EU-Omnibusverfahren zur Erleichterung der ESG-Berichtspflichten
Was Mittelstandsunternehmen jetzt wissen sollten
Was Mittelstandsunternehmen jetzt wissen sollten
Die Omnibus-Verordnung der EU-Kommission vom 26. Februar 2025 ist ein Vorschlag der EU-Kommission zur Vereinfachung der ESG-Berichtspflichten.
Die Verordnung umfasst zwei separate Verfahren: das kurzfristige Verfahren COM (2025) 80 und das mittelfristige Verfahren COM (2025) 81.
COM (2025) 80 sieht eine vorübergehende Aussetzung des CSRD-Umsetzungszeitplans vor, um Inkonsistenzen zu vermeiden. Die vorrübergehende Aussetzung wurde am 3. April 2025 vom EU-Parlament beschlossen.
COM (2025) 81 zielt auf umfassende Änderungen an CSRD, EU-Lieferkettenrichtlinie CSDDD und der EU-Taxonomie zur Vereinfachung der Berichtspflichten ab. Es folgt dem Standardgesetzgebungsverfahren mit einer Verabschiedungszeit von 12–24 Monaten und soll frühestens ab Oktober 2025 umgesetzt werden.
Wir stellen Ihnen die wesentlichen Inhalte der Omnibus-Verordnung vor.
Der Anwenderkreises soll auf Unternehmen beschränkt werden, die mehr als 1.000 Arbeitnehmer haben und entweder einem Nettojahresumsatz von mindestens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von mindestens 25 Millionen Euro. Dies ist unabhängig davon, ob es sich um kapitalmarktorientierte Unternehmen handelt oder nicht.
Die Verschiebung der Einführung der Berichtspflicht für erstmalig ab dem Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtige Unternehmen ("Welle 2") beträgt zwei Jahre (d.h. erstmalige Berichterstattung im Jahr 2028 für das Geschäftsjahr 2027). Für Unternehmen der sogenannten „Welle 1“ (kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden) wird die Verschiebung nicht gelten, sie müssten wie bereits für das Jahr 2024 auch für das Geschäftsjahr 2025 Bericht erstatten.
Die Berichtspflichten für KMU sollen laut Omnibus-Entwurf eingeschränkt werden. Kapitalmarktorientierte KMU wären demnach nicht mehr Teil des CSRD-Anwenderkreises. Zudem sollen große Unternehmen von Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitenden keine zusätzlichen Nachhaltigkeitsinformationen mehr verlangen dürfen, die über die freiwillig anzuwendenden speziellen ESRS für KMU (VSME-Standards) hinausgehen. Eine Ausnahme besteht, wenn aus triftigen Gründen konkrete zusätzliche Informationen erforderlich sind.
Die sektorspezifischen Standards sollen nach dem Omnibus-Paket vollständig gestrichen werden. Zudem sollen die CSRD-Datenpunkteanforderungen reduziert werden. Die EU-Kommission hat die EFRAG mit Schreiben vom 27. März 2025 beauftragt, das ESRS-Set 1 zu überarbeiten. Nach dem Zeitplan der EU-Kommission wird die EFRAG den Vorschlag für das überarbeitete ESRS-Set 1 voraussichtlich bis zum 31. Oktober 2025 vorlegen. Ziel der Überarbeitung ist es, die ESRS-Set-1-Standards deutlich zu vereinfachen und sich auf die Reduzierung der Anzahl der obligatorischen Datenpunkte zu konzentrieren. Die Prüfung mit begrenzter Sicherheit bleibt bestehen, jedoch wird auf die Einführung der hinreichenden Sicherheit verzichtet.
Durch die Vereinfachung der Berichtspflichten können Unternehmen sich in ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung auf die für sie wesentlichen Themen fokussieren.
Die Anwendung soll auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Millionen Euro Umsatzerlösen beschränkt werden. Die mit dem Omnibus-Paket einhergehenden Entwürfe für Änderungen der delegierten Verordnung zur EU-Taxonomieberichterstattung sehen zudem mehr Flexibilität und Vereinfachungen bei der Erhebung der Taxonomiekennzahlen vor, unter anderem durch die Einführung von Wesentlichkeitsgrenzen. So sind für bestimmte wirtschaftliche Aktivitäten Erleichterungen vorgesehen, wenn ihr Anteil an den relevanten Kennzahlen wie Umsatz, Investitions- oder Betriebsausgaben gering ist.
Die Erstanwendung soll um ein Jahr verschoben werden (Start 26. Juli 2028). Die EU-Lieferkettenrichtlinie soll vereinfacht werden und ihre Sorgfaltspflichten sollen direkte Geschäftspartner anstatt der gesamten Wertschöpfungskette fokussieren. Im Rahmen dessen soll die bisherige jährliche Überwachung nur noch alle fünf Jahre oder bei einem konkreten Anlass durchzuführen sein.
Weitere Änderungen betreffen die Übergangspläne:
Im Rahmen des COM (2025) 80 wurde zudem die erstmalige Anwendung von Juli 2027 auf Juli 2028 verschoben.
Die im Rahmen des Omnibus-Pakets von der EU-Kommission unterbreiteten Vorschläge durchlaufen im nächsten Schritt Beratungen in EU-Parlament und EU-Rat. Beide Gremien werden, nachdem ggf. Anpassungen der Kommissionsvorschläge verhandelt wurden, über den Umfang der Änderungen der betreffenden Richtlinien entscheiden. In Deutschland ist zudem unverändert die Beschlussfassung des Bundestags über ein CSRD-Umsetzungsgesetz ausstehend.
Viele Unternehmen im bisherigen Anwenderkreis der Richtlinie haben schon mit den Vorbereitungen für die Berichterstattung nach CSRD und EU-Taxonomie begonnen. Die im Omnibus-Paket vorgesehene Einschränkung des Anwendungsbereichs würde allerdings bedeuten, dass für zahlreiche Unternehmen die Pflicht zur Berichterstattung nach CSRD und/oder EU-Taxonomie entfällt.
Gleichwohl sind die bereits erfolgten Maßnahmen zur Erfüllung der erwarteten Berichtspflichten nicht als vergeblich einzuordnen. Auch wenn sich der regulatorische Rahmen mit der Omnibus-Initiative deutlich ändern dürfte, sollten Unternehmen die hohe Relevanz des Themas Nachhaltigkeit (z.B. CO2-Berichterstattung) nicht unterschätzen. Insbesondere Unternehmen in Wertschöpfungsketten müssen davon ausgehen, dass ihre Kunden CSRD-relevante Daten abfragen werden, um eigene Berichtspflichten erfüllen zu können. Auch die Auswirkungen auf Fremdfinanzierungen und damit die Informationsanforderungen von Banken an nicht mehr berichtspflichtige Kreditkunden sind derzeit noch unklar.
Wir empfehlen daher, die weiteren Entwicklungen zunächst abzuwarten, um angemessen auf sich konkretisierende Veränderungen der europarechtlichen Grundlagen zu reagieren.
Wir informieren Sie über den weiteren Fortgang und stehen Ihnen bei Rückfragen gern zur Verfügung.
Gemeinsam verfasst mit Judith Hagemeister.
Das Omnibus-Verfahren der EU ist eine Initiative zur Reduzierung der ESG-Berichtspflichten und umfasst zwei Verfahren: COM (2025) 80, das eine vorübergehende Aussetzung des CSRD-Umsetzungszeitplans vorsieht, und COM (2025) 81, das langfristige Vereinfachungen bei CSRD, CSDDD und der EU-Taxonomie anstrebt.
Die Erleichterungen betreffen vor allem Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden. Kapitalmarktorientierte KMU werden aus dem Anwendungsbereich der CSRD ausgeschlossen und die Einführung sektorspezifischer Standards entfällt. Zudem werden die Berichtspflichten reduziert, die EU-Taxonomie-Anforderungen gelockert und die Sorgfaltspflichten der CSDDD vereinfacht. Dazu gehört unter anderem eine Verlängerung der Überwachungsintervalle sowie der Wegfall der zivilrechtlichen Haftung.
Von den Änderungen betroffen sind vor allem kleinere Unternehmen sowie kapitalmarktorientierte KMU. Auch die Finanzbranche wird aus der CSDDD ausgeschlossen. Unternehmen in Wertschöpfungsketten müssen weiterhin mit Anfragen zu Nachhaltigkeitsdaten rechnen, da ihre Kunden möglicherweise Berichtspflichten erfüllen müssen.
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