Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen
Bis zu EUR 25.000 Bußgeld bei Missachtung
Bis zu EUR 25.000 Bußgeld bei Missachtung
Inländische Steuerpflichtige mit Auslandsbeziehungen sehen sich in den letzten Jahren vor immer umfangreicheren Mitteilungspflichten nach § 138 AO gestellt. Zwar ist in der Beratungspraxis sowohl auf Seiten des steuerlichen Beraters als auch auf Seiten des Steuerpflichtigen bzw. Mandanten gemeinhin bekannt, dass die Aufnahme, Gründung, Eröffnung, Verlegung und Aufgabe von wirtschaftlichen Geschäftsaktivitäten im Inland dem Finanzamt zu melden sind. Doch häufig wird übersehen, dass nicht nur inländische Geschäftsaktivitäten, sondern auch bestimmte grenzüberschreitende Sachverhalte meldepflichtig sind. Der Gesetzgeber zielt mit den umfangreichen Mitteilungspflichten darauf ab, die potenzielle Besteuerung von im Ausland erzielten Einkünften durch frühzeitige Erfassung und Überwachung sicherzustellen.
Werden die Mitteilungspflichten vorsätzlich oder leichtfertig missachtet, so kann den Steuerpflichtigen eine Geldbuße von bis zu EUR 25.000 drohen.
Die Vorschrift soll im Kern sicherstellen, dass die deutschen Finanzbehörden von sämtlichen im Ausland aufgenommenen Erwerbstätigkeiten und veränderten Beteiligungsverhältnissen eines inländischen Steuerpflichtigen Kenntnis erlangt. Die Mitteilungspflicht umfasst daher grundsätzlich alle gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen und auch freiberuflichen Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen im Ausland. Neben der Meldung des Beginns einer solchen Tätigkeit sieht die Vorschrift ebenso die Meldung über die Beendigung der Tätigkeit vor. Aufgrund der begrenzten Zuständigkeit und Einflussmöglichkeiten bei Auslandssachverhalten sind die Finanzbehörden auf die Mitwirkung der Steuerpflichtigen angewiesen. Meldepflichtig sind sowohl natürliche Personen als auch Gesellschaften (insb. Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmasse), die einen anzeigepflichtigen Sachverhalt verwirklichen.
Anhand der nachfolgenden Compliance-Checkliste, welche die wichtigsten Fragen, Antworten und Hinweisen enthält, kann geprüft werden, ob ein anzeigepflichtiger Sachverhalt verwirklicht wurde und somit Handlungsbedarf besteht bzw. eine Mitteilung vorzunehmen ist. Es sei darauf hingewiesen, dass die Checkliste keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.
Hinweis: Eine mittelbare Beteiligung ist immer dann mitzuteilen, wenn sie gleichzeitig durch den Erwerb einer unmittelbaren Beteiligung an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse miterworben wurde, soweit die übrigen Voraussetzungen für die Mitteilungspflicht vorliegen; dies gilt auch bei Beteiligung an einer Personengesellschaft.
Eine anzeigepflichtige ausländische Beteiligung wurde im Juni 2022 erworben. Die Anzeige muss bis spätestens Ende Februar 2024 beim Finanzamt eingehen.
In komplexen Einzelfällen empfiehlt sich die Abstimmung mit dem steuerlichen Berater, insbesondere dann, wenn mehrere anzeigepflichtige Sachverhalte zeitgleich bzw. durch einen Vorgang (z. B. Erwerbe, Einbringungen, Umwandlungen oder Umstrukturierungen von Unternehmen mit ausländischen Beteiligungen) verwirklicht wurden. Denn in diesen Fällen, kann es aus Steuer-Compliance Gründen ratsam sein, gleich mehrere Mitteilungen beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Weitergehende Details zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 AO enthält das grundlegende Schreiben vom BMF vom 26. April 2022.
Verfasst mit Henning Apenburg und Len Wierwille.
Dazu passende Artikel