Das Wichtigste auf einen Blick
- Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG kann auch nach Widerruf einer Schenkung bestehen.
- Fiktiver Nießbrauch nach § 29 Abs. 2 ErbStG wird steuerlich berücksichtigt.
- Unternehmerinnen und Unternehmer können Widerrufsvorbehalte in Schenkungsverträgen rechtssicher einsetzen.
Der BFH hat mit Urteil vom 19. März 2025 (II R 34/22) klargestellt, dass die Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG bei Schenkungen von KG-Anteilen nicht automatisch entfällt, wenn der Schenker einen Widerrufsvorbehalt ausübt. Die Entscheidung ist insbesondere für Unternehmerinnen und Unternehmer relevant, die Beteiligungen innerhalb der Familie übertragen und gleichzeitig steuerliche Vorteile sichern möchten.
Sachverhalt: Widerruf einer Schenkung an eine Mitunternehmerin
- Ein Unternehmer schenkte seiner Tochter Unterbeteiligungen an mehreren KG-Anteilen und behielt sich ein Widerrufsrecht vor.
- Nach Geburt eines weiteren Kindes und Gesetzesänderungen wurde die Schenkung teilweise widerrufen.
- Die Tochter behielt die bis zum Widerruf entstandenen Nutzungen (Gewinnanteile, Zinsen etc.).
- Das Finanzamt gewährte zunächst die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG, verweigerte sie jedoch für den Nießbrauch nach Widerruf.
Auch nach Widerruf einer Schenkung bleibt die Steuerbegünstigung für die ursprünglich übertragenen Nutzungen erhalten.
Entscheidung des BFH
- Die Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG gilt auch für den fiktiven Nießbrauch nach § 29 Abs. 2 ErbStG.
- § 29 Abs. 2 ErbStG begründet keinen neuen Erwerbstatbestand, sondern begrenzt die ursprünglich steuerpflichtige Schenkung auf den verbleibenden Nutzungsvorteil.
- Die Tochter blieb während des gesamten Zeitraums zwischen Schenkung und Widerruf als Mitunternehmerin anzusehen.
- Ergebnis: Die Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG bleibt für den Zeitraum des fiktiven Nießbrauchs bestehen.
Widerruf und Steuerbegünstigung: Was wichtig ist
- Widerrufsvorbehalte können steuerlich sicher gestaltet werden.
- Es ist entscheidend, dass die Mitunternehmerstellung und die bis zum Widerruf entstandenen Nutzungen korrekt dokumentiert werden.
- Sorgfältige Vertragsgestaltung sichert die Steuerbegünstigung ab und reduziert Streitrisiken.
Dazu passende Artikel
-
Erfreuliche Entscheidung zur Steuerbefreiung für das Familienheim von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer
-
BFH: Schenkungsteuer auf Abfindungen in Eheverträgen
-
Gemischte Schenkungen können privates Veräußerungsgeschäft sein
-
Vorliegen von Arbeitslohn bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen