Krypto-Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten

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Mit der ersten Version des BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von Krypto-Sachverhalten vom 10. Mai 2022 positionierte sich die Finanzverwaltung bereits zu einigen ungeklärten Fragestellungen. Mit ergänzendem Entwurf vom 6. März 2024 verschärft die Finanzverwaltung nun vor allem die dokumentarischen Vorgaben für die Steuerpflichtigen. Sowohl im Betriebsvermögen als auch im Privatvermögen ist es wichtig auf die richtige Dokumentations- und Aufbewahrungsstrategie zu setzen, um den neuen Regularien Folge zu leisten zu können.

Erweiterte Mitwirkungspflichten schon bei Nutzung einer DEX

Der Entwurf stellt klar, dass der Steuerpflichtige zur Mitwirkung bei der Ermittlung der Sachverhalte verpflichtet ist. Sollte es zu Handlungen mit ausländisch betriebenen oder dezentralen Handelsplattformen (DEX) gekommen sein, so muss der Steuerpflichtige gar die erweiterte Mitwirkungspflicht beachten. Dies bedarf zum Beispiel regelmäßiger und rechtzeitiger Abrufe von Transaktionsübersichten, sowie der sicheren Archivierung und Aufbereitung dieser Unterlagen, um Datenverlusten (z. B. durch Insolvenz oder Hacker-Angriffen) seitens der Handelsplattformen vorzubeugen, da hier der Steuerpflichtige in alleiniger Verantwortung steht („Bringschuld“). Auch der Nachweis der Tauschkurse im Transaktionszeitpunkt soll von Steuerpflichtigen dokumentiert werden.

Im Falle unzureichender Angaben zur Besteuerungsgrundlage, soll das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 (2) AO befugt sein. Zwar soll diese Schätzung nicht als Sanktionierung des Steuerpflichtigen dienen, in der Praxis fallen Schätzungen jedoch kaum zum Vorteil des Steuerpflichtigen aus. Das verdeutlicht die Wichtigkeit der ordentlichen Datenaufbereitung und Dokumentierung.

Besonderheiten im Betriebsvermögen

Für die Krypto-Transaktionen gelten sowohl steuerrechtlich als auch handelsrechtlich die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung. Jeder Geschäftsvorfall soll einzeln aufgezeichnet und Steuerreports nur ergänzend zur Plausibilisierung zulässig sein.

Aufgrund der Vielzahl an Transaktionen muss in der Praxis oftmals Spezialsoftware für die Dokumentation genutzt werden. Hier fordert die Finanzverwaltung eine Verfahrensdokumentation für die Software. Es ist mehr als fraglich, ob der Steuerpflichtige diese wird beibringen können.

Für den Steuerpflichtigen ist es sinnvoll, eine geeignete Strategie zur Dokumentation aller Transaktionen gemeinsam mit der Steuerberaterin oder dem Steuerberater zu entwickeln. Eine Verfahrensdokumentation für die eigenen Prozesse ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich zu empfehlen.

Besonderheiten im Privatvermögen

Auch im Privatvermögen gibt es für Steuerpflichtige mit Überschusseinkünften von mehr als TEUR 500 stärkere Verpflichtungen. Diese sollen zu einer Aufbewahrung relevanter Unterlagen zur Feststellung der Einkünfte aus den letzten 6 Jahre verpflichtet sein.

Weiter gilt, dass bei Nutzung eines Steuerreport per Software auch ein Auszug der Reporteinstellung zur Bestimmung der Kurse, sowie dem genutzten Verbrauchsfolgeverfahren beigefügt werden soll. Hintergrund dessen dürfte sein, dass die Tools regelmäßig auch Einstellungen zulassen, die nicht den deutschen Steuervorschriften entsprechen. Vom Steuerpflichtigen erstellte Übersichten können ausreichen, sofern diese alle relevanten Angaben enthalten und ausreichend dokumentiert sind.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Entwicklung einer geeigneten Dokumentation.

Gemeinsam verfasst mit Alexander Möller und Sebastian Fromm.

 

 

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