CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism): Das CO2-Grenzausgleichssystem

Fristende für die Abgabe des ersten Quartalsberichtes am 31. Januar 2024

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Im Juli 2021 wurde von der EU-Kommission das „Fit for 55“-Paket vorgestellt. Ziel des Pakets ist es, die CO2-Emissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 55 % zu reduzieren. Neben der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den CSRD bzw. der ESRS  und der darin enthaltenen Klimaberichterstattung, bezieht sich eine weitere Initiative auf das CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM), welches in diesem Zusammenhang einen wesentlichen Beitrag leisten soll. Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Kommission die methodischen und inhaltlichen Anforderungen konkretisiert und in einer Durchführungsverordnung (VO2023/1773) veröffentlicht.

Update: Ablauf der Frist zur Abgabe des ersten CBAM-Berichts

Am 31. Januar 2024 endet die Frist zur Abgabe des ersten Quartalsberichtes für den Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM). Der Bericht erfasst dabei die errechneten grauen Treibhausgasemissionen der eingeführten Waren im Zeitraum des 4. Quartal 2023. Ist die Errechnung für betroffene Unternehmen nicht möglich, sind staatliche Standardwerte zu verwenden. Der Bericht ist von nun an quartalsweise abzugeben, bei Missachtung der vollständigen Berichtspflichten drohen Sanktionen.

Zum Ende des Jahres 2023 gab es weitere Neuigkeiten zu CBAM:

  • In Deutschland wurde die zuständige nationale Behörde festgelegt, dabei handelt es sich um die Deutsche Emissionshandelsstelle des Umwelt Bundeamtes.
  • Die Europäische Kommission hat am 22. Dezember die Standardwerte für die Meldung von Emissionen während der Übergangsphase bekannt gegeben.

Was ist der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)?

Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, sollen verpflichtet werden, CBAM-Zertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktions-Drittland gezahlten CO2-Preis und dem höheren CO2-Preis der Zertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen.

Durch diesen Mechanismus soll ein unfairer Wettbewerb zwischen Unternehmen, welche in der EU höhere „Klimaschutzkosten“ tragen, und Konkurrenten, welche außerhalb der EU niedrigere Klimaschutzkosten tragen, ausgeschlossen werden. Es soll vermieden werden, dass Unternehmen ihre Produktion aufgrund der höheren CO2-Bepreisung in der EU in Drittländer auslagern (sog. Carbon Leakage).

Gleichzeitig wird das Ziel verfolgt, Anreize für Unternehmen in Drittländern zu schaffen, ihre Emissionen zu reduzieren und damit an EU-Standards anzupassen. Eine entsprechende Verringerung der Treibhausgasemissionen in Drittländern wird erwartet.

Welche Waren und Unternehmen betrifft CBAM?

Erfasst werden grundsätzlich alle Waren bestimmter Produktgruppen mit nichtpräferenziellem Ursprung in einem Drittland, sofern diese Waren oder die aktiv veredelten Erzeugnisse aus diesen Waren zum zollrechtlich freien Verkehr in die EU importiert werden.

Erzeugnisse aus einer passiven Veredelung müssen insoweit berücksichtigt werden, als dass der CBAM-Anmelder nur die Emissionen des außerhalb der EU vorgenommenen Veredelungsprozesses erklärt.

Betroffen sind:

  • Alle Unternehmen innerhalb der EU, die Produkte (vgl. Anhang I der CBAM-Verordnung 2023/956 v. 10.05.2023) mit entsprechenden HS-Code aus Nicht-EU Staaten importieren.
  • Grundsätzlich sind alle Importe in die EU betroffen.
  • Entscheidend dafür, ob eine Ware unter CBAM fällt, ist, ob die beim Import verwendete Warennummer/Zolltarifnummer in Anhang I der CBAM-Verordnung 2023/956 genannt ist.
  • Wenn die Warennummer nicht genannt ist, dann fällt die Ware auch nicht unter CBAM.
  • Es ist wahrscheinlich, dass diese Liste ab 2026 ausgeweitet werden wird.
  • Perspektivisch ist mit einer Ausweitung der betroffenen Produkte zu rechnen.

Ausnahmen

  • Waren mit Ursprung in den Ländern Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island sowie in den Gebieten Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta, Melilla (vgl. Anhang III, Nr.1). Es gibt keine Ausnahme bzgl. des Strommarkts.

Es gibt bislang keine weiteren Länder oder Ursprungswaren, die befreit sind.

  • Der Import von Rückwaren (Artikel 203 UZK), Kleinstsendungen (Sendungen bis zu einem Wert von EUR 150) sowie Waren für den privaten Gebrauch (z. B. Reisegepäck) ist nicht von den Vorschriften erfasst.
  • Einfuhr von Veredelungserzeugnissen aus dem Verfahren der passiven Veredelung (Artikel 259 UZK)

Das Berichtsverfahren ist unabhängig von den formellen und materiellen Voraussetzungen der Zollverfahren und ersetzt dieses nicht.

Während der Übergangsphase, die am 1. Oktober 2023 beginnt und am 31. Dezember 2025 endet, sind nach derzeitigem Stand keine finanziellen Ausgleichzahlungen zu entrichten. Vielmehr sind die EU-Einführer bzw. benannte indirekte Zollvertreter verpflichtet, vierteljährlich die in ihren Importen enthaltenen Treibhausgasemissionen zu erklären. Erst ab Ende der Übergangsfrist (also ab dem 1. Januar 2026) ist es nur noch den zugelassenen CBAM-Anmeldern erlaubt, unter CBAM fallende Waren zu importieren.

FAQ zum CBAM: Compliance Check

Was muss gemeldet werden?

  • Menge der importierten Waren in Tonnen; bzw. in Megawattstunden bei Elektrizität
  • eingebettete Gesamtemissionen der Treibhausgase (CO2, ggf. N2O, PFC) pro Produkt in Tonnen CO2 bzw. in Megawattstunde bei Elektrizität (sog. graue Emissionen)
  • gesamten indirekten Emissionen (entstehen während des Produktionsprozesses, z.B. aus Strom, Heizung, Kühlung)
  • bezahlte CO2 Abgaben im Ursprungsland (soweit einschlägig)

Wie werden Emissionen ermittelt?

  • Es gibt diverse Möglichkeiten zur Berechnung:

Einerseits kann der Einführer die Treibhausgasemissionen auf Grundlage von Stoffströmen anhand von Tätigkeitsdaten aus Messsystemen und Berechnungsfaktoren aus Laboranalysen oder Standardwerten berechnen. Andererseits können die Emissionen auch auf Grundlage einer Emissionsquelle durch kontinuierliche Messung der Konzentration der betreffenden Treibhausgase im Abgasstrom sowie des Abgasstroms berechnet werden.

Alternativ und übergangsweise führt Anhang III zur VO 2023/1773 weitere Berechnungsmethode auf und können Standardwerte herangezogen werden

Wer ist berichtspflichtig?

  • In der Übergangsphase die entsprechenden Unternehmen/Einführer
  • Soweit diese nicht in der EU ansässig sind, sind die indirekten Zollvertreter berichtspflichtig.
  • ab dem 01. Januar 2026 erfolgt die Anmeldung nur noch über zugelassene Zollanmelder (sog. „Authorized CBAM Declarants“)

In welcher Form muss die Mitteilung vorgenommen werden?

  • Die Meldung erfolgt in elektronischer Form über das CBAM-Meldeprotal, hierfür ist eine entsprechende Registrierung notwendig.

Wann muss die Meldung abgegeben werden?

  • Während der Übergangsphase, vom 31. Oktober bis zum 31. Dezember 2025, müssen die Anmeldung quartalweise abgegeben werden. Die Abgabefrist für ein jedes Quartal endet einen Monat nach dem Quartalsende.

Beispiel: Die CBAM-Anmeldung für das 4. Quartal 2023 (Oktober 2023 bis Dezember 2023) muss bis zum 31. Januar 2024 abgegeben werden. Die letzte vierteljährliche CBAM-Anmeldung ist bis zum 31. Januar 2026 einzureichen.

Welche Folgen hat eine unvollständige oder fehlende Mitteilung?

  • Bei der Missachtung der Berichtspflichten drohen Sanktionen in Höhe von EUR 10 bis EUR 50 je nicht gemeldeter Tonne CO2.
  • Die Höhe der Sanktionen ist abhängig von der Menge der fehlenden Daten, nicht gemeldeter Emissionen, der grundsätzlichen Bereitschaft des Meldenden zur Nachlieferung und das bisherige Berichtsverhalten. Dabei werden auch die für die Übergangszeit veröffentlichten Standardwerte in Betracht gezogen.
  • Höhere Sanktionen sind möglich, sollte der Anmelder mehr als zwei Mal in Folge fehlerhafte CBAM-Berichte erklärt haben oder die Abgabe länger als 6 Monate versäumt wurde

Hinweis: Je besser das Berichtsverhalten und Sorgsamkeit bei der Berichtserstattung, desto geringer fallen die etwaigen Sanktionen aus.

Welche Vorbereitungsmaßnahmen sollten Unternehmen ergreifen?

  • Es sollte geprüft werden, ob entsprechende Importe im Sinne der CBAM-Verordnung 2023/956 (Anhang I) getätigt werden und kein Ausnahmetatbestand vorliegt
  • Innerbetrieblichen Ansprechpartner bestimmen
  • Technische Grundlagen für die Meldung schaffen sowie
    • Standartwerte ermitteln
    • Überprüfen, ob sich die selbstständige Berechnung der exakten Werte „lohnt“?
    • Implementierung eines geeigneten Compliance-Systems
  • Zusammenstellung der Importe nach Ursprungsland, ggf. Produktionsstätte
    • An die Lieferanten herantreten und Informationen für die Kalkulation der CO2-Emissionen sammeln. Falls keine Werte vorliegen oder sich der Aufwand nicht lohnt, können Standardwerte verwendet werden.
  • Ab dem 01. Oktober 2023 müssen die Importeure von den unter CBAM fallenden Gütern die bei der Herstellung angefallenen Co2-Emissionen erheben und dokumentieren
  • Die EU-Kommission entwickelt momentan spezielle IT-Tools, um Importeure bei Durchführung und Anmeldung der Emissionen zu unterstützen

Ausblick auf die Implementierungsphase ab dem Jahr 2026 (aktueller Stand)

  • Nach dem Ende der Übergangsphase, ab dem 1. Januar 2026, ist eine jährliche CBAM-Erklärung einzureichen. Diese soll jeweils zum 31. Mai des Folgejahres fällig sein.
  • Neben der bisherigen Berichtspflicht werden die Unternehmen auch zum Kauf der entsprechenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten bei der zuständigen CBAM-Behörde, die zur Deckung der eingebetteten direkten und voraussichtlich auch indirekten Emissionen erforderlich sind, verpflichtet.

Eine Kaufbegrenzung ist momentan nicht vorgesehen.

Der Preis dieser CBAM-Zertifikate wird durch die EU-Kommission als Durchschnitt der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate berechnet und wöchentlich veröffentlicht.

  • Ein etwaiger Rückkauf von CBAM-Zertifikaten durch den jeweiligen Mitgliedsstaat ist auf Wunsch des Zoll-Anmelders möglich, allerdings auf ein Drittel des gesamten erworbenen Zertifikaten dieses Zollanmelders begrenzt.

Der Preis für dieses Rückkauf entspricht dem Preis, den der CBAM-Anmelder zuvor aufgewendet hat.

 

Gemeinsam verfasst mit Malte Funk

 

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