EU-Omnibusverfahren zur Erleichterung der ESG-Berichtspflichten

Was Mittelstandsunternehmen jetzt wissen sollten

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Das Wichtigste auf einen Blick

  • Am 26. Februar 2025 hat die EU-Kommission im Rahmen des Omnibusverfahrens einen Vorschlag zur Vereinfachung der ESG-Berichtspflichten vorgelegt.
  • Der EU-Rat der Europäischen Union hat am 23. Juni 2025 seine Verhandlungsposition zur Überarbeitung der nachhaltigkeitsbezogenen Richtlinien CSRD und CSDDD festgelegt.Der Vorschlag des EU-Parlaments wird voraussichtlich in der zweiten Oktoberhälfte 2025 vorliegen. Ein finaler politischer Kompromiss und die Festlegung des Anwenderkreises für die ESG-Berichtspflichten auf EU-Ebene als Ergebnis der Trilogverhandlungen zwischen EU-Kommission, EU-Rat und EU-Parlament wird Ende 2025 oder Anfang 2026 erwartet.
  • Fristverschiebungen und höhere Schwellenwerte sollen den Kreis berichtspflichtiger Unternehmen um bis zu 80-90 Prozent reduzieren. Der Green Deal bleibt zentral, Unternehmen sollten sich trotz Erleichterungen strategisch auf Nachhaltigkeitsanforderungen vorbereiten.

Die Omnibus-Verordnung der EU-Kommission vom 26. Februar 2025 ist ein Vorschlag der EU-Kommission zur Vereinfachung der ESG-Berichtspflichten.

Die Verordnung umfasst zwei separate Verfahren: das kurzfristige Verfahren COM (2025) 80 und das mittelfristige Verfahren COM (2025) 81.

COM (2025) 80 sieht eine vorübergehende Aussetzung des CSRD-Umsetzungszeitplans vor, um Inkonsistenzen zu vermeiden. Die vorrübergehende Aussetzung wurde am 3. April  2025 vom EU-Parlament beschlossen.

COM (2025) 81 zielt auf umfassende Änderungen an CSRD, EU-Lieferkettenrichtlinie CSDDD und der EU-Taxonomie zur Vereinfachung der Berichtspflichten ab. Es folgt dem Standardgesetzgebungsverfahren mit einer Verabschiedungszeit von 12–24 Monaten und soll frühestens ab Oktober 2025 umgesetzt werden.

Wir stellen Ihnen die wesentlichen Inhalte der Omnibus-Verordnung vor.

Was sind die wichtigsten Änderungsvorschläge an der CSRD?

Zum Anwendungsbereich der CSRD (also Unternehmensgrößenkriterien, welche von der Berichtspflicht betroffen sein werden) liegen aktuell die Vorschläge der EU-Kommission sowie des EU-Rats vor. Das EU-Parlament wird seine finale Position voraussichtlich in der in der zweiten Jahreshälfte 2025 vorlegen. Bisher liegen nur Vorschläge einzelner Faktionen vor.

Vorschlag EU-Kommission (26. Februar 2025):

  • Große Unternehmen im Sinne des Bilanzrechts und
  • Mehr als 1.000 Mitarbeitende

Vorschlag EU-Rat (23. Juni 2025):

  • Mehr als 450 Millionen Euro Umsatz und
  • Mehr als 1.000 Mitarbeitende

Die Positionen der EU-Fraktionen im EU-Parlament sind unterschiedlich. Sie bewegen sich zwischen mehr als 50 Millionen Euro und 450 Millionen Euro Umsatz und zwischen mehr als 250 und 3.000 Mitarbeitende.

Zeitliche Verschiebung zur erstmaligen Berichterstattungspflicht 

Die Verschiebung der Einführung der Berichtspflicht für erstmalig ab dem Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtige Unternehmen ("Welle 2") beträgt zwei Jahre (d.h. erstmalige Berichterstattung im Jahr 2028 für das Geschäftsjahr 2027). Für Unternehmen der sogenannten „Welle 1“ (kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden) wird die Verschiebung nicht gelten, sie müssten dann also für das Geschäftsjahr 2025 Bericht erstatten sofern bis dahin ein deutsches Umsetzungsgesetz verabschiedet wurde. 

Reduzierung der Berichtspflichten für KMU und neuer VSME-Berichtsstandard

Die Berichtspflichten für KMU sollen laut Omnibus-Entwurf eingeschränkt werden. Kapitalmarktorientierte KMU wären demnach nicht mehr Teil des CSRD-Anwenderkreises. Zudem sollen große Unternehmen keine zusätzlichen Nachhaltigkeitsinformationen mehr verlangen dürfen, die über die freiwillig anzuwendenden speziellen ESG-Berichtsstandard für KMU (VSME-Standards) hinausgehen.

Streichung der Pflicht zur Einführung sektorspezifischen Standards und Vereinfachung der bestehenden Anforderungen

Die sektorspezifischen Standards sollen nach dem Omnibus-Paket vollständig gestrichen werden. Zudem sollen die ESRS-Datenpunkteanforderungen reduziert werden. Die EU-Kommission hat die EFRAG mit Schreiben vom 27. März 2025 beauftragt, das ESRS-Set 1 zu überarbeiten. Ziel der Überarbeitung ist es, die ESRS-Set-1-Standards deutlich zu vereinfachen und sich auf die Reduzierung der Anzahl der obligatorischen Datenpunkte zu konzentrieren. Die Prüfung mit begrenzter Sicherheit bleibt bestehen, jedoch wird auf die Einführung der hinreichenden Sicherheit verzichtet.

Aus einem Fortschrittsbericht der EFRAG vom 20. Juni 2025 gehen folgende Hebel zur Reduktion der verpflichtenden ESRS-Datenpunkte um mehr als 50% hervor:

  1. Vereinfachung der doppelten Wesentlichkeit
  2. Bessere Lesbarkeit/Prägnanz der Nachhaltigkeitserklärungen und bessere Einbindung in die Unternehmensberichterstattung als Ganzes
  3. Kritische Änderung des Verhältnisses zwischen Mindestangaben (MDR) und thematischen Spezifikationen
  4. Verbesserte Verständlichkeit, Klarheit und Zugänglichkeit der Normen
  5. Einführung anderer vorgeschlagener Erleichterungen zur Verringerung der Belastung
  6. Verbesserte Interoperabilität

Durch die Vereinfachung der Berichtspflichten können Unternehmen sich in ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung auf die für sie wesentlichen Themen fokussieren.

Andreas Schruth, Senior Manager ESG und Nachhaltigkeit

Was sind die wichtigsten Änderungsvorschläge an der EU-Taxonomie?

Reduzierung des Anwendungsbereichs

EU-Kommission und EU-Rat sehen den gleichen Anwendungsbereich vor:

Vorschlag EU-Kommission (26. Februar 2025) und EU-Rat (23. Juni 2025):

  • Mehr als 450 Millionen Euro Umsatz und
  • Mehr als 1.000 Mitarbeitende

Reduzierung der Datenpunkte 

Nach dem aktuellen Stand des Omnibuspakets würde die Zahl der Datenpunkte, über die in Zukunft berichtet werden muss, um rund 70% reduziert.  

Einführung einer Wesentlichkeitsschwelle

Künftig sollen für Unternehmen eine 10% Wesentlichkeitsschwelle für wirtschaftliche Tätigkeiten gelten, die im Rahmen der EU-Taxonomie bewertet und berichtet werden müssen.

Was sind die wichtigsten Änderungsvorschläge an der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)?

Reduzierung des Anwendungsbereichs

Während der Anwendungsbereich der CSDD im Vorschlag der EU-Kommission nicht behandelt wurde, und das EU-Parlament noch keine Verhandlungsposition festgelegt hat, schlägt der EU-Rat folgende Schwellenwerte vor:

Vorschlag EU-Rat (23. Juni 2025):

  • Mehr als 1,5 Milliarden Euro Umsatz und
  • Mehr als 5.000 Mitarbeitende

 Erleichterungen

Die Erstanwendung soll um ein Jahr verschoben werden (Start 26. Juli 2028). Die EU-Lieferkettenrichtlinie soll vereinfacht werden und ihre Sorgfaltspflichten sollen direkte Geschäftspartner anstatt der gesamten Wertschöpfungskette fokussieren. Der Fokus verlagert sich von einer unternehmensbezogenen auf eine risikobasierte Sorgfaltsprüfung, mit besonderem Augenmerk auf Geschäftsbereiche mit hohem Schadenspotenzial. Im Rahmen dessen soll die bisherige jährliche Überwachung nur noch alle fünf Jahre oder bei einem konkreten Anlass durchzuführen sein.

Weitere Änderungen betreffen die Übergangspläne:

  • Unternehmen müssen nun Klima-Übergangspläne analog zur CSRD aufnehmen, jedoch ist deren tatsächliche Umsetzung nicht mehr verpflichtend. Die Verpflichtung zur Annahme von Übergangsplänen wird um zwei Jahre verschoben, um Unternehmen mehr Zeit zur Umsetzung zu geben.
  • Zudem entfällt die zivilrechtliche Haftung auf EU-Ebene vollständig, und es sind keine Strafen mehr bei Nichteinhaltung vorgesehen.

 Zeitliche Verschiebung zur erstmaligen Berichterstattungspflicht 

Im Rahmen des COM (2025) 80 wurde zudem die erstmalige Anwendung von Juli 2027 auf Juli 2028 verschoben.

Wie geht es weiter?

Mit den Verhandlungsvorschlägen der EU-Kommission, des EU-Rat und des EU-Parlaments finden im Herbst 2025 die Trilogverhandlungen zwischen den drei Institutionen statt. Ein finaler politischer Kompromiss und die Festlegung des Anwenderkreises für die ESG-Berichtspflichten auf EU-Ebene wird Ende diesen oder Anfang nächsten Jahres erwartet. Anschließend muss die CSRD noch in deutsches Recht umgesetzt werden. Mit einer Umsetzung bis Mitte 2026 wird aktuell gerechnet.

Viele Unternehmen im bisherigen Anwenderkreis der Richtlinie haben schon mit den Vorbereitungen für die Berichterstattung nach CSRD und EU-Taxonomie begonnen. Die im Omnibus-Paket vorgesehene Einschränkung des Anwendungsbereichs würde allerdings bedeuten, dass für zahlreiche Unternehmen die Pflicht zur Berichterstattung nach CSRD und/oder EU-Taxonomie entfällt.

5 Tipps für das weitere Vorgehen

  1. Nutzen Sie die Zeit zur Optimierung bestehender Prozesse für eine effizientere Datenerfassung und -berichterstattung.
  2. Bereiten Sie sich aktiv auf zukünftige Anforderungen vor, indem Sie potenzielle Änderungen analysieren.
  3. Behalten Sie relevante gesetzliche Vorgaben und Entwicklungen im Auge.
  4. Analysieren Sie die Strategien Ihrer Wettbewerber, um Best Practices zu identifizieren und sich anzupassen.
  5. Richten Sie den Fokus auf Themen, die potenzielle Risiken für das Unternehmen darstellen, und versuchen Sie, diese zu quantifizieren.

Nachhaltigkeitsberichterstattung bleibt relevant – trotz regulatorischer Änderungen

Gleichwohl sind die bereits erfolgten Maßnahmen zur Erfüllung der erwarteten Berichtspflichten nicht als vergeblich einzuordnen. Auch wenn sich der regulatorische Rahmen mit der Omnibus-Initiative deutlich ändern dürfte, sollten Unternehmen die hohe Relevanz des Themas Nachhaltigkeit (z.B. CO2-Berichterstattung) nicht unterschätzen. Insbesondere Unternehmen in Wertschöpfungsketten müssen davon ausgehen, dass ihre Kunden ESRS-relevante Daten abfragen werden, um eigene Berichtspflichten erfüllen zu können. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass auch Banken zunehmend nach ESG-Daten fragen werden.

Wir informieren Sie über den weiteren Fortgang und stehen Ihnen bei Rückfragen gern zur Verfügung.

Häufig gestellte Fragen zum Thema

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Sprechen Sie uns gern an!

Andreas Schruth

Director ESG & Nachhaltigkeit, Sustainability Auditor (IDW), MBA

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