Neue Rechtssicherheit durch Reform
Vermeidung von Doppelbesteuerung und Entfristung des § 24 GrEStG
Vermeidung von Doppelbesteuerung und Entfristung des § 24 GrEStG
Mit dem 9. Steuerberatungsänderungsgesetz hat der Gesetzgeber zentrale Problemfelder im Grunderwerbsteuerrecht adressiert, die insbesondere bei Share Deals zu erheblichen Unsicherheiten geführt hatten. Im Fokus stehen dabei die Besteuerung bei auseinanderfallendem Signing und Closing sowie die Fortführung der bisherigen Behandlung von Personengesellschaften. Die Neuregelungen schaffen nicht nur mehr Rechtssicherheit, sondern führen auch zu einer spürbaren Vereinfachung der Praxis.
In der Vergangenheit konnte es bei Anteilserwerben an grundbesitzenden Gesellschaften zu einer doppelten Belastung mit Grunderwerbsteuer kommen: Bereits das Verpflichtungsgeschäft (Signing) konnte einen steuerbaren Vorgang auslösen, während zusätzlich das Verfügungsgeschäft (Closing) einen weiteren Tatbestand verwirklichte. Die Vermeidung dieser Doppelbesteuerung erfolgte bislang lediglich über komplexe verfahrensrechtliche Korrekturvorschriften.
Mit der Einführung des neuen § 1 Abs. 3b GrEStG wird dieses Problem nun grundlegend gelöst. Künftig ist gesetzlich klargestellt, dass die Tatbestände der Anteilsvereinigung Vorrang genießen und ergänzende Tatbestände zurücktreten, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen. Dadurch wird sichergestellt, dass ein Erwerbsvorgang nur noch einmal der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Besonders hervorzuheben ist der mit der Reform verbundene Systemwechsel. Während bislang die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf nachgelagerten Korrekturmechanismen beruhte, erfolgt diese nun bereits tatbestandlich bei Entstehung der Steuer. Dies führt zu einer erheblichen Vereinfachung und reduziert die Abhängigkeit von Anzeigepflichten.
Korrespondierend hierzu wurden die bisherigen Regelungen zur Korrektur der Steuerfestsetzung gestrichen. Die Besteuerung wird damit insgesamt konsistenter und besser vorhersehbar.
Die Reform schafft endlich systematische Klarheit und vermeidet Doppelbesteuerung bei Share Deals.
Die Neuregelung führt zudem zu einer Verschiebung der Steuerschuldnerschaft. Während bislang häufig die grundbesitzende Gesellschaft Steuerschuldnerin war, gewinnt künftig die Rolle des Anteilserwerbers deutlich an Bedeutung und wird in vielen Fällen den Regelfall darstellen.
Auch verfahrensrechtlich ergeben sich Änderungen: Die Anzeigefristen für die Anteilseigener und Unternehmen (nicht für Notare etc.) wurden von zwei Wochen auf einen Monat verlängert. Dies entlastet die beteiligten Parteien und trägt zur Vereinheitlichung der Abläufe bei. Gleichwohl bleiben die Anzeigepflichten weiterhin relevant, etwa für die Inanspruchnahme von Begünstigungen oder Rückabwicklungen.
Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Entfristung des § 24 GrEStG. Die Vorschrift wurde im Zuge des MoPeG eingeführt, um die grunderwerbsteuerlichen Folgen der zivilrechtlichen Reform des Personengesellschaftsrechts abzufedern.
Durch die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR wurde das traditionelle Konzept der Gesamthand grundlegend verändert. Ohne eine gesetzliche Klarstellung hätte dies dazu führen können, dass Personengesellschaften grunderwerbsteuerlich nicht mehr transparent behandelt werden.
24 GrEStG stellt daher sicher, dass Personengesellschaften weiterhin wie Gesamthandsgemeinschaften behandelt werden und insbesondere die Steuerbefreiungen der §§ 5 und 6 GrEStG Anwendung finden.
Die ursprünglich vorgesehene Befristung bis Ende 2026 ist nun aufgehoben worden. Damit hat sich der Gesetzgeber bewusst für eine dauerhafte Beibehaltung der bisherigen Systematik entschieden.
Die Reform ist insgesamt zu begrüßen. Sie beseitigt nicht nur erhebliche Rechtsunsicherheiten bei Share Deals, sondern stärkt auch die Systematik des Grunderwerbsteuerrechts. Insbesondere die Entfristung des § 24 GrEStG sichert einen zentralen Bestandteil der steuerlichen Strukturierungsmöglichkeiten bei Personengesellschaften. Für die Praxis bedeutet dies vor allem mehr Planungssicherheit und eine verlässliche Grundlage für zukünftige Transaktionen.
Grundsätzlich bereits beim Signing, sofern ein entsprechender Tatbestand erfüllt ist.
Nein, die neue gesetzliche Regelung schließt dies systematisch aus.
Ja, insbesondere für Verfahrensfragen wie Rückabwicklungen bleiben sie relevant.
Der Anteilserwerber wird künftig häufiger Steuerschuldner sein.
Er stellt sicher, dass Personengesellschaften weiterhin transparent behandelt werden und zentrale Steuerbefreiungen erhalten bleiben.