Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und den dazugehörigen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) werden große und mittelständische Unternehmen dazu verpflichtet, umfassende Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekten in einem separaten Abschnitt im Lagebericht offenzulegen. Diese unterliegen ebenso wie die Finanzkennzahlen der Prüfungspflicht.
Der erste Schritt zur Erfüllung der Berichtsanforderungen der CSRD/ESRS liegt in der Durchführung einer Wesentlichkeitsanalyse, mittels derer die wesentlichen ESG-Themen zur Ausrichtung des Nachhaltigkeitsmanagements von Unternehmen identifiziert werden. Ausgehend von den als wesentlich identifizierten Themen erfolgt die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht.
Welche Offenlegungspflichten gibt der ESRS 2 vor?
Neben den themenspezifischen ESG-Standards, die unter dem Wesentlichkeitsvorbehalt stehen, gibt es die Angabepflichten des ESRS 2 – Allgemeine Anforderungen. Der ESRS 2 enthält 202 verpflichtende und 18 weitere freiwillige Angaben, die sektorunabhängig von allen berichtspflichtigen Unternehmen zu tätigen sind.
Unterteilt in fünf Berichtserstattungsbereiche umfasst der ESRS 2 Abgabepflichten zu
- den Grundlagen der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung (Basis für Preparation (BP)),
- Steuerungsprozessen (Governance (GOV)),
- Strategien (Strategy and Business Model (SBM)),
- dem Management von Auswirkungen, Chancen und Risiken (Impact, Risk and Opportunity Management (IRO)),
- Parametern und Zielen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten (Metrics and Targets (MT)).
Bei dem Großteil der Angaben handelt es sich um Plichtangaben, die bereits bei der Erstanwendung zu beachten sind. Übergangsregelungen, die es erlauben, gewisse Informationen erst in den Folgeberichtsjahren offenzulegen, kommen nur bei Angaben im Berichtserstattungsbereich Strategie zum Tragen. Diese beziehen sich auf ein Phase-In für die Berichterstattung von Kennzahlen zur Wertschöpfungskette und quantitativen Daten zu finanziellen Auswirkungen klimabezogener physischer Risiken. Zudem stehen Angaben zu Parametern unter dem Wesentlichkeitsvorbehalt, für die in einigen Fällen ebenfalls Übergangsregelungen greifen.
BP: Grundlage für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung
ESRS 2 BP-1 und BP-2 umfassen grundlegende Angaben zu Inhalt und Qualität der Nachhaltigkeitserklärung. Nutzern der Berichterstattung sollen auf diese Weise über den Berichtsumfang und -limitationen zur Einordnung von Informationen in Kenntnis gesetzt werden.
GOV: Governance
Die Angabepflichten im Berichtsbereich Governance (GOV) beinhalten Beschreibungen von Verfahren, Kontrollen und Vorgängen zur Überwachung, Verwaltung und Beaufsichtigung von Auswirkungen, Risiken und Chancen.
SBM: Strategie
Unter dem Berichtsbereich Strategie vermittelt das Unternehmen Informationen zum Geschäftsmodell, zur Wertschöpfungskette und zu Stakeholdern sowie zu den wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten.
IRO: Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
Bei den Berichtsanforderungen des IRO-Managements werden Verfahren, mit denen das Unternehmen Auswirkungen, Risiken und Chancen ermittelt, und ihre Wesentlichkeit bewertet sowie wesentliche ESG-Themen mittels Strategien und Maßnahmen angeht, beschrieben.
MT: Parameter und Ziele
Bezugnehmend auf die themenspezifischen Standards legt das Unternehmen seine Leistung einschließlich festgelegter Ziele und der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen zur Minderung von negativen Auswirkungen und Risiken sowie zur Stärkung von positiven Auswirkungen und Chancen dar.
Die ESRS 2 sind umfangreich und anspruchsvoll
Die ESRS 2 sind aufgrund Ihres Umfangs und Detaillierungsgrads anspruchsvoll und nicht zu unterschätzen. Viele der Angaben sind mit der Erweiterung und dem Aufbau neuer Managementstrukturen- und Prozesse sowie der Erhebung von Daten verbunden. Die Anwendung erfordert eine tiefgreifende Auseinandersetzung mit den Anforderungen unter Einbindung relevanter Fachbereiche und Entscheidungsträger im Unternehmen sowie externer Stakeholder. Aus diesem Grund ist eine zeitnahe Implementierung des ESRS 2 durch die von der CSRD betroffenen mittelständischen Unternehmen für die Vorbereitung auf die ESG-Berichterstattung empfehlenswert.
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