Seit dem 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („MoPeG“) in Kraft. Es bringt umfassende Neuerungen, insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts („GbR“), mit sich. Seit dem Inkrafttreten sind knapp acht Monate vergangen und wir wollen uns die ersten praktischen Auswirkungen und gerichtlichen Entscheidungen ansehen.
Großes Interesse an Eintragungen in Gesellschaftsregister
Dreh- und Angelpunkt dieses Beitrags ist das Gesellschaftsregister. Die Schaffung des Gesellschafts-
registers für die GbR ist eine der wesentlichen Änderung durch das MoPeG. Eine Pflicht zur Eintragung gibt es nicht. Die Eintragung erleichtert den Gesellschaftern der GbR jedoch den Nachweis der Vertretungsbefugnis – ein bislang leidiges Thema. Zudem kann eine GbR nur noch in andere Register eingetragen werden, wenn sie selbst in das Gesellschaftsregister eingetragen ist. 2500 GbR-Eintragungen bis Mitte August 2024 allein in Hamburg zeigen, dass das Interesse an der eingetragenen GbR („eGbR“) groß ist. Aber ist eine Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister wirklich in allen Fällen von Änderungen in anderen Registern, z.B. dem Grundbuch, erforderlich?
Entscheidungen zu Veräußerungen und Übertragungen von Grundstücken
Eintragungen in das Grundbuch, die ein Recht einer GbR betreffen, sollen nicht erfolgen, solange die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen und daraufhin nach den durch das MoPeG geänderten Vorschriften im Grundbuch eingetragen ist.
Das OLG Celle (Beschluss vom 16. April 2024 – Az. 20 W 23/24) entschied, dass dies auch den Eigentumswechsel betrifft, wenn eine GbR aufgelöst und die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke auf ihre Gesellschafter übertragen werden sollen. Eine analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO, die eine Eintragung ohne vorherige Registereintragung zulassen könnte, wurde abgelehnt. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Frage der analogen Anwendung der Bestimmung des § 40 Abs. 1 GBO in einer Vielzahl von Fällen auftreten kann und zudem höchstrichterlich bislang unbeantwortet ist.
Das Eintragungserfordernis gilt insbesondere auch für Fälle, in denen die Änderungen im Gesellschafterbestand bereits vor dem 1. Januar 2024 vollzogen wurden, der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt aber erst nach dem 31. Dezember 2023 erfolgte. So entschieden das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 11. April 2024 – Az. 20 W 187/23, rkr.) und das OLG München (Beschluss vom 23. Juli 2024 – Az. 34 Wx 167/24 e), dass seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des MoPeG keine Änderungen im Gesellschafterbestand einer GbR mehr im Grundbuch eingetragen werden können, auch wenn die Veränderung vor dem 1. Januar 2024 stattfand.
Entscheidungen zu Umwandlungsmaßnahmen
Eine weitere Neuerung des MoPeG betrifft die Fähigkeit der GbR zur Beteiligung an Umwandlungsmaßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz. Wie bereits in einem früheren Beitrag geschildert, steht die Teilnahme an Umwandlungsvorgängen nach dem UmwG oder ein Statuswechsel in eine Handelsgesellschaft nur den eGbRs offen. Ein Formwechsel einer nicht eingetragen GbR ist dennoch möglich.
In einem Fall den kürzlich das OLG München zu entscheiden hatte (Beschluss vom 22. Mai 2024 – Az. 34 Wx 71/24e) war eine GbR, die seit dem Jahr 2000 als Grundstückseigentümerin im Grundbuch eingetragen war, in eine Kommanditgesellschaft („KG“) formgewechselt – jedoch weder nach dem UmwG noch mittels eines Statuswechsels. Vielmehr verblieb einer der bestehenden Gesellschafter als persönlich haftender Gesellschafter, während für die übrigen Gesellschafter eine Haftungsbegrenzung vereinbart wurde. Dadurch wurde die GbR zu einer KG. Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung der Kommanditgesellschaft als Eigentümerin ab. Mit einem ähnlich gelagerten Fall waren wir in der Beratungspraxis ebenfalls befasst. Es stellte sich die Frage, ob im Rahmen eines Formwechsels für die GbR die Pflicht zur vorherigen Eintragung in das Gesellschaftsregister erforderlich ist und ob ein Formwechsel für die GbR nur noch im Rahmen eines Statuswechsels möglich ist.
Das OLG München hat beide Fragen verneint. Nach Inkrafttreten des MoPeG ist ein identitätswahrender Formwechsel einer GbR weiterhin möglich – auch ohne vorherige Eintragung in das Gesellschaftsregister. Das Gericht stellt klar, dass sich aus dem MoPeG und dabei insbesondere aus § 707 c BGB nicht ergibt, dass die Umwandlung in eine Personenhandelsgesellschaft per se die Voreintragung der GbR voraussetzt.
Erste Entscheidungen verdeutlichen praxisrelevante Auswirkungen des MoPeG
Die ersten gerichtlichen Entscheidungen nach Inkrafttreten des MoPeG zeigen, dass das neue Personengesellschaftsrecht bereits weitreichende praktische Auswirkungen hat. Besonders das Gesellschaftsregister steht im Fokus der Rechtsprechung. Während das OLG München den identitätswahrenden Formwechsel einer GbR ohne vorherige Eintragung im Gesellschaftsregister begrüßenswerter Weise als zulässig erachtet, verdeutlichen die übrigen Entscheidungen, dass bei nahezu allen Registeränderungen die Eintragung der GbR erforderlich ist. Weitere Entscheidungen in diesen Bereichen werden sicherlich zeitnah folgen.
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