Mehr Rechtssicherheit beim Fremdpersonaleinsatz?
BMAS plant zusätzlichen sozialversicherungsrechtlichen Status: Selbstständig aber mit Rentenversicherungspflicht
BMAS plant zusätzlichen sozialversicherungsrechtlichen Status: Selbstständig aber mit Rentenversicherungspflicht
Die Abgrenzung zwischen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten und sozialversicherungsfreien Selbstständigen gehört zu den praktisch relevantesten Fragen des deutschen Sozialversicherungsrechts – mit erheblicher Rechtsunsicherheit für Auftraggeber. Die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status erfolgt grundsätzlich anhand von der Rechtsprechung entwickelter Kriterien im Wege einer Gesamtabwägung. Diese Abgrenzung hat sich in der Praxis als schwer vorhersehbar erwiesen, wobei Fehler schwerwiegende Folgen für den Auftraggeber haben können (Beitragsnachforderungen, Säumniszuschläge, Bußgelder oder sogar strafrechtliche Konsequenzen).
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 26. März 2026 einen Referentenentwurf zur „Erleichterung der Feststellung des Erwerbsstatus der Selbstständigkeit im Sozialversicherungsrecht“ vorgelegt.
Der Referentenentwurf reagiert auf diese Unsicherheit nicht mit Vereinfachung der bisherigen Strukturen, sondern durch Einführung einer neuen Zwischenstufe, der sogenannten „neuen Selbstständigkeit". Im Folgenden stellen wir die zentralen Reformpunkte und ihre konkreten Auswirkungen für Auftraggeber dar.
Die neue Selbstständigkeit soll in einem neu eingefügten § 7 Abs. 5 SGB IV geregelt werden. Anders als bislang soll die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung in diesen Fällen nicht mehr primär an tatsächliche Eingliederung und Weisungsrechte anknüpfen, sondern stärker formalisiert erfolgen. Eine Tätigkeit gilt danach – ohne einzelfallbezogene Gesamtwürdigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV – als selbstständig, wenn
Unternehmerisches Handeln soll vorliegen, wenn der Auftragnehmer zwei der vier nachfolgenden Kriterien erfüllt:
Zudem ist es zwingend erforderlich, dass der Auftragnehmer das Recht hat, eine Vertretung zu stellen. Im Unterschied zum Arbeitsverhältnis darf es also keine Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung geben.
Sind die Voraussetzungen der neuen Selbstständigkeit erfüllt, ordnet der Referentenentwurf an, dass Weisungsgebundenheit und Eingliederung ausdrücklich außer Betracht bleiben. Eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls findet in diesen Fällen nicht statt. Damit verspricht der Entwurf eine deutlich höhere Vorhersehbarkeit der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung.
Aus juristischer Sicht wird dieses Versprechen durch die Auswahl und Formulierung der Kriterien für ein unternehmerisches Handeln konterkariert. Es handelt sich bei diesen Voraussetzungen um unbestimmte Rechtsbegriffe, die erst in der Praxis mit Leben gefüllt werden müssen. Ist bereits jeder LinkedIn-Post ein werbender Auftritt am Markt oder ist eine eigene Website und die Schaltung von Werbung erforderlich? Was sind die Verlust- und Gewinnchancen bei einem Wissensarbeiter, der auf Stundensatzbasis arbeitet? Was sind unternehmertypische Aufwendungen?
Am wichtigsten dürfte jedoch die Frage sein, ob es ausreicht, dass der Auftragnehmer das formelle Recht hat, eine Vertretung zu stellen, oder ob dieses Recht auch tatsächlich gelebt werden muss. Im letzteren Fall dürfte die neue Selbstständigkeit keine Anwendung auf die praktisch sehr relevanten Fälle der hochspezialisierten Soloselbstständigen finden.
Solange offen ist, wie diese Kriterien in der Praxis gehandhabt werden, bleibt die versprochene Rechtssicherheit aus.
Last but not least sollen diese Regelungen nicht für Unternehmen aus den in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Branchen gelten (Baugewerbe, Gastronomie und Hotellerie, Gebäudereinigung etc.).
Liegt eine „neue Selbstständigkeit“ vor, ist diese zwingend mit einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung verbunden. Dies gilt auch für geringfügige Tätigkeiten. In allen anderen Versicherungszweigen besteht für die „neue Selbstständigkeit“ jedoch Versicherungsfreiheit.
Die im Rahmen der „neuen Selbstständigkeit“ fälligen Rentenversicherungsbeiträge sind grundsätzlich vom Selbstständigen allein zu tragen. Dieser wird auf Basis von 90% der im Rahmen oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit für einen Auftraggeber erhaltenen Sach- oder Geldleistungen mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes berechnet. Eine weitere Besonderheit ist, dass die Melde‑ und Abführungspflichten gegenüber der Rentenversicherung beim Auftraggeber liegen. Der Auftraggeber hat also für den Auftragnehmer monatlich Meldungen an die Deutsche Rentenversicherung zu erstatten und auf Basis dieser Meldungen die geschuldeten Rentenbeiträge zu berechnen und abzuführen. Hier soll bei den üblichen Lohnabrechnungsprozessen für abhängig Beschäftigte angedockt werden, um den Prozess zu vereinfachen.
Diese Regelung ist insbesondere aus Sicht der Selbstständigen und Unternehmen kritikwürdig. Für die Selbstständigen ist die Regelung zur beitragspflichtigen Vergütung eine Verschlechterung zu den bisherigen Regelungen für die Beitragsberechnung Selbstständiger gemäß § 165 SGB VI, wonach der steuerpflichtige Gewinn zugrunde gelegt werden kann. Aus Unternehmenssicht bedeutet dies, dass sie im Ergebnis ein Lohnkonto für den Auftragnehmer anlegen und den zusätzlichen Aufwand für die „quasi“ Lohnabrechnung tragen müssen.
Von praktischer Relevanz ist ferner, dass der Referentenentwurf sich auf den sozialversicherungsrechtlichen Status beschränkt und die arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Statusprüfung ausdrücklich unberührt lässt. Gerade im Hinblick auf den fehlenden Gleichlauf zwischen sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Begriffen der Selbstständigkeit können Risiken, insbesondere mit Blick auf den Vorsteuerabzug, entstehen.
Die Grundidee des Referentenentwurfs, die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung zu vereinfachen, ist zu begrüßen. Die Umsetzung ist leider mangelhaft. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe verhindert die versprochene Rechtssicherheit. Zudem wird der laufende Aufwand für alle Beteiligten deutlich erhöht. Wünschenswert wäre hier eine einheitliche Regelung, die Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht umfasst. Dies gilt auch mit Blick auf die Plattformarbeitsrichtlinie, die bis Dezember 2026 umzusetzen ist. Im Ergebnis bleibt zu hoffen, dass der Referentenentwurf „nur“ Ausgangspunkt für weitere Diskussionen bleibt.
Ziel ist es, die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung durch gesetzliche definierte Kriterien zu vereinfachen und die Rechtsunsicherheit beim Einsatz von Freelancern zu reduzieren. Im Gegenzug ist die „neue Selbständigkeit stets mit einer Versicherungspflicht in der Rentenversicherung verbunden.
Nein. Die bisherige Selbstständigkeit bleibt bestehen; die neue Selbstständigkeit tritt als optionale Alternative hinzu.
Zunächst muss der Auftraggeber nach dem Referentenentwurf die Aufnahme der Tätigkeit durch den Auftragnehmer innerhalb von 6 Wochen an die Sozialversicherungsträger melden, um überhaupt im Anwendungsbereich der „neue Selbstständigkeit“ zu bleiben. Zudem muss der Auftraggeber die fälligen Rentenversicherungsbeiträge des Auftragnehmers berechnen, vom Honorar einbehalten und an die zuständige Einzugsstelle abführen. Der Referentenentwurf verpflichtet den Auftraggeber im Ergebnis dazu, eine Lohnabrechnung für den Auftragnehmer durchzuführen.
Nein. Die arbeitsrechtliche Einordnung bleibt vom Entwurf ausdrücklich unberührt und soll sich weiterhin nach § 611a BGB. Auch die steuerrechtliche Beurteilung bleibt unberührt. Insofern müssten Unternehmer stets prüfen, ob trotz „neuer Selbstständigkeit“ ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne oder eine nichtselbstständige Tätigkeit im steuerrechtlichen Sinne vorliegt.