Modernisierung der Außenprüfung – was Steuerpflichtige beachten sollten

Neue Regelungen zur Beschleunigung von Außenprüfungen

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Das Wichtigste auf einen Blick

  • Mit der neu eingeführten Regelung des § 153 Abs. 4 AO werden den Steuerpflichtigen von den Finanzbehörden noch weiter ausgedehnten Mitwirkungspflichten auferlegt.
  • Sie müssen nach Erhalt der Prüfungsfeststellungen nunmehr zeitnah und unaufgefordert auswerten, ob die Feststellungen für andere Steuerarten relevant sind.
  • Die bestehenden Steuer-IKS-Prozesse sollen an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst werden.
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Im neuen Gesetz zur Umsetzung der „DAC 7“ sind unter anderem Regelungen zur Beschleunigung von Außenprüfungen enthalten. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Regelungen die Kooperation der Behörden intensiveren und deren Effizienz steigern. Sie sind am 1. Januar 2023 in Kraft getreten und erstmals auf nach dem 31. Dezember 2024 entstehende Steuern sowie auf früher entstandene Steuern, für die nach diesem Stichtag eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wird, anzuwenden.

Außenprüfungen sollen laut Gesetzgeber künftig früher begonnen und zügiger abgeschlossen werden. Im Vordergrund soll dabei eine – unseres Erachtens – ziemlich einseitige Kooperation zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen stehen. Von den Steuerpflichtigen werden von den Finanzbehörden nunmehr noch weiter ausgedehnte Mitwirkungspflichten gefordert.

Neue Mitwirkungspflichten für Steuerpflichtige

Der Steuerpflichtige soll nach der neu eingeführten Regelung des § 153 Abs. 4 AO verpflichtet sein, „die den Prüfungsfeststellungen zugrunde liegenden Sachverhalte auch in einer anderen vom oder für den Steuerpflichtigen abgegebenen Erklärung, die nicht Gegenstand der Außenprüfung war [und] zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen“ führt, anzuzeigen und zu berichtigen. Der Umstand, dass der § 153 Abs. 4 AO eine Spezialvorschrift ist, spricht unseres Erachtens dafür, dass der § 153 Abs. 4 AO in seinem Anwendungsbereich der allgemeinen Berichtigungspflicht des § 153 Abs. 1 AO vorgeht.

Die Finanzverwaltung hat die Funktion der sogenannten „Kontrollmitteilung“ somit faktisch an den Steuerpflichtigen übertragen. Die Verletzung dieser gesetzlich auferlegten Verpflichtungen kann unter Umständen den objektiven Tatbestand der Steuerverkürzung oder Hinterziehung durch Unterlassen begründen.

Denkbarer Anwendungsbereich am Beispiel der Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung

Wie die neue Regelung in der Praxis umgesetzt wird, bleibt vorerst abzuwarten. Aus dem Gesetzeswortlaut ist der Anwendungsbereich bei Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfungen denkbar.

Wird zum Beispiel im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung festgestellt, dass Kosten einer Betriebsveranstaltung über EUR 110,00 pro Teilnehmendem liegen, muss nicht nur die festgesetzte Lohnsteuer abgeführt werden – zusätzlich müssen auch andere damit verbundene Konsequenzen für die anderen Steuerarten unaufgefordert getragen werden. Mehr Informationen zur Besteuerung von Betriebsveranstaltungen finden Sie in unserem Beitrag.

In der Vergangenheit wurden für diese Zwecke häufig Kontrollmitteilungen zur umsatzsteuerlichen Würdigung an die Betriebstätten-Finanzämter versandt und die Sozialversicherungsprüfer haben entsprechende Lohnsteueraußenprüfungsberichte angefordert. Nach dem Wortlaut der neuen Vorschrift soll dies jetzt eigene Aufgabe des Steuerpflichtigen sein.

Die Steuer-IKS-Prozesse sollen an die Vorgaben angepasst werden: Dafür müssen die Prüfungsfeststellungen ausgewertet, Fehlerquellen eliminiert und die Steuererklärungen zeitnah und unaufgefordert berichtigt werden.

Tatjana Angert, Senior Tax Expert, Steuerberaterin

Handlungsbedarf nach der Lohnsteueraußenprüfung

Es muss nach Erhalt der Prüfungsfeststellungen somit zeitnah und unaufgefordert ausgewertet werden, ob die Feststellungen für andere Steuerarten von Bedeutung sind. Wurde z. B. Vorsteuer trotz Nichtabziehbarkeit in Abzug gebracht, muss eine kurzfristige Berichtigung vorgenommen werden und die Finanzverwaltung darüber informiert werden. Ebenfalls zeitnah und unaufgefordert müssen sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen aus den Feststellungen gezogen werden.

Steuer-IKS: Anpassung an neue Vorgaben erforderlich

Mit dem Anwendungserlass zum § 153 AO wurde seinerzeit der Startschuss für Interne Kontrollsysteme (IKS) gegeben. Hiermit wurde die indizielle Wirkung der funktionierenden IKS gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder einer leichtfertigen Steuerverkürzung geschaffen. Die Steuer-IKS wurden seitdem in vielen Unternehmen implementiert und haben sich inzwischen etabliert.

Die bestehenden Steuer-IKS-Prozesse sollten an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst werden. Nach dem Motto „Nach der Prüfung ist vor der Prüfung“ müssen die Prüfungsfeststellungen ausgewertet, Fehlerquellen eliminiert und alle relevanten Steuererklärungen zeitnah und unaufgefordert berichtigt werden.

Modernisierung auf Kosten der Steuerpflichtigen?

Es entsteht zunehmend der Eindruck, dass die Finanzverwaltung ihre Überwachungs- und Ermittlungspflichten zunehmend auf die Steuerpflichtigen verlagert, und nur darauf bedacht ist, die Nichterfüllung oder eine nicht genügende Erfüllung zu sanktionieren.

Dies wird mit den Schlagwörtern „modern“, effizient“ und „verwaltungsökonomisch“ beworben. In den Unternehmen entstehen jedoch viele Zusatztätigkeiten und neu geschaffenen Prozesse, die zunehmend weniger mit dem originären unternehmerischen Zweck zu tun haben. Zu begrüßen wäre stattdessen eine Vereinfachung und Verschlankung der gesetzlichen Vorgaben und Schaffung von echten Vereinfachungsregelungen.

Ob die Besteuerung der auf den ersten Blick banalen Benefits – wie z. B. ein Firmenjubiläum für Mitarbeitende und Geschäftskontakte – sich als eine Wissenschaft für sich entpuppen muss und häufig Spezialberatung bedarf, darf zumindest kritisch gesehen werden. 

Mit dem beliebten Motto „Mut zur Lücke“ sollte hierbei, insbesondere bei den Lohnsteuerthemen, nicht argumentiert werden, denn für die Lohnsteuer haftet bei einer juristischen Person nicht nur das Unternehmen, sondern auch die Vorstände bzw. Geschäftsführer der GmbH persönlich.

 

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