Kündigungsbutton auf Websites in vielen Fällen Pflicht

Urteil des OLG Hamburg stärkt Verbraucherschutz

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Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das Oberlandesgericht Hamburg hat bestätigt: Liegen die Voraussetzungen des § 312k BGB vor, muss ein eindeutig formulierter Kündigungsbutton angeboten werden.
  • Diese Schaltfläche muss z.B. mit „Jetzt kündigen“ oder ähnlich eindeutigen Worten beschriftet sein – und ein Klick darauf muss unmittelbar zur Kündigung führen.
  • Unternehmen sollten jetzt prüfen, ob sie einen Kündigungsbutton anbieten müssen oder ob der bereits vorhandene den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
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Mit Urteil vom 26. September 2024 hat das Oberlandesgericht Hamburg (Az. 5 UKI 1/23) entschieden: Unternehmen, die auf ihrer Website den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen ermöglichen, müssen einen eindeutig formulierten Kündigungsbutton bereitstellen, der unmittelbar zur Abgabe einer Kündigungserklärung führt. Grundlage ist § 312k Abs. 2 Satz 1 BGB.

Der Fall

Die Beklagte bot auf ihrer Website Strom- und Gasverträge an und stellte eine Bestätigungsseite zur Online-Kündigung dieser Verträge zur Verfügung. Am Ende dieser Seite befand sich ein Kündigungsbutton mit den Worten „Kündigungsabsicht abschicken“. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände bemängelte die Gestaltung des Kündigungsbuttons: Dieser entspräche nicht den gesetzlichen Anforderungen und könnte Verbraucher irreführen.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied, dass der Kündigungsbutton der Beklagten den Anforderungen des Verbraucherschutzes nicht genügt. Es bestätigte einen Unterlassungsanspruch des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Das Gericht stützte sich dabei auf die Regelungen des § 312k BGB, der die elektronische Kündigung von Dauerschuldverhältnissen regelt.

Unternehmen sollten prüfen, ob sie einen Kündigungsbutton auf ihrer Website anbieten müssen und diesen – wenn nötig – implementieren.

Melissa Martins de Almeida, Associate, Rechtsanwältin

Gesetzliche Anforderungen: So muss der Kündigungsbutton aussehen

Seit dem 1. Juli 2022 gilt: Eine Kündigungsschaltfläche muss

  • den Verbraucher direkt zu einer Bestätigungsseite führen,
  • dort eine weitere Schaltfläche enthalten, über die die Kündigung erklärt wird,
  • eindeutig und klar beschriftet sein – zum Beispiel mit „Jetzt kündigen“.

Andere Formulierungen als „Jetzt kündigen“ sind nur zulässig, wenn sie vergleichbar eindeutig und unmissverständlich sind. Der Text muss unzweifelhaft zum Ausdruck bringen, dass ein Klick auf die Schaltfläche rechtliche Folgen hat und in der Regel zur Vertragsbeendigung führt. Formulierungen wie „Wirklich kündigen?“ oder „Kündigungsprozess abschließen“ sollten Sie vermeiden, da sie die Endgültigkeit der Kündigung nicht eindeutig vermitteln.

Konsequenzen bei fehlendem Kündigungsbutton

Ein fehlender oder fehlerhafter Kündigungsbutton kann fristlose Kündigungen und Abmahnungen nach sich ziehen. Zudem drohen wettbewerbsrechtliche Konsequenzen.

Fazit: Handlungsbedarf für Unternehmen

Die Entscheidung des Oberlandesgericht Hamburg zeigt: Unternehmen sollten durch präzise Formulierungen und leicht zugängliche Schaltflächen sicherstellen, dass Verträge über Dauerschuldverhältnisse online einfach und rechtssicher gekündigt werden können. Überprüfen Sie daher schnellstmöglich, ob Sie zur Zurverfügungstellung eines Kündigungsbuttons verpflichtet sind und ob ein ggf. bereits vorhandener Kündigungsbutton den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Falls Sie unsicher sind, ob Ihre Website den Vorgaben entspricht, sprechen Sie uns gern an.

Häufig gestellte Fragen zum Thema

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