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Neue Spielregeln für Finanzplattformen: Mehr Verbraucherschutz – mehr Risiken

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Das Wichtigste auf einen Blick

  • Mit dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts tritt zum 19. Juni 2026 ein umfassend reformierter Rechtsrahmen für Finanzdienstleistun­gen im Fernabsatz in Kraft, das die Regeln für die Fernabsatz- Anbieter von Finanzprodukten erneut verschärft.
  • Die Verletzung der neuen Regeln kann dazu führen, dass Verbraucher, die online Finanz­produkte erwerben, ein unbegrenztes Widerrufsrecht erhalten.
  • Anbieter sollten ihre Vertragsdokumentation sorgfältig überprüfen.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts tritt zum 19. Juni 2026 ein umfassend reformierter Rechtsrahmen für Finanzdienstleistungen im Fernabsatz in Kraft. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien (EU) 2023/2673 und (EU) 2024/825, die die Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus insbesondere bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen, Lebens­versicherungen und digitale Produkte sowie die Harmonisierung der Verbraucherrechte innerhalb der EU zum Ziel haben. Betroffen sind insbesondere sämtliche Plattformen, über die Verbraucher Finanzprodukte digital abschließen – einschließlich Kryptowertedienstleistungen.

1. Wesentliche Inhalte

Ansatzpunkte der Reform sind erneut die im EGBGB geregelten Informationspflichten sowie die Gestal­tung von Widerrufsrechten. Unternehmen müssen nunmehr vor Vertragsschluss einen Katalog von 23 Informationspflichten erfüllen. Neu sind insbesondere Transparenzpflichten bei personalisierten Preisen sowie Offenlegungspflichten von Nachhaltigkeitszielen. Die Widerrufsfrist beginnt erst nach vollständiger Information; andernfalls droht ein unbefristetes Widerrufsrecht. Informationen müssen klar, verständlich und auf dauerhaftem Datenträger bereitgestellt werden. Barrierefreiheit ist sicherzustellen. Bei kurzfristi­ger Information ist eine nachträgliche Widerrufserinnerung erforderlich.

Verbraucher müssen verständliche Erläuterungen zu Produkten, Risiken und Kosten erhalten. Bei automa­tisierten Prozessen ist auf Verlangen menschliches Eingreifen vorzusehen. Die erforderliche Widerrufsbelehrung kann in Zukunft nicht mehr durch Verwendung des Muster-Wider­rufsformular im EBGB rechtssicher ausgestaltet werden. Die Verantwortung hierfür trägt nunmehr der Unternehmer. In Anbetracht der Neigung der Rechtsprechung, auch kleinste “Fehler” bei Widerrufsbe­lehrungen als Schlupfloch für Verbraucher zu verwenden, um Verbraucherverträge auch nach Ablauf der 2-Wochen-Frist zu widerrufen, ist diese vermeintliche Liberalisierung auf viel Kritik gestoßen.

Darüber hin­aus müssen Anbieter während der Laufzeit der Widerrufsfrist eine elektronische Widerrufsmöglichkeit zur Verfügung stellen sowie eine Eingangsbestätigung übermitteln. Verboten sind in Zukunft sog. Manipulative Designpraktiken, wie die Hervorhebung bestimmter Optionen oder erschwerte Kündigungsprozesse. Im Telefonvertrieb ist der Hinweis auf eine Gesprächsaufzeichnung verpflichtend; reduzierte sind Informationen nur mit Zustim­mung des Verbrauchers zulässig.

Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro oder bis zu 4 % des EU-Jahresumsatzes geahndet werden.

2. Was ist zu tun? 

Betroffene Unternehmen müssten die bisherige Vertragsdokumentation im sog. Fernabsatz sorgfältig überarbeiten. Widerrufsbelehrungen müssen im Zweifel neu erstellt, eine technische Widerrufsfunktion implementiert werden. Weiter müssen sog. Human-in-the-loop-Prozesse eingeführt und die Schnittstellen zu den Verbrauchern auf sog. Dark Patterns überprüft werden. Die Barrierefreiheit ist sicherzustellen.

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