BFH teilt verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verlustbeschränkung für Termingeschäfte

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Das FG Rheinland-Pfalz hatte als erstes Finanzgericht verfassungsrechtliche Bedenken an der Regelung zur Verlustbeschränkung aus Termingeschäften geäußert. Nach seiner Auffassung führe die betragsmäßige Beschränkung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes (JStG) 2020 vom 21. Dezember 2020 zur Ungleichbehandlung, für die nach vorläufiger Prüfung ein sachlicher Rechtfertigungsgrund nicht vorliege. Dabei hat es aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2023 (1 V 1674/23) die Beschwerde beim BFH zugelassen.

Mit Beschluss vom 7. Juni 2024 (VIII B 113/23 ) teilt der BFH nun die Bedenken des FG Rheinland-Pfalz. Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung sei die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte   in der Fassung des JStG 2020 nicht mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar.

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gewährt

Geklagt hatte ein Ehepaar, die in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2021 unter anderem ausländische Kapitalerträge aus Termingeschäften gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG in Höhe von EUR 250.631 und Verluste aus Termingeschäften im Sinne dieser Vorschrift in Höhe von EUR 227.289 erklärten. Das Finanzamt besteuerte nach Berücksichtigung der Verluste in Höhe von EUR 20.000, eines weiteren Verlustvortrages und des Sparer-Pauschbetrags Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von EUR 213.826 und setzte dementsprechend die Einkommensteuer für das Streitjahr in Höhe von EUR 52.280 fest.

Gegen den Bescheid legten die Antragsteller Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Sie beriefen sich dabei auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 17. November 2020 - VIII R 11/18 (BStBl. II 2021, 562) zu Aktienveräußerungsverlusten und des hierzu beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfahrens 2 BvL 3/21. Sie erhoben verfassungsrechtliche Einwände gegen die Beschränkung des Verlustausgleichs der Gewinne und Verluste aus den Termingeschäften des Streitjahrs und machten geltend, dass nur der Gesamtgewinn nach Verrechnung der erzielten Gewinne und Verluste aus Termingeschäften in Höhe von EUR 23.342 der Besteuerung unterworfen werden dürfe. Denn bei einem wirtschaftlichen Netto-Gewinn aus Termingeschäften in Höhe von EUR 23.342 müssten sie aufgrund der Gesetzeslage jedoch insgesamt EUR 59.860,60 an Steuern bezahlen. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.

Entgegen der Entscheidung des Finanzamts gewährte der BFH jedoch die beantragte AdV. Denn nach Auffassung des BFH ist die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte bei summarischer Prüfung nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm sein.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das FG die begehrte AdV des Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr zu Recht gewährt. Die Beschwerde des Antragsgegners (Finanzamt) gegen den Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, in der das Finanzamt begründet, dass die Regelung der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte verfassungsgemäß sei, wurde indes als unbegründet zurückgewiesen.  

Die Regelung führt zu einer doppelten Begrenzung des Verlustausgleichs und der Verlustverrechnung, die zu einer zeitlichen Streckung der Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften führt. Durch die betragsmäßige Begrenzung wirkt § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG schärfer als die Verlustverrechnungsbeschränkung für Verluste aus der Veräußerung von Aktien des § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG. Dabei bewirkt der § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG doppelte Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, die Verluste aus Termingeschäften erzielen.

Regelungen bleiben trotz Bedenken anwendbar

Mit dieser Entscheidung hat der BFH klargestellt, dass er die verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Verlustbeschränkung für Termingeschäfte teilt. Gleichwohl bleiben die Regelungen anwendbar. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber diese Entscheidung zum Anlass nimmt die Regelung anzupassen. Den betroffenen Steuerpflichtigen wäre es zu wünschen. Bis eine entsprechende Entscheidung des BVerfG vorliegen würde, kann es doch noch einige Zeit dauern.

Weitere Einzelheiten bezüglich der Berücksichtigung von Verlusten aus Kapitalvermögen erfahren Sie in unserem Beitrag Verluste aus Kapitalvermögen: aktuelle Entwicklungen.

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