Massenentlassung: Kündigung ohne ordnungsgemäße Anzeige dauerhaft unwirksam
BAG setzt EuGH-Vorgaben um: Erst Konsultationsverfahren abschließen, dann Anzeige erstatten - jeder Fehler in der Reihenfolge macht die Kündigung unheilbar unwirksam
BAG setzt EuGH-Vorgaben um: Erst Konsultationsverfahren abschließen, dann Anzeige erstatten - jeder Fehler in der Reihenfolge macht die Kündigung unheilbar unwirksam
Hintergrund der aktuellen Entscheidungen sind zwei Vorabentscheidungsverfahren, die der Sechste und der Zweite Senat des BAG beim EuGH eingeleitet hatten. Mit seinen Urteilen Sewel (C-402/24) und Tomann (C-134/24) vom 30. Oktober 2025 hat der EuGH die Anforderungen der Massenentlassungsrichtlinie (MERL, Richtlinie 98/59/EG) wie folgt konkretisiert:
Im Ausgangsfall hatte eine in Insolvenz geratene Luftfahrtgesellschaft mit ca. 348 Beschäftigten folgendes Vorgehen gewählt: Das Konsultationsverfahren mit der Personalvertretung wurde am 15. Juni 2020 eingeleitet. Am 1. Juli 2020 - noch während laufender Konsultation - erstattete der Insolvenzverwalter die Massenentlassungsanzeige. Das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs.2 KSchG wurde erst am 15./20. Juli 2020 mit Abschluss eines Interessenausgleichs beendet. Anschließend sprach der Insolvenzverwalter gegenüber der klagenden Flugkapitänin die Kündigung aus.
Das BAG erklärte die Kündigung für unwirksam. Die Kernaussagen des Urteils:
Eine Kündigung, der keine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige vorausgegangen ist, kann das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beenden - eine Nachholung ist ausdrücklich ausgeschlossen. (BAG vom 1. April 2026 - 6 AZR 152/22)
Im zugehörigen Anfrageverfahren nach § 45 Abs. 3 ArbGG hatte der Sechste Senat den Zweiten Senat gefragt, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält, wonach die fehlende Massenentlassungsanzeige zur Unwirksamkeit der Kündigung aus § 134 BGB führt. Der Zweite Senat bestätigt die Unwirksamkeitsfolge - und fügt eine wichtige Präzisierung hinzu: Aus seiner Sicht ist es nicht entscheidungserheblich, ob die Rechtsgrundlage eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG oder § 134 BGB ist. In beiden Fällen kann die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beenden.
Damit sind Zweiter und Sechster Senat des BAG vollständig auf Linie. Die Rechtslage ist eindeutig: Keine wirksame Kündigung ohne vorausgegangene ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige in der richtigen Reihenfolge.
Für Arbeitgeber, die eine Massenentlassung planen oder durchführen, ergeben sich folgende dringende Handlungspflichten:
Massenentlassungsanzeige (§§ 17 f. KSchG): Beabsichtigt ein Arbeitgeber, innerhalb von 30 Kalendertagen eine erhebliche Zahl von Arbeitnehmern zu entlassen (Schwellenwerte nach § 17 Abs. 1 KSchG), muss er zwei Verfahrenspflichten in zwingend festgelegter Reihenfolge erfüllen: (1.) Einleitung und vollständiger Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 KSchG sowie (2.) anschließende schriftliche Anzeige der beabsichtigten Entlassungen bei der zuständigen Agentur für Arbeit nach § 17 Abs. 3 KSchG. Erst nach ordnungsgemäßer Anzeige beginnt die 30-tägige Entlassungssperre (§ 18 Abs. 1 KSchG) zu laufen, vor deren Ablauf keine Kündigung wirksam wird.
Die Entscheidungen des BAG vom 1. April 2026 und der Beschluss vom 19. März 2026 schließen eine lange ungeklärte Rechtsfrage endgültig ab: Fehler beim Massenentlassungsverfahren - sei es die vollständig fehlende oder die in falscher Reihenfolge erstattete Anzeige - führen zur dauerhaften und unheilbaren Unwirksamkeit aller ausgesprochenen Kündigungen. Für die Praxis bedeutet dies: Die Verfahrensschritte bei Massenentlassungen müssen mit größter Sorgfalt geplant und dokumentiert werden. Fehler lassen sich nach Kündigungsausspruch nicht mehr korrigieren. Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Gestaltung Ihres Massenentlassungsverfahrens.
Sobald die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG überschritten werden: in Betrieben mit 21 bis 59 Arbeitnehmern bei mehr als 5 Entlassungen, in Betrieben mit 60 bis 499 Arbeitnehmern bei mehr als 10 % oder mehr als 25 Entlassungen, in Betrieben mit mindestens 500 Arbeitnehmern bei mindestens 30 Entlassungen - jeweils innerhalb von 30 Kalendertagen.
Zunächst muss das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 KSchG vollständig abgeschlossen sein. Erst danach darf die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet werden. Der Ausspruch der Kündigung ist erst nach Eingang der ordnungsgemäßen Anzeige und Ablauf der Sperrfrist zulässig.
Die Anzeige ist fehlerhaft, die Sperrfrist setzt nicht ein, und die daraufhin ausgesprochene Kündigung ist dauerhaft unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn das Konsultationsverfahren anschließend noch ordnungsgemäß abgeschlossen wird.
Nein. Der EuGH hat in seinen Urteilen vom 30. Oktober 2025 ausdrücklich entschieden, dass eine Nachholung oder Korrektur der Anzeige nach Ausspruch der Kündigung ausscheidet. Auch eine Aussetzung der Unwirksamkeit bis zur Behebung des Fehlers ist unzulässig. Die Kündigung bleibt endgültig ohne Rechtswirkung.
Bisher stützte der Sechste Senat die Unwirksamkeit auf § 134 BGB i.V.m. § 17 Abs. 3 KSchG als Verbotsgesetz. Diese Begründung hat das BAG aufgegeben. Die Unwirksamkeit folgt nunmehr allein aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, der Art. 4 der Massenentlassungsrichtlinie umsetzt. Die praktische Rechtsfolge bleibt dieselbe: Die Kündigung ist unwirksam.