EU-Omnibusverfahren zur Erleichterung der ESG-Berichtspflichten
Was Mittelstandsunternehmen jetzt wissen sollten
Was Mittelstandsunternehmen jetzt wissen sollten
Die Omnibus-Verordnung der EU-Kommission vom 26. Februar 2025 ist ein Vorschlag der EU-Kommission zur Vereinfachung der ESG-Berichtspflichten.
Die Verordnung umfasst zwei separate Verfahren: das kurzfristige Verfahren COM (2025) 80 und das mittelfristige Verfahren COM (2025) 81.
COM (2025) 80 sieht eine vorübergehende Aussetzung des CSRD-Umsetzungszeitplans vor, um Inkonsistenzen zu vermeiden. Die vorrübergehende Aussetzung wurde am 3. April 2025 vom EU-Parlament beschlossen.
COM (2025) 81 zielt auf umfassende Änderungen an CSRD, EU-Lieferkettenrichtlinie CSDDD und der EU-Taxonomie zur Vereinfachung der Berichtspflichten ab. Es folgt dem Standardgesetzgebungsverfahren mit einer Verabschiedungszeit von 12–24 Monaten. Infolge der Zustimmung des Europäischen Parlaments am 16. Dezember 2025 wurde es am 24. Februar 2026 endgültig vom Rat der Europäischen Union angenommen.
Wir stellen Ihnen die wesentlichen Inhalte der Omnibus-Verordnung vor.
Der Anwenderkreises wird auf Unternehmen beschränkt, die mehr als 1.000 Arbeitnehmer und einen Nettojahresumsatz von mindestens 450 Millionen Euro haben. Die bisherige Unterscheidung zwischen kapitalmarktorientierten und nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen entfällt.
Die Verschiebung der Einführung der Berichtspflicht für erstmalig ab dem Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtige Unternehmen („Welle 2“) beträgt zwei Jahre (d.h. erstmalige Berichterstattung im Jahr 2028 für das Geschäftsjahr 2027). Unternehmen der sogenannten „Welle 1“ (kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden) sind nur noch dann von der Berichtspflicht betroffen, wenn sie unter den neuen, reduzierten Anwendungsbereich von mindestens 450 Millionen Nettojahresumsatz und 1.000 Arbeitnehmern fallen.
Die Berichtspflichten für KMU sollen laut Omnibus-Entwurf eingeschränkt werden. Kapitalmarktorientierte KMU wären demnach nicht mehr Teil des CSRD-Anwenderkreises. Zur Begrenzung des sogenannten „Trickle-Down-Effekts“ sollen größere Unternehmen von kleineren Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette grundsätzlich keine Informationen verlangen können, die über einen standardisierten Datensatz hinausgehen. Der Referenzrahmen hierfür ist der von der EFRAG vorgeschlagene freiwillige VSME-Standard, welcher weitestgehend unverändert am 3. Juli 2026 als Voluntary Standard (VS) von der EU-Kommission beschlossen wurde. Eine Ausnahme besteht, wenn aus triftigen Gründen konkrete zusätzliche Informationen erforderlich sind.
Die sektorspezifischen Standards werden nach dem Omnibus-Paket vollständig gestrichen. Zudem wird die Anzahl der CSRD-Datenpunkteanforderungen reduziert. Die infolge des Omnibus-Pakets von der EU-Kommission beschlossenen überarbeiteten ESRS sehen eine Reduktion der Pflichtangaben um 60 Prozent vor. Die EU-Kommission hat somit die von der EFRAG vorgeschlagene Überarbeitung des ESRS-Set-1 mit wenigen Änderungen übernommen. Die Prüfung von CSRD-Berichten mit begrenzter Sicherheit bleibt bestehen, jedoch wird auf die Einführung der hinreichenden Sicherheit verzichtet.
Durch die Vereinfachung der Berichtspflichten können Unternehmen sich in ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung auf die für sie wesentlichen Themen fokussieren.
Die Anwendung soll auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Millionen Euro Umsatzerlösen beschränkt werden. Die mit dem Omnibus-Paket einhergehenden Entwürfe für Änderungen der delegierten Verordnung zur EU-Taxonomieberichterstattung sehen zudem mehr Flexibilität und Vereinfachungen bei der Erhebung der Taxonomiekennzahlen vor, unter anderem durch die Einführung von Wesentlichkeitsgrenzen. So sind für bestimmte wirtschaftliche Aktivitäten Erleichterungen vorgesehen, wenn ihr Anteil an den relevanten Kennzahlen wie Umsatz, Investitions- oder Betriebsausgaben gering ist.
Die Erstanwendung soll um ein Jahr verschoben werden (Start 26. Juli 2028). Die EU-Lieferkettenrichtlinie soll vereinfacht werden und ihre Sorgfaltspflichten sollen direkte Geschäftspartner anstatt der gesamten Wertschöpfungskette fokussieren. Im Rahmen dessen soll die bisherige jährliche Überwachung nur noch alle fünf Jahre oder bei einem konkreten Anlass durchzuführen sein.
Weitere Änderungen betreffen die Übergangspläne:
Im Rahmen des COM (2025) 80 wurde zudem die erstmalige Anwendung von Juli 2027 auf Juli 2028 verschoben.
Die im Rahmen des Omnibus-Pakets vorgeschlagenen Änderungen an CSRD, EU-Taxonomie und CSDDD wurden seit ihrer Vorlage im Februar 2025 von EU-Parlament und EU-Rat beraten und teilweise bereits beschlossen. Die vorgesehenen Anpassungen führen insbesondere zu einer zeitlichen Verschiebung von Berichtspflichten sowie zu einer deutlichen Einschränkung des Anwenderkreises. Für zahlreiche Unternehmen, die bislang von einer Berichterstattung nach CSRD und EU-Taxonomie ausgegangen sind, könnte damit die unmittelbare Berichtspflicht künftig entfallen. Weitere Details finden Sie in unserem Artikel CSRD und CSDDD nach Omnibus I: Weniger Pflicht, mehr Strategie.
Gleichwohl sind die bereits erfolgten Maßnahmen zur Erfüllung der erwarteten Berichtspflichten nicht als vergeblich einzuordnen. Auch wenn sich der regulatorische Rahmen mit der Omnibus-Initiative deutlich ändern dürfte, sollten Unternehmen die hohe Relevanz des Themas Nachhaltigkeit (z.B. CO2-Berichterstattung) nicht unterschätzen. Insbesondere Unternehmen in Wertschöpfungsketten müssen davon ausgehen, dass ihre Kunden CSRD-relevante Daten abfragen werden, um eigene Berichtspflichten erfüllen zu können. Auch mit Blick auf Fremdfinanzierungen und die damit verbundenen Informationsanforderungen von Banken an nicht mehr berichtspflichtige Kreditkunden gewinnen Nachhaltigkeitsaspekte an Relevanz.
Wir empfehlen daher, die weiteren Entwicklungen zunächst abzuwarten, um angemessen auf sich konkretisierende Veränderungen der europarechtlichen Grundlagen zu reagieren.
Wir informieren Sie über den weiteren Fortgang und stehen Ihnen bei Rückfragen gern zur Verfügung.
Das Omnibus-Verfahren der EU ist eine Initiative zur Reduzierung der ESG-Berichtspflichten und umfasst zwei Verfahren: COM (2025) 80, das eine vorübergehende Aussetzung des CSRD-Umsetzungszeitplans vorsieht, und COM (2025) 81, das langfristige Vereinfachungen bei CSRD, CSDDD und der EU-Taxonomie anstrebt.
Die Erleichterungen betreffen vor allem Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden. Kapitalmarktorientierte KMU werden aus dem Anwendungsbereich der CSRD ausgeschlossen und die Einführung sektorspezifischer Standards entfällt. Zudem werden die Berichtspflichten reduziert, die EU-Taxonomie-Anforderungen gelockert und die Sorgfaltspflichten der CSDDD vereinfacht. Dazu gehört unter anderem eine Verlängerung der Überwachungsintervalle sowie der Wegfall der zivilrechtlichen Haftung.
Von den Änderungen betroffen sind vor allem kleinere Unternehmen sowie kapitalmarktorientierte KMU. Auch die Finanzbranche wird aus der CSDDD ausgeschlossen. Unternehmen in Wertschöpfungsketten müssen weiterhin mit Anfragen zu Nachhaltigkeitsdaten rechnen, da ihre Kunden möglicherweise Berichtspflichten erfüllen müssen.