CSRD und CSDDD nach Omnibus I: Weniger Pflicht, mehr Strategie
Die Auswirkungen des Omnibusverfahrens auf den Mittelstand
Die Auswirkungen des Omnibusverfahrens auf den Mittelstand
Mit dem sogenannten Omnibus‑Verfahren hat die Europäische Union einen spürbaren Kurswechsel in der Nachhaltigkeitsberichterstattung eingeleitet. Ziel des Maßnahmenpakets Omnibus I ist es, bestehende ESG‑Vorgaben zu vereinfachen, zeitlich zu entzerren und stärker auf große Unternehmen zu fokussieren. Kern des Omnibus-Paket I ist insbesondere die Überarbeitung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sowie der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD). Für den Mittelstand ist das Omnibus‑Paket I daher von besonderer Bedeutung: Viele Unternehmen, die sich bereits auf die neuen Berichtspflichten vorbereitet hatten, profitieren nun von Entlastungen. Gleichzeitig bleibt Nachhaltigkeit ein zentrales Thema – nicht mehr primär als gesetzliche Pflicht, sondern als Erwartung des Marktes und von Finanzierungspartnern.
Die CSRD verpflichtet künftig nur noch Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, die im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Beschäftigte haben und einen Nettoumsatz von über EUR 450 Mio. erzielen. Damit reduziert sich der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen erheblich. Die neuen Berichtsgrenzen gelten entsprechend auch für die EU-Taxonomie, da diese über die CSRD in die Berichtspflicht eingebunden ist. Zahlreiche große Familienunternehmen und auch kapitalmarktorientierte Mittelständler, die bislang im Anwendungsbereich lagen oder sich darauf vorbereitet hatten, fallen künftig nicht mehr unter die gesetzliche Berichtspflicht. Zudem begrenzt der europäische Gesetzgeber ausdrücklich den sogenannten „Trickle‑Down‑Effekt“. Unternehmen, die selbst nicht unter die CSRD fallen, sollen nur noch ein klar definiertes Set an ESG‑Informationen liefern müssen (sog. Value-Chain-Cap). Damit werden kleinere und mittelständische Zulieferer besser vor übermäßigen Informationsanforderungen geschützt.
Zu diesem Zweck und gemäß der Ankündigung aus dem Omnibus I Verfahren wurde am 3. Juli 2026 der von der EFRAG bisher entwickelte Voluntary Standard (VS) für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung von der EU-Kommission durch einen delegierten Rechtsakt formalisiert. Der final beschlossene VS basiert im Wesentlichen auf dem von der EFRAG vorgeschlagenen VSME-Standard.
Darüber hinaus wurden die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) durch die EU-Kommission grundlegend verschlankt.
Die am 3. Juli 2026 beschlossenen überarbeiteten ESRS sehen gegenüber der ursprünglichen Fassung deutliche Erleichterungen bezüglich der Berichtspflichten vor. Die überarbeiteten ESRS sind kürzer und übersichtlicher, bieten neue Flexibilitätsmöglichkeiten und straffen wichtige Prozesse. Sie reduzieren die Anzahl der obligatorischen Datenpunkte um über 60 % und die Gesamtzahl der Datenpunkte um über 70 %. Darüber hinaus wird die Berichterstattung noch stärker auf wesentliche und somit entscheidungsrelevante Auswirkungen, Risiken und Chancen ausgerichtet sein. Nicht-wesentliche Informationen müssen grundsätzlich nicht berichtet werden. Laut EU-Kommission dürften die beschlossenen Änderungen die Berichtskosten pro Unternehmen um mehr als 30 % senken.
Auch der Anwendungsbereich der CSDDD wird deutlich eingegrenzt: Sorgfaltspflichten entlang der Wertschöpfungskette treffen künftig nur noch große Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von über 1,5 Mrd. EUR.
Inhaltlich erfolgt vor allem eine Präzisierung der Sorgfaltspflichten hin zu einem risikobasierten Ansatz. Es sollen die Bereiche der Wertschöpfungskette priorisiert werden, in denen tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf Umwelt oder Menschenrechte am wahrscheinlichsten sind. Grundsätzlich betrifft die Analyse jedoch die gesamte Wertschöpfungskette.
In der neuen Fassung der CSDDD entfällt außerdem das EU-weit vorgesehene zivilrechtliche Haftungsregime und richtet sich entsprechend nach nationalem Recht. Allerdings bleibt die Möglichkeit, Verstöße mit bis zu 3% des Nettoumsatzes zu ahnden.
Erleichterung wird vor allem über den Wegfall der Pflicht zur Verabschiedung eines verbindlichen Climate Transition Plans erreicht.
Für den Mittelstand bedeutet diese Neuausrichtung vor allem eines: spürbare Entlastung und mehr Planungssicherheit. Die formalen Bürokratiekosten sinken, und viele Unternehmen gewinnen Zeit und Ressourcen zurück. Gleichwohl verliert das Thema Nachhaltigkeit dadurch nicht an Relevanz. Banken, Investoren und Kunden integrieren ESG Kriterien weiterhin in ihre Kreditentscheidungen, Investitionsprozesse und ihr Lieferkettenmanagement. Auch ohne gesetzliche Pflicht bleibt daher ein strukturierter Umgang mit Nachhaltigkeit ein wichtiger Wettbewerbsfaktor.
Vor diesem Hintergrund gewinnt die freiwillige ESG Berichterstattung weiter an Bedeutung. Der VS bietet mittelständischen Unternehmen einen praktikablen Rahmen, um relevante Nachhal-tigkeitsinformationen schlank, nachvollziehbar und marktkonform aufzubereiten. Ein proportio-naler ESG Ansatz – etwa durch eine fokussierte Wesentlichkeitsanalyse, wenige aber belastbare Kennzahlen und klare interne Zuständigkeiten – ermöglicht es, externe Erwartungen zu erfüllen, ohne den Aufwand eines vollständigen ESRS Berichts tragen zu müssen. Nachhaltigkeit verschiebt sich damit für den Mittelstand von einer drohenden Pflichtübung hin zu einem strategischen Gestaltungsfeld, dessen Umfang Unternehmen künftig deutlich stärker selbst bestimmen können.
Wir empfehlen daher die Entlastungen aus dem Omnibus Verfahren bewusst zu nutzen, ohne das Thema ESG vollständig auszublenden. Eine klare Einordnung der eigenen Betroffenheit, kombiniert mit einem schlanken, freiwilligen Nachhaltigkeitskonzept, schafft Transparenz ge-genüber Banken und Geschäftspartnern und erhöht gleichzeitig die interne Steuerungsfähigkeit. Gerne unterstützen wir Sie dabei, die Auswirkungen des Omnibus Pakets für Ihr Unternehmen einzuordnen und einen pragmatischen, zukunftsfähigen ESG Ansatz zu entwickeln.
Gemeinsam verfasst mit Felix Eychmüller
In vielen Fällen nein: Die neue CSRD gilt nur für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und über 450 Mio. EUR Umsatz. Damit fällt ein Großteil der mittelständischen Unternehmen künftig nicht mehr unter die gesetzliche Berichtspflicht.
Ja – indirekt bleibt der Druck bestehen. Banken, Investoren und berichtspflichtige Geschäftspartner erwarten weiterhin strukturierte ESG-Informationen, insbesondere im Rahmen von Finanzierung, Investitionen und Lieferketten. Zu diesem Zweck wurde am 3. Juli 2026 der Voluntary Standard (VS) beschlossen, der dabei unterstützt, Nachhaltigkeitsinformationen strukturiert und interoperabel entlang der Lieferkette zur Verfügung zu stellen.
Das Omnibus-Verfahren führt zu spürbaren Erleichterungen: Deutlich kleinerer Kreis berichtspflichtiger Unternehmen, Reduzierung der verpflichtenden ESG-Datenpunkte (ESRS) um 60 Prozent, Begrenzung von Informationsanforderungen in der Lieferkette: CSRD-berichtspflichtige Unternehmen dürfen von kleineren Unternehmen grundsätzlich nur noch Nachhaltigkeitsinformationen abfragen, die vom VS abgedeckt sind.
Die freiwillige ESG-Berichterstattung gewinnt deutlich an Bedeutung. Insbesondere der VS-Standard bietet mittelständischen Unternehmen einen schlanken und praxisnahen Rahmen, um relevante Nachhaltigkeitsinformationen effizient bereitzustellen.
Auch ohne gesetzliche Pflicht bleibt Nachhaltigkeit ein zentraler Wettbewerbsfaktor. Ein strukturierter, aber pragmatischer ESG-Ansatz stärkt die Position gegenüber Banken, Investoren und Kunden und erhöht die langfristige Zukunftsfähigkeit des Unternehmens.