Eigengefährdung und Entgeltfortzahlung – Tätowierung als Ausschlussgrund?

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Das Wichtigste auf einen Blick

  • Tattoo-Infektion = Eigenverschulden: Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG.
  • Grober Verstoß gegen Gesundheitsinteresse: Gericht wertet Tätowierung als vorsätzliche Eigengefährdung.
  • Relevanz für Arbeitgeber: Krankheitsursache prüfen und dokumentieren – Entgeltfortzahlung kann entfallen.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. 5 Sa 28 a/24) entschieden, dass eine durch eine Tätowierung verursachte Hautinfektion und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit nicht als unverschuldet im Sinne des § 3 Abs. 1 EFZG anzusehen ist. Die Entgeltfortzahlungsansprüche der Klägerin wurden daher abgelehnt.

Wann besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn Arbeitnehmer:innen infolge einer Krankheit ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert sind. Die Entgeltfortzahlung erfolgt für die Dauer von bis zu sechs Wochen je Verhinderungsfall. Zu beachten ist dabei zudem eine etwaige Einheit des Verhinderungsfalls, wonach mehrere Erkrankungen nacheinander nicht automatisch zu einer Verlängerung führen.

Ein Verschulden liegt vor, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen das eigene Gesundheitsinteresse verstoßen – also ein Verhalten zeigen, das ein verständiger Mensch im eigenen Interesse unterlassen hätte. Erforderlich ist ein grober oder gröblicher Verstoß durch ein besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten.

Tattoo als grob fahrlässige Eigengefährdung

Das LAG Schleswig-Holstein sah in der Tätowierung eine vorsätzliche Körperverletzung, deren Risiken – insbesondere das Risiko einer Infektion – der Klägerin bekannt waren. Sie hatte selbst vorgetragen, dass in bis zu 5 % der Fälle entzündliche Komplikationen auftreten können. Damit handelte es sich nicht um eine fernliegende Komplikation.

Die Infektion sei zudem kausal auf die Tätowierung zurückzuführen, da bereits bei einer komplikationslos verlaufenen Tätowierung eine Hautreizung durch das Stechen eintrete. Aus einer solchen Reizung könne eine zu behandelnde Entzündung entstehen. Das Gericht wertete dies als bedingten Vorsatz hinsichtlich der Komplikation und damit als groben Verstoß gegen das eigene Gesundheitsinteresse.

Weitere Fallgruppen der Eigengefährdung

Die Rechtsprechung hat sich in zahlreichen Fällen mit der Frage des Verschuldens bei Arbeitsunfähigkeit befasst:

Situation Entgeltfortzahlung? Begründung
Kickboxen Nein Gefährliche Sportart
Amateurboxen Ja Kein grobes Eigenverschulden bei ständiger Trainerbetreuung
Drachenfliegen Ja Bei Einhaltung der Sicherheitsregeln
Verkehrsunfall mit abgefahrenen Reifen Nein Grobe Fahrlässigkeit
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Verkehrsvorschriften Nein Selbstverschuldete leichtfertige Eigengefährdung
Erfolgloser Selbstmordversuch Ja Ausdruck einer Grunderkrankung

Welche Ursachen sind trotz Eigengefährdung unverschuldet?

Unverschuldet sind nach § 3 Abs. 2 EFZG eine Arbeitsverhinderung aufgrund einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines Schwangerschaftsabbruchs unter Berücksichtigung der dafür erforderlichen Voraussetzungen. Gemäß § 3a EFZG besteht auch bei der Spende von Organen oder Geweben sowie Blutspenden nach §§ 8 und 8a Transplantationsgesetz sowie § 9 Transfusionsgesetz ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Hinweis: Die Beurteilung erfolgt stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls. Bekannte Umstände sollten sorgfältig dokumentiert werden.

Fazit

Die Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein verdeutlicht, dass Entgeltfortzahlungsansprüche nicht grenzenlos bestehen. Eigenverantwortliches Verhalten, das vorhersehbare Gesundheitsrisiken birgt, kann zum Ausschluss führen. Arbeitgeber:innen sind gut beraten, die Umstände einer Erkrankung sorgfältig zu prüfen und im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen. Sprechen Sie uns dazu gern an.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Sprechen Sie uns gern an!

Nils Evermann

Senior Associate, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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