimmten Mindeststandards. Unternehmenseigene Siegel sind dann nicht mehr zulässig.
Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie fristgerecht zum 27. September 2026 umgesetzt und verortet die Regelungen künftig in § 2 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 6 und Anhang Nr. 2a UWG n.F. Sie gelten unterschiedslos auch für bereits am Markt etablierte Gütesiegel. Zu Hinweisen auf Testergebnisse von Verbrauchertests wie „Öko-Test“ oder „Stiftung Warentest“ verhält sich die Europäische Kommission bislang nicht. Derzeit sind zudem keine Übergangs- und Abverkaufsfristen vorgesehen, was vor allem bei Produkten mit langer Haltbarkeit zu Problemen führen kann, deren Verpackung lange vor Inkrafttreten der Regelungen gefertigt wurde. Die dagegen gerichtete Kritik hat den Gesetzgeber bislang nicht zum Umdenken bewogen. Unternehmen haben also nur noch wenige Wochen, um sich auf die veränderte Rechtslage einzustellen, insbesondere ihre Produktverpackungen entsprechend anzupassen.
Mindeststandards für private Siegel
Nachhaltigkeitssiegel, die nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurden (private Siegel), müssen künftig auf einem geeigneten Zertifizierungssystem beruhen, das die (Mindest-)Anforderungen erfüllt:
- offenes System, das allen Unternehmen unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offensteht;
- öffentlich einsehbare (Teilnahme-)Bedingungen und Anforderungen;
- Anforderungen des Systems sind vom Siegel- bzw. Systeminhaber in Absprache mit einschlägigen Sachverständigen und Interessenträgern ausgearbeitet;
- Sanktionsmechanismen bei Verstößen, insbesondere Entzug oder Aussetzung der Verwendung des Nachhaltigkeitssiegels; und
- Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Systems nach objektivem Verfahren durch einen kompetenten und unabhängigen Dritten (third-party verification).
Die Kompetenz und Unabhängigkeit des Dritten sowohl vom Siegel- bzw. Systeminhaber als auch vom Unternehmer muss auf internationalen, unionsweiten oder nationalen Normen und Verfahren beruhen. Die genauen Voraussetzungen sind noch ungeklärt. Es dürfte insbesondere an eine Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17065 bzw. DIN EN ISO/IEC 17029 zu denken sein.
Verbot unternehmenseigener Siegel
Die Verwendung unternehmenseigener Nachhaltigkeitssiegel ist damit praktisch ausgeschlossen. Sie können die genannten Kriterien nicht erfüllen. Das Verbot bringt einige schwierige Abgrenzungsfragen mit sich, insbesondere wenn zulässige Nachhaltigkeitsaussagen grafisch (z.B. in einem Störer) hervorgehoben und schlagwortartig formuliert sind. Solche Aussagen kommen der Funktion eines Gütesiegels regelmäßig sehr nahe. Die Grenze zwischen zulässiger Werbung und unzulässigem Siegel ist dabei fließend. Sie wird es angesichts der offen gehaltenen gesetzlichen Definition zunächst auch bleiben.
Nachhaltigkeitssiegel ist hiernach ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches mit dem Ziel, ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit gegenüber Verbrauchern in Bezug auf ihre ökologischen oder sozialen Merkmale oder beides hervorzuheben oder zu fördern, ausgenommen alle verpflichtenden Kennzeichnungen gemäß dem Recht der Europäischen Union oder dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.
Vor allem der Auffangtatbestand „oder Ähnliches“ könnte sich dabei als unerwünschtes Einfallstor erweisen und eine Vielzahl gerichtlicher und außergerichtlicher Rechtsstreitigkeiten provozieren. Der Gesetzgeber hat es den Gerichten überlassen, klare Merkmale und Fallgruppen zu entwickeln, die eine rechtssichere Abgrenzung erlauben. In der Übergangszeit bleibt es bei erheblicher Rechtsunsicherheit.
Verantwortlichkeit: ja, Vorabprüfung: nein
Für die Einhaltung der Vorgaben der EmpCo-Richtlinie sind die Unternehmen selbst verantwortlich, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher in der Europäischen Union anbieten oder bewerben. Sie müssen prüfen, ob die nicht-staatlichen Nachhaltigkeitssiegel auf ihren Verpackungen und Werbematerialien ausschließlich nach den zuvor genannten Kriterien vergeben werden. Allerdings sind sie derzeit nicht verpflichtet, die Einhaltung jeder einzelnen Vorgabe nachzuhalten und individuell zu prüfen. Eine zusätzlich vorgesehene 30-Tages-Vorabprüfung im Rahmen der flankierenden Green Claims-Richtlinie ist bis auf Weiteres an politischen Widerständen in Brüssel gescheitert.
Mit den neuen EmpCo-Vorgaben zu Nachhaltigkeitssiegeln wird künftig noch strikter als zuvor gegen unlauteres Social- und Greenwashing vorgegangen. Zentrale Fragen sind durch die Regelungen unbeantwortet geblieben, was eine passgenaue Umsetzung erheblich erschwert. Entscheidend ist, ob es den Gerichten gelingen wird, den Vorgaben zeitnah klarere Konturen zu verschaffen. Lesen Sie hier außerdem die Auswirkungen der EmpCo-Richtlinie auf Nachhaltigkeitsaussagen