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Das Wichtigste auf einen Blick

  • Am 26. Februar 2025 hat die EU-Kommission im Rahmen des Omnibusverfahrens einen Vorschlag zur Vereinfachung der ESG-Berichtspflichten vorgelegt.
  • Die wesentlichen Änderungen umfassen die Begrenzung des Anwenderkreises um 80 Prozent, eine Verschiebung der Berichtspflichten um 2 Jahre, eine Verringerung der Angabepflichten, die Streichung der sektorspezifischen Standards und die Limitierung der Prüfplicht.
  • Unternehmen, die gemäß der neuen Verordnung nicht mehr unter die Berichtspflichten fallen, sollten ihr ESG-Reporting auf branchenspezifische Anforderungen ausrichten.

Die Omnibus-Verordnung der EU-Kommission vom 26. Februar 2025 ist ein Vorschlag der EU-Kommission zur Vereinfachung der ESG-Berichtspflichten.

Die Verordnung umfasst zwei separate Verfahren: das kurzfristige Verfahren COM (2025) 80 und das mittelfristige Verfahren COM (2025) 81.

COM (2025) 80 sieht eine vorübergehende Aussetzung des CSRD-Umsetzungszeitplans vor, um Inkonsistenzen zu vermeiden. Die vorrübergehende Aussetzung wurde am 3. April  2025 vom EU-Parlament beschlossen.

COM (2025) 81 zielt auf umfassende Änderungen an CSRD, EU-Lieferkettenrichtlinie CSDDD und der EU-Taxonomie zur Vereinfachung der Berichtspflichten ab. Es folgt dem Standardgesetzgebungsverfahren mit einer Verabschiedungszeit von 12–24 Monaten und soll frühestens ab Oktober 2025 umgesetzt werden.

Wir stellen Ihnen die wesentlichen Inhalte der Omnibus-Verordnung vor.

Was sind die wichtigsten Änderungsvorschläge an der CSRD?

Reduzierung des Anwendungsbereichs

Der Anwenderkreises soll auf Unternehmen beschränkt werden, die mehr als 1.000 Arbeitnehmer haben und entweder einem Nettojahresumsatz von mindestens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von mindestens 25 Millionen Euro. Dies ist unabhängig davon, ob es sich um kapitalmarktorientierte Unternehmen handelt oder nicht. 

Zeitliche Verschiebung zur erstmaligen Berichterstattungspflicht 

Die Verschiebung der Einführung der Berichtspflicht für erstmalig ab dem Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtige Unternehmen ("Welle 2") beträgt zwei Jahre (d.h. erstmalige Berichterstattung im Jahr 2028 für das Geschäftsjahr 2027). Für Unternehmen der sogenannten „Welle 1“ (kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden) wird die Verschiebung nicht gelten, sie müssten wie bereits für das Jahr 2024 auch für das Geschäftsjahr 2025 Bericht erstatten. 

Reduzierung der Berichtspflichten für KMU und neuer VSME-Berichtsstandard

Die Berichtspflichten für KMU sollen laut Omnibus-Entwurf eingeschränkt werden. Kapitalmarktorientierte KMU wären demnach nicht mehr Teil des CSRD-Anwenderkreises. Zudem sollen große Unternehmen von Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitenden keine zusätzlichen Nachhaltigkeitsinformationen mehr verlangen dürfen, die über die freiwillig anzuwendenden speziellen ESRS für KMU (VSME-Standards) hinausgehen. Eine Ausnahme besteht, wenn aus triftigen Gründen konkrete zusätzliche Informationen erforderlich sind. 

Streichung der Pflicht zur Einführung sektorspezifischen Standards und Vereinfachung der bestehenden Anforderungen

Die sektorspezifischen Standards sollen nach dem Omnibus-Paket vollständig gestrichen werden. Zudem sollen die CSRD-Datenpunkteanforderungen reduziert werden. Die EU-Kommission hat die EFRAG mit Schreiben vom 27. März 2025 beauftragt, das ESRS-Set 1 zu überarbeiten. Nach dem Zeitplan der EU-Kommission wird die EFRAG den Vorschlag für das überarbeitete ESRS-Set 1 voraussichtlich bis zum 31. Oktober 2025 vorlegen. Ziel der Überarbeitung ist es, die ESRS-Set-1-Standards deutlich zu vereinfachen und sich auf die Reduzierung der Anzahl der obligatorischen Datenpunkte zu konzentrieren. Die Prüfung mit begrenzter Sicherheit bleibt bestehen, jedoch wird auf die Einführung der hinreichenden Sicherheit verzichtet.

Durch die Vereinfachung der Berichtspflichten können Unternehmen sich in ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung auf die für sie wesentlichen Themen fokussieren.

Andreas Schruth, Senior Manager ESG und Nachhaltigkeit

Was sind die wichtigsten Änderungsvorschläge an der EU-Taxonomie?

Erleichterungen und Anpassung der Wesentlichkeitsgrenzen

Die Anwendung soll auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Millionen Euro Umsatzerlösen beschränkt werden. Die mit dem Omnibus-Paket einhergehenden Entwürfe für Änderungen der delegierten Verordnung zur EU-Taxonomieberichterstattung sehen zudem mehr Flexibilität und Vereinfachungen bei der Erhebung der Taxonomiekennzahlen vor, unter anderem durch die Einführung von Wesentlichkeitsgrenzen. So sind für bestimmte wirtschaftliche Aktivitäten Erleichterungen vorgesehen, wenn ihr Anteil an den relevanten Kennzahlen wie Umsatz, Investitions- oder Betriebsausgaben gering ist.

Was sind die wichtigsten Änderungsvorschläge an der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)?

Erleichterungen und Verschiebung

Die Erstanwendung soll um ein Jahr verschoben werden (Start 26. Juli 2028). Die EU-Lieferkettenrichtlinie soll vereinfacht werden und ihre Sorgfaltspflichten sollen direkte Geschäftspartner anstatt der gesamten Wertschöpfungskette fokussieren. Im Rahmen dessen soll die bisherige jährliche Überwachung nur noch alle fünf Jahre oder bei einem konkreten Anlass durchzuführen sein.

Weitere Änderungen betreffen die Übergangspläne:

  • Unternehmen müssen nun Klima-Übergangspläne aufnehmen, jedoch ist deren tatsächliche Umsetzung nicht mehr verpflichtend.
  • Zudem entfällt die zivilrechtliche Haftung auf EU-Ebene vollständig, und es sind keine Strafen mehr bei Nichteinhaltung vorgesehen.
  • Ein weiterer wesentlicher Punkt ist, dass die Finanzbranche nicht mehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufgenommen wird.

Im Rahmen des COM (2025) 80 wurde zudem die erstmalige Anwendung von Juli 2027 auf Juli 2028 verschoben.

Wie geht es weiter?

Die im Rahmen des Omnibus-Pakets von der EU-Kommission unterbreiteten Vorschläge durchlaufen im nächsten Schritt Beratungen in EU-Parlament und EU-Rat. Beide Gremien werden, nachdem ggf. Anpassungen der Kommissionsvorschläge verhandelt wurden, über den Umfang der Änderungen der betreffenden Richtlinien entscheiden. In Deutschland ist zudem unverändert die Beschlussfassung des Bundestags über ein CSRD-Umsetzungsgesetz ausstehend. 

Viele Unternehmen im bisherigen Anwenderkreis der Richtlinie haben schon mit den Vorbereitungen für die Berichterstattung nach CSRD und EU-Taxonomie begonnen. Die im Omnibus-Paket vorgesehene Einschränkung des Anwendungsbereichs würde allerdings bedeuten, dass für zahlreiche Unternehmen die Pflicht zur Berichterstattung nach CSRD und/oder EU-Taxonomie entfällt. 

5 Tipps für das weitere Vorgehen

  1. Nutzen Sie die Zeit zur Optimierung bestehender Prozesse für eine effizientere Datenerfassung und -berichterstattung.
  2. Bereiten Sie sich aktiv auf zukünftige Anforderungen vor, indem Sie potenzielle Änderungen analysieren.
  3. Behalten Sie relevante gesetzliche Vorgaben und Entwicklungen im Auge.
  4. Analysieren Sie die Strategien Ihrer Wettbewerber, um Best Practices zu identifizieren und sich anzupassen.
  5. Richten Sie den Fokus auf Themen, die potenzielle Risiken für das Unternehmen darstellen, und versuchen Sie, diese zu quantifizieren.

Nachhaltigkeitsberichterstattung bleibt relevant – trotz regulatorischer Änderungen

Gleichwohl sind die bereits erfolgten Maßnahmen zur Erfüllung der erwarteten Berichtspflichten nicht als vergeblich einzuordnen. Auch wenn sich der regulatorische Rahmen mit der Omnibus-Initiative deutlich ändern dürfte, sollten Unternehmen die hohe Relevanz des Themas Nachhaltigkeit (z.B. CO2-Berichterstattung) nicht unterschätzen. Insbesondere Unternehmen in Wertschöpfungsketten müssen davon ausgehen, dass ihre Kunden CSRD-relevante Daten abfragen werden, um eigene Berichtspflichten erfüllen zu können. Auch die Auswirkungen auf Fremdfinanzierungen und damit die Informationsanforderungen von Banken an nicht mehr berichtspflichtige Kreditkunden sind derzeit noch unklar.

Wir empfehlen daher, die weiteren Entwicklungen zunächst abzuwarten, um angemessen auf sich konkretisierende Veränderungen der europarechtlichen Grundlagen zu reagieren.

Wir informieren Sie über den weiteren Fortgang und stehen Ihnen bei Rückfragen gern zur Verfügung.

Gemeinsam verfasst mit Judith Hagemeister.

Häufig gestellte Fragen zum Thema

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Andreas Schruth

Director ESG & Nachhaltigkeit, Prokurist, MBA

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