Das Wichtigste auf einen Blick
- Der BFH hat entschieden: Privat getragene Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten mindern bei der 1%-Methode nicht den geldwerten Vorteil – sie gehören nicht zu den typischen Fahrzeugkosten, die von der Pauschalbewertung erfasst werden.
- Individuell verursachte Zusatzkosten können nur bei der Fahrtenbuchmethode anteilig im Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung berücksichtigt werden.
Wenn ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter einen Firmenwagen zur Verfügung stellt, wird dieser oft auch privat genutzt. In solchen Fällen wird der private Nutzungsanteil in der Regel pauschal mit der sogenannten 1%-Methode versteuert. Alternativ kann ein Fahrtenbuch geführt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 23. Januar 2025 (Az. III R 33/24) entschieden, ob privat verursachte Zusatzkosten – wie z. B. Fährgebühren – bei der 1%-Methode steuermindernd berücksichtigt werden können.
Der Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall war der Kläger als Arbeitnehmer tätig und erzielte zusätzlich Einkünfte als selbstständiger Dozent und Autor. Er nutzte einen vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen, ohne ein Fahrtenbuch zu führen. Daher wurde der private Nutzungsanteil pauschal mit der 1%-Methode versteuert. Während einer Urlaubsreise zahlte der Kläger selbst die Fährkosten für den Transport des Dienstwagens. Diese Kosten wollte er steuermindernd geltend machen, was das Finanzamt ablehnte. Der Kläger legte Einspruch und später Klage ein.
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es entschied, dass individuell verursachte Zusatzkosten wie Fähr-, Maut- oder Vignettengebühren nicht den geldwerten Vorteil mindern, der mit der 1%-Methode versteuert wird. Diese Kosten sind nicht Bestandteil der pauschalen Bewertung. Der BFH hob das Urteil zunächst auf und verwies den Fall zurück an das Finanzgericht.
BFH bestätigt: Private Fährkosten mindern den geldwerten Vorteil nicht
Im anschließenden Revisionsverfahren bestätigte der BFH die Entscheidung des Finanzgerichts: Die Fährkosten mindern nicht den geldwerten Vorteil. Die 1%-Methode deckt nur typische Fahrzeugkosten wie Kosten für das Tanken oder für Versicherungen ab. Fährkosten, die bei privaten Reisen anfallen, gehören daher nicht dazu. Sie sind nicht typischerweise mit der eigentlichen Fahrzeugüberlassung verbunden.
Der BFH stellte klar: Nur solche Kosten können den geldwerten Vorteil mindern, die auch dann angefallen wären, wenn der Arbeitgeber sie übernommen hätte. Private Fährkosten zählen nicht dazu – ihre Übernahme durch den Arbeitgeber würde einen zusätzlichen geldwerten Vorteil darstellen.
Zur Verdeutlichung verwies der BFH auf ein früheres Urteil vom 18. Juni 2024. Auch dort wurde entschieden, dass vom Arbeitnehmer individuell übernommene privat veranlasste Zusatzkosten nicht mindernd in die pauschale 1%-Methode einfließen. Diese Entscheidung stärkt die Systematik der Pauschalregelung und grenzt sie klar von der Fahrtenbuchmethode ab. Nur wenn ein Fahrtenbuch geführt wird, können nutzungsabhängige Kosten wie Fährgebühren steuerlich im Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung berücksichtigt werden. Ein Fahrtenbuch muss jedoch lückenlos und ordnungsgemäß geführt werden.
Auch der Abzug der Fährkosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist ebenfalls ausgeschlossen. Die Kosten waren privat veranlasst und daher steuerlich nicht abzugsfähig. Insoweit hat der BFH der Revision des Beklagten daher entsprochen und die Klage abgewiesen.
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