Das Wichtigste auf einen Blick
- Wird eine Mitarbeiterbeteiligung durch den Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer verbilligt übertragen, liegt in Höhe der Verbilligung grundsätzlich ein geldwerter Vorteil vor.
- Dieser Vorteil führt jedoch nicht immer zu Arbeitslohn. Die Annahme von steuerpflichtigem Arbeitslohn setzt vielmehr voraus, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer „für“ die in der Vergangenheit geleisteten Dienste gewährt oder an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft wird.
- Fehlt dieser Zusammenhang, kann kein Arbeitslohn angenommen werden.
Im Streitfall beschlossen die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, die in den Ruhestand treten wollten, zur Sicherung der Unternehmensfortführung die Leitung der Firma in die Hände der Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu übertrugen sie die Anteile schenkweise an den Sohn sowie vier leitende Angestellte der Gesellschaft. Die Übertragungen waren weder an Bedingungen oder Beschränkungen noch an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft.
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung bewertete das Finanzamt den unentgeltlichen Erwerb der Anteile als geldwerten Vorteil und damit als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Finanzgericht widersprach dieser Einschätzung: Die Anteilsübertragungen seien nicht als Arbeitslohn zu werten.
Der BFH bestätigte die Sichtweise des Finanzgerichts.
Gegen die Annahme vom Arbeitslohn sprachen im Streitfall folgende Indizien:
- Die Anteilsübertragung war nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft,
- der vom Finanzamt angesetzte Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten fiel deutlich aus dem Rahmen und
- die vier leitenden Angestellten hatten trotz unterschiedlicher Beschäftigungsdauer und unterschiedlicher Gehälter gleichhohe Beteiligungen erhalten.
Die unentgeltliche Übertragung von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nach der Entscheidung vom BFH vom 20. November 2024, VI R 21/22 nicht ohne Weiteres zum Vorliegen von Arbeitslohn, wenn das entscheidende Motiv für die Übertragung für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen ist.
Arbeitslohn setzt Veranlassung durch das Dienstverhältnis voraus
Arbeitslohn setzt voraus, dass der betreffende geldwerte Vorteil für eine Beschäftigung gewährt wird, also durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist, ohne dass ihm eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss.
Diese Voraussetzung war im Urteilsfall nach der BFH-Meinung jedoch nicht erfüllt.
Einzelfallprüfung und Schenkungsteuer
Bei den ähnlich gelagerten Fällen ist immer eine Einzelfallprüfung erforderlich. Da die Vorteile aus der Übertragung von Geschäftsanteilen im Urteilsfall nicht zu Arbeitslohn geführt haben, muss man im zweiten Schritt ebenfalls prüfen, ob nicht eine andere Steuer – nämlich die Schenkungsteuer – zu entrichten wäre. Sprechen Sie uns bei Bedarf gern an.
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