Strengere Mitwirkungspflichten bei steuerlichen Betriebsprüfungen seit 2025
Was Unternehmen jetzt beachten müssen
Was Unternehmen jetzt beachten müssen
Betriebsprüfungen gehören für viele Unternehmen zum Alltag – insbesondere im Mittelstand. Seit 2025 gelten neue Regeln, die nicht nur auf eine schnellere Abwicklung zielen, sondern auch strengere Mitwirkungs- und Berichtigungspflichten mit sich bringen. Was hat sich konkret geändert – und worauf sollten Sie sich vorbereiten?
Mitwirkungspflichten bei steuerlichen Betriebsprüfungen bedeuten, dass Unternehmen verpflichtet sind, dem Finanzamt alle angeforderten Unterlagen und Auskünfte vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Die neuen Vorschriften gelten für alle Betriebsprüfungen, die seit dem 1. Januar 2025 durch das Finanzamt angeordnet wurden – unabhängig davon, auf welche Jahre sich die Prüfung bezieht.
Im Kern betreffen die Änderungen drei Bereiche:
Wir fassen die wichtigsten Punkte für Sie zusammen.
Ergibt eine Prüfung geänderte steuerliche Grundlagen, müssen Unternehmen diese seit 2025 auch eigenständig in den Steuererklärungen der Folgejahre umsetzen. Bereits abgegebene Erklärungen müssen ggf. korrigiert werden.
Beispiel:
Wird im Rahmen einer Prüfung für die Jahre 2019 bis 2021 festgestellt, dass die Abschreibungsdauer für eine Maschine aus dem Jahr 2019 zehn statt fünf Jahre beträgt, muss diese Änderung nach Abschluss der Prüfung und rechtskräftig geänderter Steuerbescheide für 2019 bis 2021 auch rückwirkend ab dem Jahr 2022 berücksichtigt werden. Das gilt auch dann, wenn die Steuererklärungen für diese Jahre schon eingereicht wurden. (Rechtsgrundlage: § 153 Abs. 4 Abgabenordnung (AO))
Insbesondere bei großen Betrieben oder Konzernen zogen sich Prüfungen häufig über mehrere Jahre hin. Seit 2025 können Unternehmen Teilabschlussbescheide beantragen – also vorläufige Bescheide zu den unstrittigen Prüfungspunkten. Das sorgt nicht nur für schnellere Rechtsklarheit, sondern reduziert auch die Zinsbelastung, da Zinsen nur auf noch offene Streitpunkte weiterlaufen.
Dauert eine Betriebsprüfung länger als sechs Monate, kann das Finanzamt fehlende Unterlagen mit einer Frist von einem Monat anfordern (sogenanntes qualifiziertes Mitwirkungsverlangen). Werden die Unterlagen nicht innerhalb der Frist eingereicht, gelten seit 2025 folgende Regeln:
Diese Maßnahmen sollen die Prüfungsdauer verkürzen – führen aber gleichzeitig zu erheblich verschärften Anforderungen an die Unternehmen.
Die neuen Regelungen bringen nicht nur mehr Tempo in Prüfungsverfahren, sondern auch mehr Verantwortung für Unternehmen:
Unternehmen sollten jetzt ihre Prozesse schärfen, Fristen einhalten und Prüfungsanpassungen zeitnah vornehmen, um bei Betriebsprüfungen auf der sicheren Seite zu sein.
Sie möchten wissen, wie Sie Ihr Unternehmen gut auf die neuen Anforderungen vorbereiten? Wir beraten Sie gern – sprechen Sie uns an.
Für alle Betriebsprüfungen, die seit dem 1. Januar 2025 angeordnet wurden – unabhängig davon, welches Jahr geprüft wird.
Fehlende Unterlagen oder verspätete Reaktionen können zu Verzögerungsgeldern von bis zu 11.250 Euro führen – bei großen Unternehmen sogar deutlich mehr.
Ergeben sich aus der Prüfung Änderungen, müssen Unternehmen diese künftig selbstständig in Folgejahren übernehmen und gegebenenfalls bereits abgegebene Steuererklärungen korrigieren.
Damit können unstrittige Punkte einer laufenden Prüfung vorzeitig abgeschlossen werden – das sorgt für Rechtssicherheit und spart Zinsen.
Fristen im Blick behalten, Dokumentationen systematisch führen und interne Prozesse regelmäßig überprüfen – idealerweise mit Unterstützung durch Steuerberaterinnen und Steuerberater.
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