Außenwirtschaftsverordnung: Änderungen bei Kapital- und Zahlungsverkehrsmeldungen mit dem Ausland zum 1. Januar 2025

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Das Wichtigste auf einen Blick

  • Anhebung der allgemeinen Meldeschwellen auf EUR 50.000 (§ 67 AWV) und EUR 6 Mio (§§ 64 u. 66 AWV).
  • Neue Kennzahlen für den Krypto-Handel zur genaueren Zuordnung von Zahlungsbewegungen.
  • Neue Pflichtangaben bei der Meldung von wirtschaftlichen Aktivitäten im Ausland.
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Der internationale Zahlungsverkehr und die damit verbundenen Meldepflichten verändern sich stetig.  Aktuelle wirtschaftliche Entwicklungen erfordern Transparenz und Stabilität. Daher sind Unternehmen und Privatpersonen verpflichtet, bestimmte grenzüberschreitende Transaktionen an die Deutsche Bundesbank zu melden. Das Unterlassen einer vorgeschriebenen Zahlungsmeldung kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu EUR 30.000 sanktioniert werden.  

Zum Jahreswechsel treten wichtige Änderungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in Kraft. Wirksam werden diese Änderungen ab dem Berichtsmonat Januar.  Diese Anpassungen betreffen sowohl die Meldepflichten als auch technische und organisatorische Aspekte des Meldeverfahrens. Nachfolgend haben wir die wesentlichen Neuerungen für Sie zusammengefasst:

Anhebung der Meldeschwellen

Ab dem 1. Januar 2025 gelten neue Schwellenwerte für die Meldepflicht: 

  • Transaktionsmeldungen: Die Meldeschwelle wird von bisher EUR 12.500 auf EUR 50.000 angehoben. Ausgenommen hiervon sind:
    • Zahlungen im Reiseverkehr
    • Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische Wertpapiere
  • Bestandsmeldungen: Die Schwellenwerte für Vermögensbestände und Forderungen/Verbindlichkeiten werden auf EUR 6 Mio. angehoben.

Digitalisierung: Ersetzen der Vordrucke durch Erhebungsschaubilder 

Elektronische Meldeformulare ersetzen die bisherigen papierenen Vordrucke. Ab Mitte 2025 werden neue Erhebungsschaubilder in Form von XML-Schemata im überarbeiteten Allgemeinen Meldeportal Statistik (AMS) zur Verfügung stehen.

Anpassungen bei der Meldepflicht

  • Sorten und Fremdwährungsreiseschecks im Reiseverkehr
    • Zahlungen im Reiseverkehr mittels Sorten oder Fremdwährungsreiseschecks sind ab 2025 nicht mehr meldepflichtig
    • Die Meldepflicht für die Anlage Z13 der AWV wird ersatzlos gestrichen.
  • Einnahmen der Seeschifffahrt
    • Die Meldung von Einnahmen der Seeschifffahrt von Inländern entfällt. Hierfür wurde § 69 AWV aufgehoben.
    • Einnahmen und Ausgaben gegenüber Ausländern sind weiterhin gemäß § 67 AWV zu melden. Es gilt die allgemeine Freigrenze von EUR 50.000.

Harmonisierung der Meldefristen

 Die Abgabefristen von Meldungen werden vereinheitlicht, um die Einhaltung zu erleichtern: 

  • Transaktionsmeldungen: Spätestens bis zum 7. Werktag nach Ende des Berichtsmonats.
  • Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern: bis zum 10. Werktag des folgenden Monats
  • Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit Ausländern, die bei Ablauf eines Quartals EUR 500 Mio. betragen: bis zum 50. Werktag nach Ablauf des Quartals
  • Derivative Finanzinstrumente: 50. Werktag nach Quartalsende.
  • Direktinvestitionen: Meldetermin bleibt unverändert der letzte Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert, des sechsten auf den 31. Dezember folgenden Kalendermonats.

Was wie ein großzügiges Entgegenkommen wirkt, ist tatsächlich ein Schritt zur fortschreitenden Überwachung im Kapital- und Zahlungsverkehr.

Marko Uhl, Partner, Rechtsanwalt

Neue Pflichtfelder für Bestandsmeldungen 

Weitere Anpassungen wurden bei Bestandsmeldungen für ausländische Direktinvestitionen umgesetzt. Zur Verbesserung der Datenqualität werden bisher optionale Felder bei der Meldung von Vermögen im Ausland verpflichtend. Dies betrifft insbesondere: 

  • Bilanzsumme,
  • Jahresumsatz und
  • Beschäftigtenzahl des deutschen Konzerns.

Neue Kennzahlen für Kryptowerte 

Neue Kennzahlen sollen der wachsenden Bedeutung von Kryptowährungen gerecht werden. Sie  sollen eine präzisere Zuordnung und Erfassung von Kryptovermögen ermöglichen. Dies betrifft:

  • Kryptowerte und digitale Vermögenswerte ohne korrespondierende Verbindlichkeiten
  • Ausländische Kryptowerte und digitale Vermögenswerte mit Verbindlichkeiten
  • Inländische Kryptowerte und digitale Vermögenswerte mit Verbindlichkeiten
  • Nonfungible Token (NFT)

Informieren Sie sich zeitnah über die neuen Anforderungen und technischen Anpassungen, um die reibungslose Umsetzung sicherzustellen.

Verfasst zusammen mit Sebastian Mersmann, Senior Tax Consultant, und Gode Hähne, Werkstudentin.

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