EU-Omnibusverfahren zur Erleichterung der ESG-Berichtspflichten
Was Mittelstandsunternehmen jetzt wissen sollten
Was Mittelstandsunternehmen jetzt wissen sollten
Die Omnibus-Verordnung der EU-Kommission vom 26. Februar 2025 ist ein Vorschlag der EU-Kommission zur Vereinfachung der ESG-Berichtspflichten.
Die Verordnung umfasst zwei separate Verfahren: das kurzfristige Verfahren COM (2025) 80 und das mittelfristige Verfahren COM (2025) 81.
COM (2025) 80 sieht eine vorübergehende Aussetzung des CSRD-Umsetzungszeitplans vor, um Inkonsistenzen zu vermeiden. Die vorrübergehende Aussetzung wurde am 3. April 2025 vom EU-Parlament beschlossen.
COM (2025) 81 zielt auf umfassende Änderungen an CSRD, EU-Lieferkettenrichtlinie CSDDD und der EU-Taxonomie zur Vereinfachung der Berichtspflichten ab. Es folgt dem Standardgesetzgebungsverfahren mit einer Verabschiedungszeit von 12–24 Monaten und soll frühestens ab Oktober 2025 umgesetzt werden.
Wir stellen Ihnen die wesentlichen Inhalte der Omnibus-Verordnung vor.
Zum Anwendungsbereich der CSRD (also Unternehmensgrößenkriterien, welche von der Berichtspflicht betroffen sein werden) liegen aktuell die Vorschläge der EU-Kommission sowie des EU-Rats vor. Das EU-Parlament wird seine finale Position voraussichtlich in der in der zweiten Jahreshälfte 2025 vorlegen. Bisher liegen nur Vorschläge einzelner Faktionen vor.
Vorschlag EU-Kommission (26. Februar 2025):
Vorschlag EU-Rat (23. Juni 2025):
Die Positionen der EU-Fraktionen im EU-Parlament sind unterschiedlich. Sie bewegen sich zwischen mehr als 50 Millionen Euro und 450 Millionen Euro Umsatz und zwischen mehr als 250 und 3.000 Mitarbeitende.
Die Verschiebung der Einführung der Berichtspflicht für erstmalig ab dem Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtige Unternehmen ("Welle 2") beträgt zwei Jahre (d.h. erstmalige Berichterstattung im Jahr 2028 für das Geschäftsjahr 2027). Für Unternehmen der sogenannten „Welle 1“ (kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden) wird die Verschiebung nicht gelten, sie müssten dann also für das Geschäftsjahr 2025 Bericht erstatten sofern bis dahin ein deutsches Umsetzungsgesetz verabschiedet wurde.
Die Berichtspflichten für KMU sollen laut Omnibus-Entwurf eingeschränkt werden. Kapitalmarktorientierte KMU wären demnach nicht mehr Teil des CSRD-Anwenderkreises. Zudem sollen große Unternehmen keine zusätzlichen Nachhaltigkeitsinformationen mehr verlangen dürfen, die über die freiwillig anzuwendenden speziellen ESG-Berichtsstandard für KMU (VSME-Standards) hinausgehen.
Die sektorspezifischen Standards sollen nach dem Omnibus-Paket vollständig gestrichen werden. Zudem sollen die ESRS-Datenpunkteanforderungen reduziert werden. Die EU-Kommission hat die EFRAG mit Schreiben vom 27. März 2025 beauftragt, das ESRS-Set 1 zu überarbeiten. Ziel der Überarbeitung ist es, die ESRS-Set-1-Standards deutlich zu vereinfachen und sich auf die Reduzierung der Anzahl der obligatorischen Datenpunkte zu konzentrieren. Die Prüfung mit begrenzter Sicherheit bleibt bestehen, jedoch wird auf die Einführung der hinreichenden Sicherheit verzichtet.
Aus einem Fortschrittsbericht der EFRAG vom 20. Juni 2025 gehen folgende Hebel zur Reduktion der verpflichtenden ESRS-Datenpunkte um mehr als 50% hervor:
Durch die Vereinfachung der Berichtspflichten können Unternehmen sich in ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung auf die für sie wesentlichen Themen fokussieren.
EU-Kommission und EU-Rat sehen den gleichen Anwendungsbereich vor:
Vorschlag EU-Kommission (26. Februar 2025) und EU-Rat (23. Juni 2025):
Nach dem aktuellen Stand des Omnibuspakets würde die Zahl der Datenpunkte, über die in Zukunft berichtet werden muss, um rund 70% reduziert.
Künftig sollen für Unternehmen eine 10% Wesentlichkeitsschwelle für wirtschaftliche Tätigkeiten gelten, die im Rahmen der EU-Taxonomie bewertet und berichtet werden müssen.
Während der Anwendungsbereich der CSDD im Vorschlag der EU-Kommission nicht behandelt wurde, und das EU-Parlament noch keine Verhandlungsposition festgelegt hat, schlägt der EU-Rat folgende Schwellenwerte vor:
Vorschlag EU-Rat (23. Juni 2025):
Die Erstanwendung soll um ein Jahr verschoben werden (Start 26. Juli 2028). Die EU-Lieferkettenrichtlinie soll vereinfacht werden und ihre Sorgfaltspflichten sollen direkte Geschäftspartner anstatt der gesamten Wertschöpfungskette fokussieren. Der Fokus verlagert sich von einer unternehmensbezogenen auf eine risikobasierte Sorgfaltsprüfung, mit besonderem Augenmerk auf Geschäftsbereiche mit hohem Schadenspotenzial. Im Rahmen dessen soll die bisherige jährliche Überwachung nur noch alle fünf Jahre oder bei einem konkreten Anlass durchzuführen sein.
Weitere Änderungen betreffen die Übergangspläne:
Im Rahmen des COM (2025) 80 wurde zudem die erstmalige Anwendung von Juli 2027 auf Juli 2028 verschoben.
Mit den Verhandlungsvorschlägen der EU-Kommission, des EU-Rat und des EU-Parlaments finden im Herbst 2025 die Trilogverhandlungen zwischen den drei Institutionen statt. Ein finaler politischer Kompromiss und die Festlegung des Anwenderkreises für die ESG-Berichtspflichten auf EU-Ebene wird Ende diesen oder Anfang nächsten Jahres erwartet. Anschließend muss die CSRD noch in deutsches Recht umgesetzt werden. Mit einer Umsetzung bis Mitte 2026 wird aktuell gerechnet.
Viele Unternehmen im bisherigen Anwenderkreis der Richtlinie haben schon mit den Vorbereitungen für die Berichterstattung nach CSRD und EU-Taxonomie begonnen. Die im Omnibus-Paket vorgesehene Einschränkung des Anwendungsbereichs würde allerdings bedeuten, dass für zahlreiche Unternehmen die Pflicht zur Berichterstattung nach CSRD und/oder EU-Taxonomie entfällt.
Gleichwohl sind die bereits erfolgten Maßnahmen zur Erfüllung der erwarteten Berichtspflichten nicht als vergeblich einzuordnen. Auch wenn sich der regulatorische Rahmen mit der Omnibus-Initiative deutlich ändern dürfte, sollten Unternehmen die hohe Relevanz des Themas Nachhaltigkeit (z.B. CO2-Berichterstattung) nicht unterschätzen. Insbesondere Unternehmen in Wertschöpfungsketten müssen davon ausgehen, dass ihre Kunden ESRS-relevante Daten abfragen werden, um eigene Berichtspflichten erfüllen zu können. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass auch Banken zunehmend nach ESG-Daten fragen werden.
Wir informieren Sie über den weiteren Fortgang und stehen Ihnen bei Rückfragen gern zur Verfügung.
Das Omnibus-Verfahren der EU ist eine Initiative zur Reduzierung der ESG-Berichtspflichten und umfasst zwei Verfahren: COM (2025) 80, das eine vorübergehende Aussetzung des CSRD-Umsetzungszeitplans vorsieht, und COM (2025) 81, das langfristige Vereinfachungen bei CSRD, CSDDD und der EU-Taxonomie anstrebt.
Die Erleichterungen betreffen vor allem Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden. Kapitalmarktorientierte KMU werden aus dem Anwendungsbereich der CSRD ausgeschlossen und die Einführung sektorspezifischer Standards entfällt. Zudem werden die Berichtspflichten reduziert, die EU-Taxonomie-Anforderungen gelockert und die Sorgfaltspflichten der CSDDD vereinfacht. Dazu gehört unter anderem eine Verlängerung der Überwachungsintervalle sowie der Wegfall der zivilrechtlichen Haftung.
Von den Änderungen betroffen sind vor allem kleinere Unternehmen sowie kapitalmarktorientierte KMU. Auch die Finanzbranche wird aus der CSDDD ausgeschlossen. Unternehmen in Wertschöpfungsketten müssen weiterhin mit Anfragen zu Nachhaltigkeitsdaten rechnen, da ihre Kunden möglicherweise Berichtspflichten erfüllen müssen.
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