Die Haftung von Vereinsvorständen: Haftungsrisiken und Privilegierung
Wer haftet im Verein – und wann wird ein Vereinsvorstand haftbar?
Wer haftet im Verein – und wann wird ein Vereinsvorstand haftbar?
Für die Aktivitäten eines Vereins haftet im Außenverhältnis, u. a. gegenüber einem Sponsor, grundsätzlich das Vereinsvermögen. Handeln die Vereinsvorstände jedoch nicht ordnungsgemäß, können diese im Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit gegenüber dem Verein selbst (sog. Innenhaftung) oder auch direkt gegenüber Dritten (sog. Außenhaftung) mit ihrem Privatvermögen haften. Für ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder kann eine Haftungsprivilegierung greifen.
Unentgeltlich tätige oder geringfügig entlohnte (EUR 840) Vorstände, die ehrenamtlich tätig sind, haften nicht bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen (Haftungsprivilegierung). Die Haftung gegenüber dem Verein mit dem eigenen Vermögen lebt erst bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln wieder auf (eingeschränkte Innenhaftung). Werden ehrenamtliche Vereinsvorstände von einem Dritten im Zusammenhang mit ihrer Vereinstätigkeit in Anspruch genommen und haben sie den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, steht ihnen ein Regress- oder Freihalteanspruch gegenüber dem Verein zu.
In Einzelfällen greift die Privilegierung jedoch nicht: Im strafrechtlichen Zusammenhang ist auch leicht fahrlässiges Verhalten relevant, auch ehrenamtliche Vorstände können sich insoweit der Verantwortung nicht entziehen.
Verletzen Vorstandsmitglieder schuldhaft ihre Pflichten gegenüber dem Verein und entsteht diesem hieraus ein Schaden, so sind die Vorstandsmitglieder grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet (sog. Innenhaftung). Grundlage hierfür ist die Vorstandspflicht, die Geschäfte des Vereins ordnungsgemäß zu führen, sich ferner an Recht und Gesetz zu halten, Entscheidungen im Sinne des Vereins zu treffen und nicht aufgrund von Eigeninteressen zu handeln.
Vorstandsmitglieder sind jedoch von der Haftung befreit, sofern die jährliche Vergütung EUR 840 nicht übersteigt und der Schaden nur leicht fahrlässig verursacht wurde.
Die Haftungsprivilegierung korrigiert die strengen Haftungsmaßstäbe für ehrenamtliche oder geringfügig entlohnte Vorstandsmitglieder, sofern Schäden leicht fahrlässig verursacht werden.
Außenhaftung ist die Haftung des Vorstandsmitglieds gegenüber außenstehenden Dritten. Eine Haftung gegenüber Dritten folgt aus unerlaubten Handlungen, der Verletzung von Schutzgesetzen und steuerrechtliche Vorschriften.
Ein direkter Schadensersatz entsteht durch „unerlaubte Handlungen“ (Deliktsrecht). Praktischer Anwendungsfall ist die Verletzung von Organisations- bzw. Verkehrssicherungspflichten. Diese können z.B. Körperverletzungen auf Vereinsveranstaltungen, welche auf unzulängliche Organisationsmaßnahmen des Vorstands zurückzuführen sind, beinhalten. Sollte es sich bei dem Verletzten um ein Vereinsmitglied handeln, kann das Vorstandsmitglied haftungsprivilegiert sein.
Neben den allgemeinen deliktsrechtlichen Regelungen sehen zahlreiche Spezialgesetze Pflichten vor, die Vereinsvorstände treffen und zu direkten Durchgriffsansprüchen Dritter führen:
Eine direkte insolvenzrechtliche Haftung kann durch eine verspätete Insolvenzantragsstellung entstehen. Die Vereinsgläubiger sind so zu stellen, als wäre der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt worden. Entscheidend ist, ob der Vereinsvorstand den Insolvenzantrag unverzüglich gestellt hat. Dabei ist dem Vorstand eine ausreichende Frist von regelmäßig drei Wochen zu gewähren, um Sanierungschancen abzuwägen. Zudem besteht für Vorstandsmitglieder das Risiko, dass auch ein fahrlässig zu spät gestellter Insolvenzantrag strafrechtlich sanktioniert werden kann.
Ein weiteres direktes Haftungsrisiko für Vereinsvorstände ergibt sich auch aus dem Sozialversicherungsrecht, soweit der Verein Sozialversicherungsabgaben vorenthält. Im Falle der Haftung liegt sogar eine persönliche Ersatzpflicht vor. Vorstandsmitglieder können sich bei pflichtwidrigem Verhalten zudem wegen Betruges und Untreue strafbar machen.
Eine Haftung kommt vor allem für eine nicht ordnungsgemäße Entrichtung der vom Verein zu zahlenden Steuern in Betracht. Weiterhin ist eine Haftung für Steuervergütungen oder Steuererstattungen, die ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden, möglich. Die Haftung des Vorstandsmitglieds umfasst auch entstehende Säumniszuschläge. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist das Nichtabführen von Steuern stets als grobe Fahrlässigkeit zu werten, sodass eine Haftungsprivilegierung für ehrenamtlich tätige Vorstände nicht greift.
Darüber hinaus kann in einem gemeinnützigen Verein das falsche Ausstellen von Spendenbescheinigungen oder die falsche Verwendung von Spenden eine persönliche Haftung begründen. Wird vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Spendenbestätigung ausgestellt oder veranlasst, dass Zuwendungen für nicht steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden, so haftet der Vorstand für die entgangene Steuer. Der Verschuldensmaßstab schließt eine Haftungsprivilegierung des ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieds gleichsam aus.
Am pragmatischsten schützen sich Vorstände selbst durch eine ordnungsgemäße Amtsführung.
Die Haftung eines Vereinsvorstands endet nicht mit der Beendigung seiner Amtszeit. Für Handlungen und Entscheidungen während seiner Amtszeit bleibt das Vorstandsmitglied nach den dargestellten Grundsätzen verantwortlich. Das Vorstandsmitglied kann insoweit auch aus seinem Privatvermögen in Anspruch genommen werden. Eine ordnungsgemäße Übergabe und Dokumentation schützt zumindest vor etwaigen Inanspruchnahmen im Zusammenhang mit einer unsachgemäßen Amtsführung oder Übergabe der Geschäfte im Innenverhältnis.
Unabhängig von der Beendigung der Tätigkeit als Vereinsvorstand verjähren Schadensersatzansprüche spätestens nach 10 Jahren, es sei denn es greift die kürzere regelmäßige Verjährung von drei Jahren ab Kenntnis des Anspruchsinhabers oder die längere Frist von 30 Jahren bei vorsätzlicher Verletzung von Körper, Gesundheit oder Leben des Geschädigten.
Am pragmatischsten schützen sich die Vorstände selbst durch eine ordnungsgemäße Amtsführung. Entscheidend ist auch, vor wichtigen Entscheidungen das (entlastende) Votum der Mitgliederversammlung einzuholen. Im Verhältnis zum Verein kann die Haftung von Vorstandsmitgliedern in der Satzung weiter eingeschränkt werden, sodass auch bei hauptamtlichen Vorständen nur die Haftung für Vorsatz bliebe. Wirtschaftlich können Haftungsrisiken für das Privatvermögen von Vorständen über eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und/oder eine D&O-Versicherung abgesichert werden.
Verfasst zusammen mit Jan Conrad, Werkstudent.
Ja, Vereine sind für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder in Ausführung von Vorstandspflichten einem Dritten zufügen.
Vorstandsmitglieder haften gegenüber dem Verein bei nichtordnungsgemäßer Ausübung ihrer Vorstandstätigkeit. Außerdem können Vorstandsmitglieder auch von außenstehenden Dritten persönlich in Anspruch genommen werden.
Ja, § 31a BGB stellt ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder bei leicht fahrlässig verursachten Schäden im Innenverhältnis von der Haftung frei. Im Außenverhältnis kann das Vorstandsmitglied einen Freistellungsanspruch geltend machen.
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