Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen

Bis zu EUR 25.000 Bußgeld bei Missachtung

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Inländische Steuerpflichtige mit Auslandsbeziehungen sehen sich in den letzten Jahren vor immer umfangreicheren Mitteilungspflichten nach § 138 AO gestellt. Zwar ist in der Beratungspraxis sowohl auf Seiten des steuerlichen Beraters als auch auf Seiten des Steuerpflichtigen bzw. Mandanten gemeinhin bekannt, dass die Aufnahme, Gründung, Eröffnung, Verlegung und Aufgabe von wirtschaftlichen Geschäftsaktivitäten im Inland dem Finanzamt zu melden sind. Doch häufig wird übersehen, dass nicht nur inländische Geschäftsaktivitäten, sondern auch bestimmte grenzüberschreitende Sachverhalte meldepflichtig sind. Der Gesetzgeber zielt mit den umfangreichen Mitteilungspflichten darauf ab, die potenzielle Besteuerung von im Ausland erzielten Einkünften durch frühzeitige Erfassung und Überwachung sicherzustellen.

Werden die Mitteilungspflichten vorsätzlich oder leichtfertig missachtet, so kann den Steuerpflichtigen eine Geldbuße von bis zu EUR 25.000 drohen.

Allgemeines zu Mitteilungspflichten bei Auslandssachverhalten

Die Vorschrift soll im Kern sicherstellen, dass die deutschen Finanzbehörden von sämtlichen im Ausland aufgenommenen Erwerbstätigkeiten und veränderten Beteiligungsverhältnissen eines inländischen Steuerpflichtigen Kenntnis erlangt. Die Mitteilungspflicht umfasst daher grundsätzlich alle gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen und auch freiberuflichen Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen im Ausland. Neben der Meldung des Beginns einer solchen Tätigkeit sieht die Vorschrift ebenso die Meldung über die Beendigung der Tätigkeit vor. Aufgrund der begrenzten Zuständigkeit und Einflussmöglichkeiten bei Auslandssachverhalten sind die Finanzbehörden auf die Mitwirkung der Steuerpflichtigen angewiesen. Meldepflichtig sind sowohl natürliche Personen als auch Gesellschaften (insb. Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmasse), die einen anzeigepflichtigen Sachverhalt verwirklichen.

Anhand der nachfolgenden Compliance-Checkliste, welche die wichtigsten Fragen, Antworten und Hinweisen enthält, kann geprüft werden, ob ein anzeigepflichtiger Sachverhalt verwirklicht wurde und somit Handlungsbedarf besteht bzw. eine Mitteilung vorzunehmen ist. Es sei darauf hingewiesen, dass die Checkliste keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.

Compliance-Checkliste für meldepflichtige Auslandssachverhalte nach § 138 Abs. 2 AO

Welche Auslandssachverhalte sind mitteilungspflichtig?

  1. Die Eröffnung bzw. Gründung sowie der Erwerb eines Betriebs oder einer Betriebstätte im Ausland.
  2. Der Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung jeglicher Art einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften.
  3. Der Erwerb oder die Veräußerung von ausländischen Beteiligungen, wenn:
  • damit mindestens 10 % am Kapital oder Vermögen der Gesellschaft erreicht wird oder
  • die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als EUR 150.000 beträgt.
  • Dies gilt nicht für den Erwerb oder die Veräußerung von unwesentlichen Beteiligungen (Beteiligungshöhe weniger als 1 %).
  • erstmals auf eine Drittstaaten-Gesellschaft ein beherrschender oder bestimmender Einfluss i. S. des § 1 Abs. 2 AStG ausgeübt werden kann. Eine Drittstaat-Gesellschaft ist eine Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung.

Hinweis: Eine mittelbare Beteiligung ist immer dann mitzuteilen, wenn sie gleichzeitig durch den Erwerb einer unmittelbaren Beteiligung an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse miterworben wurde, soweit die übrigen Voraussetzungen für die Mitteilungspflicht vorliegen; dies gilt auch bei Beteiligung an einer Personengesellschaft.

Wer hat die Mitteilung vorzunehmen?

  • Die Anzeige hat jeder inländische (unbeschränkt und beschränkt) Steuerpflichtige zu erstatten, der selbst durch einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Erwerb eine der zuvor beschriebenen ausländischen Beteiligungen erworben hat.
  • Die Anzeigepflicht kann auch beim unmittelbaren Erwerb einer inländischen Beteiligung vorliegen, wenn mittelbar auch eine anzeigepflichtige ausländische Beteiligung erworben wird. Die Höhe des mittelbaren Beteiligungsverhältnisses wird multiplikativ ermittelt.
  • Inländische Steuerpflichtige sind neben den natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland auch juristische Personen, wie auch Personengesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz in Deutschland.
  • Bei Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften kann nach Auffassung der Finanzverwaltung auch die ausländische Personengesellschaft vertretend für die inländische Steuerpflichtigen melden.

In welcher Form ist die Mitteilung vorzunehmen und welche Frist ist zu beachten?

  • Grundsätzlich kann die Anzeige mit Abgabe der Steuererklärung (Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung) nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz bzw. amtlich vorgeschriebenen Vordruck abzugeben werden.
  • Die Anzeige ist jedoch spätestens 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums zu erstatten, indem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde.
  • Diese Frist ist nicht verlängerbar, daher kann die Anzeige unabhängig von der Steuererklärung via amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das zuständige Finanzamt erstattet werden.

Beispiel:

Eine anzeigepflichtige ausländische Beteiligung wurde im Juni 2022 erworben. Die Anzeige muss bis spätestens Ende Februar 2024 beim Finanzamt eingehen.

Bei welchem Finanzamt ist die Mitteilung einzureichen?

  • Die Anzeige erfolgt an das für den meldenden inländischen Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt gemäß §§ 18 bis 20 AO; auch Personengesellschaften sind Steuerpflichtige im Sinne der Vorschrift.
  • Meldet vertretend eine ausländische Personengesellschaft, so ist § 18 AO bzw. AEAO zu § 18 hinsichtlich der Zuständigkeit zu beachten. Kann kein zuständiges Finanzamt ermittelt werden, erfolgt die Meldung beim BZSt.

Welche Folgen hat es, wenn die Mitteilung nicht oder verspätet erstattet wird?

  • Wird die Anzeige nicht oder verspätet erstattet, kann ein Bußgeld von bis zu EUR 25.000 für jeden nicht gemeldetem Auslandssachverhalt festgesetzt werden (§ 379 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 7 AO). Bei einer etwaigen leichtfertigen Steuerverkürzung kann das Bußgeld auf bis zu EUR 50.000 erhöht werden (§ 378 Abs. 2 AO).

In komplexen Einzelfällen empfiehlt sich die Abstimmung mit dem steuerlichen Berater, insbesondere dann, wenn mehrere anzeigepflichtige Sachverhalte zeitgleich bzw. durch einen Vorgang (z. B. Erwerbe, Einbringungen, Umwandlungen oder Umstrukturierungen von Unternehmen mit ausländischen Beteiligungen) verwirklicht wurden. Denn in diesen Fällen, kann es aus Steuer-Compliance Gründen ratsam sein, gleich mehrere Mitteilungen beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Weitergehende Details zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 AO enthält das grundlegende Schreiben vom BMF vom 26. April 2022.

Verfasst mit Henning Apenburg und Len Wierwille.

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