Vorliegen des Arbeitslohns bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen
Führt die Gewährung von Geschäftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge zu Arbeitslohn? Mit dieser Frage musste sich BFH am 20. November 2024 beschäftigen.
Führt die Gewährung von Geschäftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge zu Arbeitslohn? Mit dieser Frage musste sich BFH am 20. November 2024 beschäftigen.
Im Streitfall beschlossen die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, die in den Ruhestand treten wollten, zur Sicherung der Unternehmensfortführung die Leitung der Firma in die Hände der Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu übertrugen sie die Anteile schenkweise an den Sohn sowie vier leitende Angestellte der Gesellschaft. Die Übertragungen waren weder an Bedingungen oder Beschränkungen noch an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft.
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung bewertete das Finanzamt den unentgeltlichen Erwerb der Anteile als geldwerten Vorteil und damit als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Finanzgericht widersprach dieser Einschätzung: Die Anteilsübertragungen seien nicht als Arbeitslohn zu werten.
Der BFH bestätigte die Sichtweise des Finanzgerichts.
Gegen die Annahme vom Arbeitslohn sprachen im Streitfall folgende Indizien:
Die unentgeltliche Übertragung von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nach der Entscheidung vom BFH vom 20. November 2024, VI R 21/22 nicht ohne Weiteres zum Vorliegen von Arbeitslohn, wenn das entscheidende Motiv für die Übertragung für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen ist.
Arbeitslohn setzt voraus, dass der betreffende geldwerte Vorteil für eine Beschäftigung gewährt wird, also durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist, ohne dass ihm eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss.
Diese Voraussetzung war im Urteilsfall nach der BFH-Meinung jedoch nicht erfüllt.
Bei den ähnlich gelagerten Fällen ist immer eine Einzelfallprüfung erforderlich. Da die Vorteile aus der Übertragung von Geschäftsanteilen im Urteilsfall nicht zu Arbeitslohn geführt haben, muss man im zweiten Schritt ebenfalls prüfen, ob nicht eine andere Steuer – nämlich die Schenkungsteuer – zu entrichten wäre. Sprechen Sie uns bei Bedarf gern an.
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