Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Diese Pflichten gelten seit dem 28. Juni 2025

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Das Wichtigste auf einen Blick

  • Am 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten. Das Gesetz bringt neue Pflichten für Unternehmen mit sich, die bestimmte digitale Angebote an Verbraucher richten.
  • Digitale Angebote wie Websites, Apps, E-Books oder Selbstbedienungsgeräte müssen nun so konzipiert und gestaltet sein, dass sie von allen Menschen, unabhängig von Einschränkungen, gleichermaßen genutzt werden können.
  • Unternehmen sollten schnellstmöglich prüfen, ob ihre digitalen Lösungen dem BFSG unterfallen und falls ja, ob sie bereits die gesetzlichen Barrierefreiheitsanforderungen umsetzen.

Am 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten und setzt damit die Europäische Barrierefreiheitsrichtlinie um. Ziel des BFSG ist es, die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu stärken und Barrieren insbesondere im digitalen Bereich abzubauen.

Pflichten aus dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Nach dem BFSG sind Unternehmen verpflichtet, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Das betrifft insbesondere die Gestaltung und Herstellung von Produkten, die Zugänglichkeit und Durchführung von Dienstleistungen sowie die Bereitstellung von Informationen wie Gebrauchsanweisungen oder Funktionshinweise in barrierefreier Form. Auch die Nutzung assistiver Technologien soll ermöglicht werden.

Anwendungsbereich des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes

Das BFSG gilt für Hersteller, Händler und Importeure der von § 1 Abs. 2 BFSG erfassten Produkte sowie Erbringer der in § 1 Abs. 3 BFSG genannten Dienstleistungsleistungen, die seit dem 28. Juni 2025 Verbrauchern bereitgestellt werden. 

Die Bestimmungen des BFSG gelten insbesondere für die folgenden Produkte und Dienstleistungen:

  • Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher (z. B. Computer),
  • Selbstbedienungsterminals, beispielsweise Geldautomaten oder Check-In-Automaten,
  • Verbraucherendgeräte, die für Telekommunikationsdienste gebraucht werden (z.B. Mobiltelefone),
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang (z.B. interaktive Fernseher),
  • E-Books, E-Book-Lesegeräte und hierfür bestimmte Software,
  • Telekommunikationsdienste (z.B. Messengerdienste),
  • Elemente der Personenbeförderungsdienste (z.B. Websites, Apps und elektronische Ticketdienste),
  • Bankdienstleistungen,
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (z.B. Onlineshops und Apps).

Unternehmen, die eine Website, App oder einen Onlineshop für Verbraucher anbieten, sind seit dem 28. Juni 2025 gesetzlich dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass diese barrierefrei sind.

Melissa Reinbeck, Associate, Rechtsanwältin

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Kleinstunternehmen (Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft) sind von dem Anwendungsbereich des BFSG teilweise ausgenommen.

Folgen der Nichteinhaltung der Pflichten

Verstoßen Unternehmen gegen die Anforderungen des BFSG, können Marktüberwachungsbehörden die Bereitstellung von Produkten oder Dienstleistungen einschränken oder untersagen sowie Bußgelder verhängen. Zudem drohen wettbewerbsrechtliche Konsequenzen.

Fazit: Handlungsbedarf für Unternehmen

Unternehmen sollten schnellstmöglich überprüfen, ob sie und die von ihnen angebotenen Produkte oder Dienstleistungen dem Anwendungsbereich des BFSG unterfallen und falls dies der Fall ist, ob sie die daraus erwachsenen Pflichten erfüllen bzw. Maßnahmen ergreifen, um die Barrierefreiheit ihrer Angebote sicherzustellen.

Wir unterstützen Sie dabei gerne. Sprechen Sie uns gerne an.

Häufig gestellte Fragen zum Thema

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Sprechen Sie uns gern an!

Melissa Reinbeck

Associate, Rechtsanwältin, zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV®)

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