Jahressteuergesetz (JStG) 2026: Referentenentwurf mit zahlreichen Einzeländerungen vorgelegt!
Omnibusgesetz bringt neue Regelungen u. a. zu Kaufpreisaufteilung, Organschaft und AO
Omnibusgesetz bringt neue Regelungen u. a. zu Kaufpreisaufteilung, Organschaft und AO
Nach einer kurzen Pause im Jahr 2025 hat das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz vorgelegt. Wie typisch für diese Gesetzgebung handelt es sich um ein Omnibusgesetz mit einer Vielzahl von Einzelregelungen. Ziel ist insbesondere die Umsetzung von EU‑Recht, die Reaktion auf BFH‑Rechtsprechung sowie die Digitalisierung und Vereinfachung steuerlicher Verfahren. Die geplanten Änderungen betreffen nahezu alle wesentlichen Steuerrechtsgebiete und werden über mehrere Jahre hinweg gestaffelt in Kraft treten.
Eine zentrale Neuerung stellt die geplante gesetzliche Regelung zur Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken (§ 6f EStG‑E) dar. Künftig soll grundsätzlich die vertragliche Aufteilung zwischen Grund und Boden sowie Gebäude maßgeblich sein, sofern sie wirtschaftlich tragfähig ist und nicht erheblich von den tatsächlichen Wertverhältnissen abweicht. Ist dies nicht der Fall, soll eine Aufteilung nach den Vorgaben der Immobilienwertermittlungsverordnung erfolgen. Ergänzend plant das BMF die Bereitstellung einer standardisierten Arbeitshilfe zur Vereinfachung. Ziel ist vor allem mehr Rechtssicherheit in einem bislang streitanfälligen Bereich.
Daneben sind u. a. Anpassungen bei der Quellensteuer (§ 50c EStG) vorgesehen, insbesondere die Anhebung der Freistellungsgrenze auf 100.000 €.
Das JStG 2026 bringt keine große Reform, aber zahlreiche praxisrelevante Anpassungen.
Im Umsatzsteuerrecht ist eine grundlegende Neuregelung der Organschaft vorgesehen. Künftig soll ein Antragsmodell eingeführt werden, sodass die Organschaft nicht mehr automatisch entsteht.
Die Eingliederungsvoraussetzungen werden präzisiert und erstmals detaillierte Regelungen zur Rückabwicklung fehlerhafter Organschaften geschaffen. Zudem werden Meldepflichten eingeführt, wenn die Voraussetzungen entfallen.
Die Neuregelung soll erst zum 1.1.2029 in Kraft treten, wobei eine Antragstellung bereits ab Mitte 2028 möglich sein soll.
In der Abgabenordnung ist insbesondere eine Anpassung der Vollverzinsung vorgesehen. Der Zinssatz soll künftig gestaffelt angepasst werden (bis 2026: 0,15 % pro Monat; ab 2027: 0,3 %). Darüber hinaus enthält der Entwurf mehrere Digitalisierungsschritte, darunter:
Bereits jetzt empfiehlt sich eine Überprüfung bestehender Strukturen (insb. Immobilienpreisaufteilungen und umsatzsteuerliche Organschaften), um künftige Anpassungspflichten frühzeitig zu erkennen und Gestaltungsoptionen zu sichern.
Zusätzliche Maßnahmen betreffen u. a.:
Der Referentenentwurf zum JStG 2026 enthält eine Vielzahl praxisrelevanter Einzelmaßnahmen, ohne grundlegende strukturelle Änderungen vorzunehmen. Besonders hervorzuheben sind die gesetzliche Kodifizierung der Kaufpreisaufteilung, die Neuregelung der Organschaft sowie die Anpassungen in der AO. Über den weiteren Gesetzgebungsverlauf werden wir Sie informieren.
Vor allem zahlreiche punktuelle Anpassungen in EStG, UStG und AO.
Nein, strukturelle Reformen sind nicht enthalten; Schwerpunkt sind Einzelmaßnahmen.
Gestaffelt über mehrere Jahre (u. a. 2026 bis 2029).
Unternehmen, Immobilieninvestoren und international tätige Gruppen.
Gesetzgebungsverfahren und mögliche Änderungen im Blick behalten, bei Inkrafttreten des Gesetzes analysieren und Anpassungsbedarf prüfen.