Fristlose Kündigung wegen Datenlöschung ist rechtmäßig

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Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ein Arbeitnehmer hat eigenmächtig betriebliche Daten gelöscht. Das LAG Niedersachsen hat entschieden, dass dieses Verhalten einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen kann.
  • Das Urteil zeigt, dass IT-bezogene Pflichtverletzungen streng bewertet werden – besonders bei Arbeitnehmern mit erweiterten Zugriffsrechten. Datenlöschung kann als schwerwiegender Vertrauensbruch gewertet werden.
  • Unternehmen sollten klare IT-Richtlinien etablieren, Zugriffsberechtigungen prüfen und dokumentieren sowie im Ernstfall schnell reagieren und Beweise sichern.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 18. Juli 2025 (Az. 14 SLa 80/25) entschieden, dass das gezielte Löschen betrieblicher E-Mails und Zugangsdaten einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB darstellen kann.

Die Entscheidung verdeutlicht, wie streng Arbeitsgerichte IT-bezogene Pflichtverletzungen von Arbeitnehmern mittlerweile bewerten - insbesondere bei Beschäftigten mit Schlüsselpositionen. 

Sachverhalt 

Der Arbeitnehmer war über viele Jahre als Buchhalter in dem beklagten Unternehmen tätig. Aufgrund seiner Funktion verfügte er über umfassende Zugriffsrechte auf das betriebliche E-Mail-System, Buchhaltungsdaten sowie zentrale Passwörter. Zusätzlich bestand eine enge familiäre Verbindung zur früheren Geschäftsführung, weshalb der Kläger tief in interne Abläufe und Strukturen eingebunden war. 

Im Zusammenhang mit internen Konflikten und kurz vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nahm der Arbeitnehmer erhebliche Eingriffe in die IT-Struktur des Unternehmens vor. Innerhalb kurzer Zeit löschte er: 

  • zahlreiche geschäftliche E-Mail-Ordner, 
  • umfangreiche betriebliche Korrespondenz und 
  • eine zentrale Passwortliste, die den Zugang zu mehreren Systemen ermöglichte. 

Die gelöschten Daten waren für die laufende Unternehmensorganisation, insbesondere für die Buchhaltung und Nachvollziehbarkeit geschäftlicher Vorgänge, von erheblicher Bedeutung. Teile der Informationen mussten aufwendig rekonstruiert werden. 

Der Arbeitgeber sah in diesem Verhalten einen gezielten Eingriff in den Geschäftsbetrieb und sprach eine außerordentliche fristlose Kündigung, hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und machte zusätzlich umfangreiche Lohnforderungen geltend, unter anderem unter Berufung auf eine angeblich vereinbarte erhebliche Gehaltserhöhung. Der Arbeitgeber erhob Widerklage und verlangte die Rückzahlung verschiedener Zahlungen. 

Die Entscheidung des LAG Niedersachsen 

Das LAG stellte zunächst klar, dass eine fristlose Kündigung voraussetzt: 

  • eine schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung und 
  • die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. 

Beide Voraussetzungen sah das Gericht als erfüllt an. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich bei den gelöschten Inhalten um ausschließlich betriebliche Daten, die dem Arbeitnehmer nicht zur freien Verfügung standen. Das eigenmächtige Löschen stellte einen massiven Eingriff in die betriebliche Organisation dar. Besonders hob das LAG hervor: 

  • IT-Zugriffsrechte bedeuten keine Entscheidungsbefugnis über Bestand oder Vernichtung von Daten
  • Arbeitnehmer in Schlüsselpositionen unterliegen einer gesteigerten Treue- und Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB). 

Vorsatz und Vertrauensbruch 

Das Gericht wertete den Umfang der Löschungen und deren zeitliche Nähe zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses als klares Indiz für ein vorsätzliches und zielgerichtetes Verhalten. Ein bloßes Versehen schloss das LAG ausdrücklich aus. Dadurch sei das für das Arbeitsverhältnis zentrale Vertrauen endgültig zerstört worden. 

Keine Abmahnung erforderlich 

Eine vorherige Abmahnung hielt das Gericht für entbehrlich. Zur Begründung führte es aus: 

  • Die Schwere der Pflichtverletzung sei für den Arbeitnehmer offensichtlich gewesen. 
  • Der Schaden sei bereits eingetreten und nicht mehr korrigierbar

Interessenabwägung 

Zwar berücksichtigte das Gericht die lange Betriebszugehörigkeit des Klägers, stellte jedoch klar, dass diese den schweren Vertrauensbruch nicht aufwiegen könne. Entscheidend sei die Funktionsfähigkeit des Unternehmens und der Schutz sensibler Daten. 

Bedeutung für die Praxis 

Das Urteil zeigt deutlich: 

  • Eine Datenlöschung durch Arbeitnehmer kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. 
  • Besonders bei Arbeitnehmern mit IT-Zugriffen und Vertrauensstellung gelten strenge Maßstäbe. 
  • Sowohl Kündigungen als auch Vergütungs- oder Rückforderungsansprüche scheitern häufig an unzureichender Dokumentation

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Sprechen Sie uns gern an!

Gerrit Wiedow

Partner*, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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