Für die Schenkungsteuer hat der BFH das Institut der „mittelbaren“ Grundstücksschenkung entwickelt. Dabei handelt es sich um eine Geldschenkung, die der Schenker unter der Auflage vornimmt, dass der Beschenkte hierfür ein bestimmtes Grundstück erwirbt oder eine bestimmte Baumaßnahme vornimmt. Diese durch die Rechtsprechung entwickelte Beurteilung hat auch Eingang in die Erbschaftsteuer-Richtlinien (RE 7.3) gefunden.
Die Folge dieser mittelbaren Schenkung besteht darin, dass die Schenkung nicht mit dem erhaltenen Geldbetrag bewertet wird, sondern mit dem Bedarfswert des vom Beschenkten angeschafften Grundstücks bzw. Gebäudes gem. § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. §§ 177 ff. BewG. Solange und soweit die Grundstückswerte im Ergebnis niedriger angesetzt werden als das erhaltene Bargeld, ergibt sich bereits daraus ein Steuervorteil. Aber durch die Einordnung als Grundstück kann der Beschenkte gegebenenfalls auch den Bewertungsabschlag für Wohngebäude mit 10 % des Wertes gem. § 13d ErbStG in Anspruch nehmen.
Die mittelbare Grundstücksschenkung kommt auch zur Anwendung, wenn nur ein Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das Grundstück bzw. Gebäude geschenkt wurde. Vom Gesamtwert des Grundstücks muss dieser Anteil aber mindestens 10 % betragen. Die Bewertung erfolgt dann anteilig zum Grundstücks- bzw. Nominalwert.
Diese vom Nominalwert abweichende Bewertung wollte ein Beschenkter auch erreichen, der von seiner Mutter einen Geldbetrag erhalten hatte, den er zum Erwerb eines gewerblichen Reiterhofes verwenden sollte. Dabei ging es aber entscheidend nicht um einen niedrigeren Schenkungswert, sondern um die Anwendung der Befreiungsregelungen nach den §§ 13a, 13b ErbStG für das Betriebsvermögen. Im Ergebnis war der Sachverhalt durchaus mit einer teilweisen mittelbaren Grundstücksschenkung vergleichbar.
Das Finanzamt berücksichtigt dies auch im Schenkungssteuerbescheid. Dann schenkte die Mutter aber vier Jahre später ein anderes Grundstück und im Rahmen der neuen Schenkungsteuerfestsetzung wurde die erste Schenkung (wegen der Zusammenrechnung innerhalb von zehn Jahren) wieder aufgerollt und jetzt ohne den Betriebsvermögensabschlag mit dem Nominalwert angesetzt.
Das FG und danach auch der BFH lehnten die Anwendung der Grundsätze zur mittelbaren Schenkung auf diesen Fall allerdings ab (Urteil vom 8. Mai 2019, AZ II R 18/16). Zur Begründung verwies der BFH darauf, dass die Steuervergünstigung gem. § 13a ErbStG erfordert, dass das erworbene Vermögen sowohl beim Schenker als auch beim Beschenkten als Betriebsvermögen zu bewerten ist. Dies war hier nicht der Fall und kann auch bei anderen Geldschenkungen nicht in Betracht kommen.
Die Vorteile bei der Übertragung von Betriebsvermögen können also nur in Anspruch genommen werden, wenn der Schenker tatsächlich wirtschaftlicher Eigentümer des Betriebs, Teilbetriebs oder Anteils am Betrieb war.
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