Das Digitale-Dienste-Gesetz (kurz: DDG) trat am 14. Mai 2024 in Kraft. Es ersetzt u.a. das Telemediengesetz (kurz: TMG), in dem bislang die Impressumspflicht für Webseiten geregelt war. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Auswirkungen vor.
Impressum
Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes entfällt die Impressumspflicht aber nicht. Webseitenbetreiber sind weiterhin verpflichtet, auf ihrer Webseite ein Impressum einzubinden. Auch hinsichtlich der darin anzugebenden Pflichtangaben hat sich nichts geändert.
Allerdings müssen Webseitenbetreiber, die bislang in ihrem Impressum auf § 5 TMG verwiesen haben, den Gesetzesverweis anpassen. Die Impressumspflicht und die anzugebenden Pflichtangaben folgen nun aus § 5 DDG. Alternativ können Webseitenbetreiber auf den Gesetzesverweis auch vollständig verzichten. Eine Pflicht zur Angabe der gesetzlichen Grundlage besteht nämlich nicht.
Datenschutzerklärung und Cookie-Banner
Auch das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (kurz: TTDSG) wurde geändert. Dieses noch junge Gesetz regelte seit 1. Dezember 2021 insbesondere die Einwilligungspflicht beim Einsatz technisch nicht erforderlicher Cookies und anderer Technologien auf Webseiten. Das TTDSG wurde nun durch das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (kurz: TDDDG) ersetzt. Eine inhaltliche Änderung ist damit aber ebenfalls nicht verbunden.
Gleichwohl müssen Webseitenbetreiber diese Änderung auf ihren Webseiten berücksichtigen. Denn nach der DSGVO besteht die Pflicht, Webseitenbesucher über den Umfang der Datenverarbeitung zu informieren. Hierzu zählt auch die Nennung der Rechtsgrundlage, auf der die Datenverarbeitung beruht. Verweise auf § 25 Abs. 1 TTDSG müssen daher durch Verweise auf § 25 Abs. 1 TDDDG ersetzt werden.
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