EU-Omnibusverfahren zur Erleichterung der ESG-Berichtspflichten

Was Mittelstandsunternehmen jetzt wissen sollten

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Das Wichtigste auf einen Blick

  • Am 26. Februar 2025 hat die EU-Kommission im Rahmen des Omnibusverfahrens einen Vorschlag zur Vereinfachung der ESG-Berichtspflichten vorgelegt.
  • Die wesentlichen Änderungen umfassen die Begrenzung des Anwenderkreises um 80 Prozent, eine Verschiebung der Berichtspflichten um 2 Jahre, eine Verringerung der Angabepflichten, die Streichung der sektorspezifischen Standards und die Limitierung der Prüfplicht. Die überarbeiteten ESRS wurden am 3. Juli 2026 von der EU-Kommission beschlossen.
  • Unternehmen, die gemäß der neuen Verordnung nicht mehr unter die Berichtspflichten fallen, sollten ihr ESG-Reporting auf branchenspezifische Anforderungen ausrichten.

Die Omnibus-Verordnung der EU-Kommission vom 26. Februar 2025 ist ein Vorschlag der EU-Kommission zur Vereinfachung der ESG-Berichtspflichten.

Die Verordnung umfasst zwei separate Verfahren: das kurzfristige Verfahren COM (2025) 80 und das mittelfristige Verfahren COM (2025) 81.

COM (2025) 80 sieht eine vorübergehende Aussetzung des CSRD-Umsetzungszeitplans vor, um Inkonsistenzen zu vermeiden. Die vorrübergehende Aussetzung wurde am 3. April 2025 vom EU-Parlament beschlossen.

COM (2025) 81 zielt auf umfassende Änderungen an CSRD, EU-Lieferkettenrichtlinie CSDDD und der EU-Taxonomie zur Vereinfachung der Berichtspflichten ab. Es folgt dem Standardgesetzgebungsverfahren mit einer Verabschiedungszeit von 12–24 Monaten. Infolge der Zustimmung des Europäischen Parlaments am 16. Dezember 2025 wurde es am 24. Februar 2026 endgültig vom Rat der Europäischen Union angenommen.

Wir stellen Ihnen die wesentlichen Inhalte der Omnibus-Verordnung vor.

Was sind die wichtigsten Änderungsvorschläge an der CSRD?

Reduzierung des Anwendungsbereichs

Der Anwenderkreises wird auf Unternehmen beschränkt, die mehr als 1.000 Arbeitnehmer und einen Nettojahresumsatz von mindestens 450 Millionen Euro haben. Die bisherige Unterscheidung zwischen kapitalmarktorientierten und nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen entfällt.

Zeitliche Verschiebung zur erstmaligen Berichterstattungspflicht 

Die Verschiebung der Einführung der Berichtspflicht für erstmalig ab dem Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtige Unternehmen („Welle 2“) beträgt zwei Jahre (d.h. erstmalige Berichterstattung im Jahr 2028 für das Geschäftsjahr 2027). Unternehmen der sogenannten „Welle 1“ (kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden) sind nur noch dann von der Berichtspflicht betroffen, wenn sie unter den neuen, reduzierten Anwendungsbereich von mindestens 450 Millionen Nettojahresumsatz und 1.000 Arbeitnehmern fallen.

Reduzierung der Berichtspflichten für KMU und neuer VSME-Berichtsstandard

Die Berichtspflichten für KMU sollen laut Omnibus-Entwurf eingeschränkt werden. Kapitalmarktorientierte KMU wären demnach nicht mehr Teil des CSRD-Anwenderkreises. Zur Begrenzung des sogenannten „Trickle-Down-Effekts“ sollen größere Unternehmen von kleineren Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette grundsätzlich keine Informationen verlangen können, die über einen standardisierten Datensatz hinausgehen. Der Referenzrahmen hierfür ist der von der EFRAG vorgeschlagene freiwillige VSME-Standard, welcher weitestgehend unverändert am 3. Juli 2026 als Voluntary Standard (VS) von der EU-Kommission beschlossen wurde. Eine Ausnahme besteht, wenn aus triftigen Gründen konkrete zusätzliche Informationen erforderlich sind.

Streichung der Pflicht zur Einführung sektorspezifischen Standards und Vereinfachung der bestehenden Anforderungen  

Die sektorspezifischen Standards werden nach dem Omnibus-Paket vollständig gestrichen. Zudem wird die Anzahl der CSRD-Datenpunkteanforderungen reduziert. Die infolge des Omnibus-Pakets von der EU-Kommission beschlossenen überarbeiteten ESRS sehen eine Reduktion der Pflichtangaben um 60 Prozent vor. Die EU-Kommission hat somit die von der EFRAG vorgeschlagene Überarbeitung des ESRS-Set-1 mit wenigen Änderungen übernommen.  Die Prüfung von CSRD-Berichten mit begrenzter Sicherheit bleibt bestehen, jedoch wird auf die Einführung der hinreichenden Sicherheit verzichtet.

Durch die Vereinfachung der Berichtspflichten können Unternehmen sich in ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung auf die für sie wesentlichen Themen fokussieren.

Andreas Schruth, Director ESG und Nachhaltigkeit

Was sind die wichtigsten Änderungsvorschläge an der EU-Taxonomie?

Erleichterungen und Anpassung der Wesentlichkeitsgrenzen

Die Anwendung soll auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Millionen Euro Umsatzerlösen beschränkt werden. Die mit dem Omnibus-Paket einhergehenden Entwürfe für Änderungen der delegierten Verordnung zur EU-Taxonomieberichterstattung sehen zudem mehr Flexibilität und Vereinfachungen bei der Erhebung der Taxonomiekennzahlen vor, unter anderem durch die Einführung von Wesentlichkeitsgrenzen. So sind für bestimmte wirtschaftliche Aktivitäten Erleichterungen vorgesehen, wenn ihr Anteil an den relevanten Kennzahlen wie Umsatz, Investitions- oder Betriebsausgaben gering ist.

Was sind die wichtigsten Änderungsvorschläge an der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)?

Erleichterungen und Verschiebung

Die Erstanwendung soll um ein Jahr verschoben werden (Start 26. Juli 2028). Die EU-Lieferkettenrichtlinie soll vereinfacht werden und ihre Sorgfaltspflichten sollen direkte Geschäftspartner anstatt der gesamten Wertschöpfungskette fokussieren. Im Rahmen dessen soll die bisherige jährliche Überwachung nur noch alle fünf Jahre oder bei einem konkreten Anlass durchzuführen sein.

Weitere Änderungen betreffen die Übergangspläne:

  • Unternehmen müssen nun Klima-Übergangspläne aufnehmen, jedoch ist deren tatsächliche Umsetzung nicht mehr verpflichtend.
  • Das harmonisierte EU-Haftungsregime entfällt weitgehend und die Sanktionierung von Verstößen wird entschärft.
  • Ein weiterer wesentlicher Punkt ist, dass die Finanzbranche nicht mehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufgenommen wird.

Im Rahmen des COM (2025) 80 wurde zudem die erstmalige Anwendung von Juli 2027 auf Juli 2028 verschoben.

Wie geht es weiter?

Die im Rahmen des Omnibus-Pakets vorgeschlagenen Änderungen an CSRD, EU-Taxonomie und CSDDD wurden seit ihrer Vorlage im Februar 2025 von EU-Parlament und EU-Rat beraten und teilweise bereits beschlossen. Die vorgesehenen Anpassungen führen insbesondere zu einer zeitlichen Verschiebung von Berichtspflichten sowie zu einer deutlichen Einschränkung des Anwenderkreises. Für zahlreiche Unternehmen, die bislang von einer Berichterstattung nach CSRD und EU-Taxonomie ausgegangen sind, könnte damit die unmittelbare Berichtspflicht künftig entfallen. Weitere Details finden Sie in unserem Artikel CSRD und CSDDD nach Omnibus I: Weniger Pflicht, mehr Strategie.

Nachhaltigkeitsberichterstattung bleibt relevant – trotz regulatorischer Änderungen

Gleichwohl sind die bereits erfolgten Maßnahmen zur Erfüllung der erwarteten Berichtspflichten nicht als vergeblich einzuordnen. Auch wenn sich der regulatorische Rahmen mit der Omnibus-Initiative deutlich ändern dürfte, sollten Unternehmen die hohe Relevanz des Themas Nachhaltigkeit (z.B. CO2-Berichterstattung) nicht unterschätzen. Insbesondere Unternehmen in Wertschöpfungsketten müssen davon ausgehen, dass ihre Kunden CSRD-relevante Daten abfragen werden, um eigene Berichtspflichten erfüllen zu können. Auch mit Blick auf Fremdfinanzierungen und die damit verbundenen Informationsanforderungen von Banken an nicht mehr berichtspflichtige Kreditkunden gewinnen Nachhaltigkeitsaspekte an Relevanz.

Wir empfehlen daher, die weiteren Entwicklungen zunächst abzuwarten, um angemessen auf sich konkretisierende Veränderungen der europarechtlichen Grundlagen zu reagieren.

Wir informieren Sie über den weiteren Fortgang und stehen Ihnen bei Rückfragen gern zur Verfügung.

Häufig gestellte Fragen zum Thema

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Sprechen Sie uns gern an!

Andreas Schruth

Director ESG & Nachhaltigkeit, Sustainability Auditor (IDW), MBA