Das Wichtigste auf einen Blick
- Am 26. Februar 2025 hat die EU-Kommission im Rahmen des sogenannten „Omnibusverfahrens“ einen Vorschlag zur Reduzierung der ESG-Berichtspflichten vorgelegt.
- Einschränkung des Anwendungsbereichs – Weniger Unternehmen fallen unter die CSRD- und EU-Taxonomie-Berichtspflicht
- Unternehmen sollten bisherige Bemühungen dennoch weiterentwickeln und ggf. neu ausrichten
In dieser Woche hat die EU-Kommission im Rahmen des sogenannten „Omnibusverfahrens“ einen Vorschlag zur Reduzierung der ESG-Berichtspflichten vorgelegt (erstes von insgesamt drei Maßnahmenpaketen zur Reduzierung der ESG-Berichtspflichten).
Der Gesetzgeber plant eine pragmatischere und reduzierte ESG-Berichtspflicht. Die ESG-Transformation wird sich dadurch unter neuen Rahmenbedingungen weiterentwickeln.
Reduzierung des Anwendungsbereichs der CSRD
Der Anwenderkreises soll auf Unternehmen beschränkt werden, die mehr als 1.000 Arbeitnehmer haben und entweder einem Nettojahresumsatz von mindestens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von mindestens 25 Millionen Euro (unabhängig davon, ob es sich um kapitalmarktorientierte Unternehmen handelt oder nicht).
Reduzierung des Anwenderbereiches der EU-Taxonomieverordnung
Die Anwendung soll auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Millionen Euro Umsatzerlösen beschränkt werden. Die mit dem Omnibus-Paket einhergehenden Entwürfe für Änderungen der Delegierten Verordnung zur EU-Taxonomieberichterstattung sehen zudem mehr Flexibilität und Vereinfachungen bei der Erhebung der Taxonomiekennzahlen vor, unter anderem durch die Einführung von Wesentlichkeitsgrenzen.
Zeitliche Verschiebung zur erstmaligen Berichterstattungspflicht
Die vorgesehene Verschiebung der Einführung der Berichtspflicht für erstmalig ab dem Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtige Unternehmen beträgt zwei Jahre (d.h. erstmalige Berichterstattung im Jahr 2028 für das Geschäftsjahr 2027). Für Unternehmen der sogenannten „Welle 1“ (kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern) würde die Verschiebung nicht gelten, sie müssten wie bereits für das Jahr 2024 auch für das Geschäftsjahr 2025 Bericht erstatten.
Reduzierung der Berichtspflichten für KMU und neuer VSME-Berichtsstandard
Die Berichtspflichten für KMU sollen laut Omnibus-Entwurf reduziert werden. Kapitalmarktorientierte KMU wären demnach nicht mehr Teil des CSRD-Anwenderkreises. Zudem sollen große Unternehmen von Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitern keine zusätzlichen Nachhaltigkeitsinformationen mehr verlangen dürfen, die über die freiwillig anzuwendenden speziellen ESRS für KMU (VSME-Standards) hinausgehen, es sei denn, es sind aus triftigen Gründen konkrete zusätzliche Informationen erforderlich.
Streichung der Pflicht zur Einführung sektorspezifischen Standards und Vereinfachung der bestehenden Standards
Die sektorspezifischen Standards sollen nach dem Omnibus-Paket vollständig gestrichen werden. Zudem sollen die CSRD-Datenpunkteanforderungen reduziert werden. Ziel ist es, die ESRS durch eine erhebliche Reduktion der Datenpunkte zu vereinfachen und zu straffen.
Erleichterungen und Verschiebung bei der CSDDD
Die Erstanwendung soll um ein Jahr verschoben werden (Start 26. Juli 2028). Darüber hinaus wird es Vereinfachung geben und eine Fokussierung der Sorgfaltspflichten auf direkte Geschäftspartner. Im Rahmen dessen soll die bisherige jährliche Überwachung nur noch alle fünf Jahre durchzuführen sein. Die zivilrechtliche Haftung soll gänzlich entfallen.
Wie geht es weiter?
Die im Rahmen des Omnibus-Pakets von der EU-Kommission unterbreiteten Vorschläge durchlaufen im nächsten Schritt Beratungen in EU-Parlament und EU-Rat. Beide Gremien werden dann, nachdem ggf. Anpassungen der Kommissionsvorschläge verhandelt wurden, über den Umfang der Änderungen der betreffenden Richtlinien entscheiden. In Deutschland ist zudem unverändert die Beschlussfassung des Bundestags über ein CSRD-Umsetzungsgesetz ausstehend.
Viele Unternehmen im bisherigen Anwenderkreis der Richtlinie haben schon mit den Vorbereitungen für die Berichterstattung nach CSRD und EU-Taxonomie begonnen. Die im Omnibus-Paket vorgesehene Einschränkung des Anwendungsbereichs würde allerdings bedeuten, dass für zahlreiche Unternehmen die Pflicht zur Berichterstattung nach CSRD und/oder EU-Taxonomie entfällt.
Gleichwohl sind die bereits erfolgten Maßnahmen zur Erfüllung der erwarteten Berichtspflichten nicht als vergeblich einzuordnen. Auch wenn sich der regulatorische Rahmen mit der Omnibus-Initiative deutlich ändern dürfte, sollten Unternehmen die hohe Relevanz des Themas Nachhaltigkeit (z.B. CO2-Berichterstattung) nicht unterschätzen. Insbesondere Unternehmen in Wertschöpfungsketten müssen davon ausgehen, dass ihre Kunden CSRD-relevante Daten abfragen werden, um eigene Berichtspflichten erfüllen zu können. Auch die Auswirkungen auf Fremdfinanzierungen und damit die Informationsanforderungen von Banken an nicht mehr berichtspflichtige Kreditkunden sind derzeit noch unklar.
Es empfiehlt sich daher, die weiteren Entwicklungen zunächst abzuwarten, um angemessen auf sich konkretisierende Veränderungen der europarechtlichen Grundlagen zu reagieren.
Wir halten Sie über den weiteren Fortgang informiert und stehen Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung.
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