Kündigungsbutton auf Websites in vielen Fällen Pflicht
Urteil des OLG Hamburg stärkt Verbraucherschutz
Urteil des OLG Hamburg stärkt Verbraucherschutz
Mit Urteil vom 26. September 2024 hat das Oberlandesgericht Hamburg (Az. 5 UKI 1/23) entschieden: Unternehmen, die auf ihrer Website den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen ermöglichen, müssen einen eindeutig formulierten Kündigungsbutton bereitstellen, der unmittelbar zur Abgabe einer Kündigungserklärung führt. Grundlage ist § 312k Abs. 2 Satz 1 BGB.
Die Beklagte bot auf ihrer Website Strom- und Gasverträge an und stellte eine Bestätigungsseite zur Online-Kündigung dieser Verträge zur Verfügung. Am Ende dieser Seite befand sich ein Kündigungsbutton mit den Worten „Kündigungsabsicht abschicken“. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände bemängelte die Gestaltung des Kündigungsbuttons: Dieser entspräche nicht den gesetzlichen Anforderungen und könnte Verbraucher irreführen.
Das Oberlandesgericht Hamburg entschied, dass der Kündigungsbutton der Beklagten den Anforderungen des Verbraucherschutzes nicht genügt. Es bestätigte einen Unterlassungsanspruch des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Das Gericht stützte sich dabei auf die Regelungen des § 312k BGB, der die elektronische Kündigung von Dauerschuldverhältnissen regelt.
Unternehmen sollten prüfen, ob sie einen Kündigungsbutton auf ihrer Website anbieten müssen und diesen – wenn nötig – implementieren.
Seit dem 1. Juli 2022 gilt: Eine Kündigungsschaltfläche muss
Andere Formulierungen als „Jetzt kündigen“ sind nur zulässig, wenn sie vergleichbar eindeutig und unmissverständlich sind. Der Text muss unzweifelhaft zum Ausdruck bringen, dass ein Klick auf die Schaltfläche rechtliche Folgen hat und in der Regel zur Vertragsbeendigung führt. Formulierungen wie „Wirklich kündigen?“ oder „Kündigungsprozess abschließen“ sollten Sie vermeiden, da sie die Endgültigkeit der Kündigung nicht eindeutig vermitteln.
Ein fehlender oder fehlerhafter Kündigungsbutton kann fristlose Kündigungen und Abmahnungen nach sich ziehen. Zudem drohen wettbewerbsrechtliche Konsequenzen.
Die Entscheidung des Oberlandesgericht Hamburg zeigt: Unternehmen sollten durch präzise Formulierungen und leicht zugängliche Schaltflächen sicherstellen, dass Verträge über Dauerschuldverhältnisse online einfach und rechtssicher gekündigt werden können. Überprüfen Sie daher schnellstmöglich, ob Sie zur Zurverfügungstellung eines Kündigungsbuttons verpflichtet sind und ob ein ggf. bereits vorhandener Kündigungsbutton den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Falls Sie unsicher sind, ob Ihre Website den Vorgaben entspricht, sprechen Sie uns gern an.
Ja, wenn Sie eine Website unterhalten, auf der Verbraucher Verträge über sogenannte „Dauerschuldverhältnisse“ abschließen können.
Die Pflicht einen Kündigungsbutton vorzuhalten gilt nur bei Dauerschuldverhältnissen mit Verbrauchern, die über eine Website abgeschlossen werden können. Dauerschuldverhältnisse sind Verträge mit wiederkehrender Leistung (wie bspw. Strom- und Gasverträge). Ausgenommen von der Verpflichtung sind Verträge, die einer besonderen Schriftform bedürfen, wie Verbraucherdarlehensverträge, oder solche, bei denen die Leistung bereits bei Vertragsschluss festgelegt ist, etwa Ratenlieferungsverträge.
Die Einbindung von zwei Kündigungsschaltflächen ist erforderlich: Der erste Kündigungsbutton muss zur Bestätigungsseite mit allen relevanten Kündigungsinformationen führen. Dort sollte sich ein zweiter Kündigungsbutton befinden, mit dem die Kündigung ausdrücklich erklärt wird. Beide Buttons müssen mit „Jetzt kündigen“ oder ähnlich klaren Formulierungen beschriftet sein, und direkt zur Kündigung führen.
Die Regelung gilt seit dem 1. Juli 2022. Es besteht also bereits jetzt Handlungsbedarf.
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