Abberufung des GmbH-Geschäftsführers: Wann greift das Handelsregister ein?
OLG München stärkt Feststellungskompetenz des Versammlungsleiters bei Streit unter Gesellschaftern
OLG München stärkt Feststellungskompetenz des Versammlungsleiters bei Streit unter Gesellschaftern
Das Registergericht darf die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers nicht deshalb blockieren, weil der wichtige Grund dafür nicht bewiesen ist. Das hat das OLG München mit Beschluss vom 23. Juli 2026 (Az. 34 Wx 168/26) entschieden und zwei Zwischenverfügungen des Amtsgerichts Landshut (Registergericht) aufgehoben, das genau das verlangt hatte. Für GmbHs – gerade auch für familiär geprägte mit nur wenigen Gesellschaftern – zeigt der Fall eindrücklich, wie entscheidend eine sauber geführte Gesellschafterversammlung für die schnelle Umsetzung eines Beschlusses ist.
An einer GmbH sind Geschwister zu je 50 Prozent beteiligt, beide zugleich einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer. In einer Gesellschafterversammlung wird zunächst ein Versammlungsleiter gewählt. Anschließend beschließen die Gesellschafter die Einziehung der Geschäftsanteile der Schwester sowie ihre sofortige Abberufung als Geschäftsführerin, jeweils aus wichtigem Grund. Der Bruder stimmt mit Ja, die Schwester – der Versammlungsleiter verweist zuvor auf ein satzungsmäßiges Stimmverbot – mit Nein. Der Versammlungsleiter stellt beide Beschlüsse als einstimmig angenommen fest und protokolliert dies.
Der Bruder meldet die Abberufung seiner Schwester als Geschäftsführerin unter Vorlage des Protokolls zum Handelsregister an. Das Registergericht beanstandet dies mit einer sogenannten Zwischenverfügung: Es sei nicht nachgewiesen, dass ein wirksamer Abberufungsbeschluss zustande gekommen sei. Es fehle an Nachweisen sowohl für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abberufung als auch für das Bestehen eines Stimmverbots. Als die Schwester tatsächlich Klage erhebt und das Handelsregister hierüber informiert, verlangt das Gericht mit einer weiteren Zwischenverfügung sogar den Nachweis des rechtskräftigen Klageergebnisses. Gegen beide Zwischenverfügungen legt die Gesellschaft Beschwerde ein.
Das OLG München stellt im Beschwerdeverfahren klar: Das Registergericht prüfe nur, ob die formellen Voraussetzungen der Anmeldung erfüllt sind. Nur bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen oder der Wirksamkeit der angemeldeten Erklärungen dürfe es darüber hinaus ermitteln – bloße Vermutung reichten dafür nicht. Ein vom Versammlungsleiter festgestellter Gesellschafterbeschluss sei für das Registergericht grundsätzlich verbindlich, selbst wenn er fehlerhaft sei. Nur wenn die Feststellung offensichtlich und zweifelsfrei willkürlich war oder der Beschluss offensichtlich nichtig sei, dürfe das Handelsregister die Eintragung verweigern. Ob tatsächlich ein wichtiger Grund für die Abberufung vorlag oder ein Stimmverbot bestand, sei dagegen Sache des Zivilgerichts im Anfechtungsverfahren – nicht des Handelsregisters.
Konkret hatte das Handelsregister der Gesellschaft nahegelegt, die Anmeldung zurückzunehmen, sofern kein Nachweis eines wichtigen Grundes erbracht werde. Das OLG München stellt sich klar dagegen: Eine Zwischenverfügung dürfe nicht dazu dienen, den Antragsteller zur Rücknahme seiner Anmeldung zu bewegen. Zudem müsse eine Zwischenverfügung konkret benennen, welches Hindernis bestehe und wie es behoben werden könne. Die pauschale Aufforderung, die Wirksamkeit der Abberufung notfalls durch eine Klage gerichtlich klären zu lassen, genüge dem nicht. Erst recht dürfe das Registergericht nicht den rechtskräftigen Abschluss eines solchen Verfahrens verlangen.
Im Ergebnis hob das OLG München beide Zwischenverfügungen auf. Da mit der Anmeldung ein ordnungs-gemäßes Protokoll mit einem vom Versammlungsleiter festgestellten, einstimmig angenommenen Abberufungsbeschluss vorlag, bestand kein Eintragungshindernis. Eine Aussetzung des Registerverfahrens bis zur Entscheidung im Anfechtungsprozess komme laut dem OLG München nur ausnahmsweise in Betracht, etwa bei schwierigen Rechts- oder Tatsachenfragen, und bedarf einer im Einzelfall zu treffenden Ermessensentscheidung unter Anhörung der Beteiligten.
Die Entscheidung zeigt, welches Gewicht der Person des Versammlungsleiters und einer sauberen Beschlussfassung zukommt – gerade in Gesellschaften mit wenigen Gesellschaftern, in denen häufig auch Familienmitglieder beteiligt sind und persönliche Konflikte schnell auf die Ebene der Gesellschaft durchschlagen.
Nein. Nach der Entscheidung des OLG München vom 23.07.2026 genügt der protokollierte, vom Versammlungsleiter festgestellte Beschluss, sofern nicht im Einzelfall begründete Zweifel an der Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Erklärungen oder an der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen bestehen. Ob der wichtige Grund tatsächlich vorlag, klärt im Streitfall das Prozessgericht.
Eine bloße Anfechtungsklage hindert die Eintragung im Handelsregister grundsätzlich nicht. Solange der Beschluss nicht rechtskräftig für nichtig erklärt wurde, bleibt er wirksam und eintragungsfähig.
Nur ausnahmsweise und nur, wenn besondere Gründe – etwa schwierige Rechts- oder Tatsachenfragen – im Einzelfall dargelegt werden. Ein pauschaler Verweis auf ein laufendes Anfechtungsverfahren reicht nicht aus.
Dann fehlt die für das Handelsregister verbindliche Feststellung. In solchen Fällen drohen genau diejenigen Rückfragen und Beanstandungen seitens des Registers, die im entschiedenen Fall (unnötigerweise) zu monatelangen Verzögerungen der Eintragungen der Geschäftsführerabberufung geführt haben.