Ein Dienstwagen gilt als ein Privileg und Statussymbol, das nur bestimmten Angestellten zugutekommt. Ein Dienstwagen ist insoweit für Arbeitnehmer von Vorteil, als sie selbst kein eigenes Auto kaufen müssen und sämtliche Kosten für Inspektionen, Kfz-Steuer, Versicherung und Spritkosten vom Arbeitgeber übernommen werden.
Aufgrund mangelnder Parkmöglichkeiten und ewiger Staus sowie zahlreicher Carsharing- und anderer Mobilitätsangebote wird das eigene Auto insbesondere in den Innenstädten zunehmend als lästig empfunden. Die jüngere Generation wird mehr und mehr zur „Generation Bicycle“ und „Generation ÖPNV“.
Vorteile der Privatnutzung müssen versteuert werden
Wird ein Dienstwagen vom Arbeitgeber gestellt, muss man zudem die Vorteile, die sich aus der Möglichkeit ergeben, den Wagen auch privat zu nutzen, als geldwerten Vorteil versteuern. Das kann entweder nach der sogenannten 1-%-Methode oder nach der Fahrtenbuchmethode erfolgen. Die erste Methode ist insbesondere bei den repräsentativen Autos teuer, die zweite lästig.
Auch in den Lohnsteuer-Außenprüfungen sorgen die Bewertung und Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung des Dienstwagens für Diskussionen und führen in vielen Fällen zu höheren Steuernachforderungen und Unmut bei Betroffenen.
Verbot der Privatnutzung
Was geschieht aber, wenn der Dienstwagen nur für rein dienstliche Fahrten genutzt wird und die private Nutzung weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer gewollt ist?
Keine Regelung zum Verbot der Privatnutzung im Arbeitsvertrag
Wird ein Dienstwagen einem Arbeitnehmer überlassen und die private Nutzung im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen, gehen die Finanzverwaltung und auch die Finanzgerichte von einem sogenannten Anscheinsbeweis aus. Es wird vermutet, dass Dienstfahrzeuge, die zu privaten Zwecken genutzt werden können, auch tatsächlich privat genutzt werden. Bereits die Möglichkeit der privaten Nutzung reicht aus, um den geldwerten Vorteil zu begründen. Der Arbeitnehmer kann den Anscheinsbeweis nur dadurch entkräften, dass er glaubhaft nachweist, dass keine private Nutzung stattgefunden hat.
Verbot der Privatnutzung im Arbeitsvertrag
Es besteht ebenfalls die Möglichkeit die private Nutzung des Dienstwagens dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag zu verbieten. In diesem Fall muss für den Arbeitnehmer keine Besteuerung des geldwerten Vorteils vorgenommen werden, da die Besteuerung des geldwerten Vorteils nach der 1-%-Regelung (oder Fahrtenbuchmethode) voraussetzt, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer den Dienstwagen zur privaten Nutzung auch tatsächlich überlassen hat.
Der geldwerte Vorteil muss daher nur angesetzt werden, wenn der Arbeitgeber auch ausdrücklich gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen (BFH VI R 56/10 vom 6. Oktober 2011; BFH 21. März 2013 VI R 42/12). Selbstverständlich ist das nur zum Schein ausgesprochene Verbot der Privatnutzung unwirksam.
Unbefugte Privatnutzung
Auch wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen trotz bestehendem Nutzungsverbot unbefugt privat nutzen würde, liegt kein geldwerter Vorteil vor. Der Arbeitnehmer erlangt zwar einen Vorteil, jedoch gegen den Willen des Arbeitgebers und nicht „für“ seine Beschäftigung. Die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs hat demzufolge keinen Lohncharakter. Ein Zufluss von Arbeitslohn würde erst in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem der Arbeitgeber die unbefugte Privatnutzung bemerkt und kein Schadensersatz gefordert wird.
Nutzungsverzicht
Die gleiche Wirkung wie ein Nutzungsverbot entfaltet ein ausdrücklich mit Wirkung für die Zukunft vom Arbeitnehmer schriftlich erklärter Verzicht auf die Nutzung des Dienstfahrzeugs für Privatfahrten.
Überlassung nur für Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte
Wird lediglich die Nutzung des Dienstwagens für private Zwecke vertraglich ausgeschlossen, kann er trotzdem für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden. In diesem Fall ist ein geldwerter Vorteil in Höhe von 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte pro Monat anzusetzen. Alternativ besteht die Möglichkeit der Einzelbewertung von tatsächlich vorgenommenen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (0,002-%-Regelung pro Fahrt). Bei Anwendung der Einzelbewertung muss der Arbeitnehmer schriftlich erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Die gewählte Bewertungsmethode soll hierbei das ganze Kalenderjahr beibehalten werden.
Besonderheiten beim Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft
Die vorstehenden Ausführungen zu dienstrechtlich vereinbarten Nutzungsverboten gelten grundsätzlich auch für die lohnsteuerliche Behandlung der Dienstwagenüberlassung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft.
Die im Geschäftsführeranstellungsvertrag ausgesprochene Untersagung der Nutzung des Fahrzeugs für private Fahrten steht nach der Verwaltungsmeinung dem für eine Privatnutzung geltenden Anscheinsbeweis jedoch nicht entgegen. In der aktuellen Rechtsprechung wird bei dieser Personengruppe wie bisher davon ausgegangen, dass der Beweis des ersten Anscheins dafürspricht, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm überlassenen Dienstwagen ungeachtet eines Nutzungsverbots in der Regel auch privat nutzt. Insoweit wird von der Finanzverwaltung eine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende tatsächliche Durchführung der Dienstwagenüberlassung unterstellt, die zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen kann.
Benefit oder Belastung?
Bei der im Arbeitsvertrag getroffenen Regelung über das Verbot der Privatnutzung des Dienstwagens muss keine Besteuerung des geldwerten Vorteils vorgenommen werden. Auch wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen trotz bestehendem Nutzungsverbot unbefugt privat nutzen würde, liegt kein geldwerter Vorteil vor, da die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs nach der Verwaltungsmeinung keinen Lohncharakter haben soll.
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