Nicht jede Zuwendung ist ein Geschenk

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Was gilt jedoch steuerlich als Geschenk?

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Kaum ein Thema führt zu mehr Diskussionen in den steuerlichen Außenprüfungen wie Geschenke an Geschäftsfreunde und Mitarbeitende:

  • Auf Ebene des Zuwendenden wird in der Regel Folgendes geprüft: 
    • Ist der Betriebsausgabenabzug nicht ausgeschlossen?
    • Kann die Vorsteuer abgezogen werden?
    • Unterliegt das Geschenk als Zuwendung der Umsatzsteuer? 
  • Auch auf Ebene des Empfängers kann das Geschenk die Versteuerung auslösen. Hierbei kann ggf. eine pauschale Besteuerung durch den Zuwendenden in Erwägung gezogen werden. 

Bei unzutreffend vorgenommener steuerlicher Würdigung kann die wohlgemeinte Zuwendung um vielfaches teurer werden als geplant.  

Mit der Besteuerung der Geschenke haben sich in den vergangenen Jahren viele Gerichte beschäftigt, zu diesem Thema ist viel Rechtsprechung ergangen.  

Eine legale Definition des Geschenks sucht man im Einkommensteuerrecht jedoch vergebens. Man muss sich hilfsweise an der Geschenkdefinition aus dem Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bedienen. Hiernach ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Daraus folgt entsprechend, dass Geschenke unentgeltliche Zuwendungen sind, die nicht als Gegenleistungen für eine bestimmte Leistung des Empfängers gedacht sind und auch nicht in einem zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer solchen Leistung stehen. 

Nicht bei jeder Zuwendung handelt es sich hiernach um ein Geschenk. 

Geschenke sind ewiges Diskussionsthema bei Außenprüfungen. Es wird jedoch häufig übersehen, dass die strittige Zuwendung gar kein Geschenk war. 

Tatjana Angert, Senior Tax Expert, Steuerberaterin.

Aufmerksamkeiten und Streuwerbeartikel sind keine Geschenke 

Die Zuwendung eines Geschenks soll sich an einen bestimmten Empfänger und nicht an einen unbestimmten Empfängerkreis richten. Deshalb sind z.B. Streuwerbeartikel keine Geschenke mit der Folge, dass sie nicht als Geschenke, sondern als Werbeaufwand aufgezeichnet werden müssen. 

Keine Geschenke sind auch Aufmerksamkeiten, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Empfängers führen, wie z. B. Kaffee und Gebäck bei Besprechungen oder ein Blumenstrauß zum Geburtstag.  

Kränze und Blumen bei Beerdigungen, Spargeschenkgutscheine der Kreditinstitute und darauf beruhende Gutschriften auf dem Sparkonto anlässlich der Eröffnung des Sparkontos sowie Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung erfühlen nach Ausführungen der Finanzverwaltung den Begriff des Geschenks ebenfalls nicht. 

Zu erwartende oder erbrachte Gegenleistung schließt Geschenk aus 

Keine Geschenke liegen außerdem vor, wenn den Zuwendungen konkrete Gegenleistungen gegenüberstehen. Zu dieser Frage musste vor kurzem das Finanzgericht Köln Stellung nehmen (Urteil vom 30. Januar 2025, 10 K 101/21). 

Sachverhalt:  

Die Klägerin - ein Versicherungsunternehmen - lobte im Rahmen eines Vertriebswettbewerbs Reisen für das Erreichen bestimmter Vertriebsziele gegenüber Angestellten und freien Vermittlern aus. Diese Reisen wurden neben den regulären Vergütungen gewährt. Die Reisen waren überwiegend touristisch ausgestaltet. Neben Stadtrundfahrten und Einkäufen mittels von der Klägerin bereitgestellten Gutscheinen in verschiedenen Kaufhäusern gab es gemeinsame Restaurantbesuche sowie Segeltörns. An den Reisen nahmen sowohl angestellte Mitarbeiter der Klägerin als auch freie Außendienstmitarbeiter teil. 

Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten steuerlichen Außenprüfung vertrat der  
Betriebsprüfer die Rechtsauffassung, dass die Aufwendungen für die Reisen und Einkaufsgutscheine, die auf freie Vermittler entfielen, steuerlich nicht als Betriebsausgaben der Klägerin abzugsfähig seien. Dagegen hat das Versicherungsunternehmen erfolgreich geklagt. 

Entscheidung: 

Da die Reisen und Gutscheine in einem unmittelbaren zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zu den von den freien Vermittlern erzielten Umsätzen standen, sah das Gericht im Streitfall mangels Unentgeltlichkeit keine Geschenke vor. Betriebsausgabenabzug für die sämtlichen Aufwendungen, die im Leistungsaustausch vergütet wurden, war im Streitfall somit ungekürzt möglich. 

Besteuerung auf Empfängerebene: 

Ein Wermutstropfen ist jedoch vorhanden: auf Ebene des Empfängers führen die Zuwendungen zu den Einnahmen - aus nichtselbständiger Arbeit (bei Arbeitnehmern) oder aus dem Gewerbebetrieb (bei freien Außendienstmitarbeitern). 

Steuerliche Einordnung prüfen und rechtliche Sicherheit gewinnen

Es lohnt sich häufig zu hinterfragen, ob die Zuwendungen Geschenke sind oder den entsprechenden Aufwendungen konkrete Gegenleistungen gegenüberstehen. Die steuerlichen Rechtsfolgen sind nämlich unterschiedlich. Gern können wir Sie bei der Differenzierung unterstützen. 

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Sprechen Sie uns gern an!

Tatjana Angert

Senior Manager, Steuerberaterin, M.A.

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