Massenentlassung: Kündigung ohne ordnungsgemäße Anzeige dauerhaft unwirksam

BAG setzt EuGH-Vorgaben um: Erst Konsultationsverfahren abschließen, dann Anzeige erstatten - jeder Fehler in der Reihenfolge macht die Kündigung unheilbar unwirksam

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Das Wichtigste auf einen Blick

  • Mit zwei Leitentscheidungen vom 1. April 2026 und einem Senatsbeschluss vom 19. März 2026 hat das Bundesarbeitsgericht die EuGH-Vorgaben aus den Urteilen Sewel und Tomann (EuGH vom 30. Oktober 2025, Az. C-402/24 und C-134/24) in nationales Recht umgesetzt. Die Unwirksamkeitsfolge bei fehlerhafter oder fehlender Massenentlassungsanzeige ist nunmehr endgültig festgestellt und ohne Heilungsmöglichkeit:
  • Eine vor Abschluss des Konsultationsverfahrens erstattete Massenentlassungsanzeige ist fehlerhaft - die daraufhin ausgesprochene Kündigung ist dauerhaft unwirksam (BAG, 1. April 2026, Az. 6 AZR 152/22). Gleiches gilt beim vollständigen Fehlen der Anzeige (BAG, 1. April 2026, Az. 6 AZR 157/22; bestätigt durch BAG, 19. März 2026, Az. 2 AS 22/23).
  • Eine Nachholung oder Korrektur der Anzeige nach Ausspruch der Kündigung scheidet aus - die Kündigung bleibt endgültig unwirksam. Rechtsgrundlage ist nicht mehr § 134 BGB, sondern die unionsrechtskonforme Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG.

Hintergrund: Die EuGH-Vorgaben vom 30. Oktober 2025 

Hintergrund der aktuellen Entscheidungen sind zwei Vorabentscheidungsverfahren, die der Sechste und der Zweite Senat des BAG beim EuGH eingeleitet hatten. Mit seinen Urteilen Sewel (C-402/24) und Tomann (C-134/24) vom 30. Oktober 2025 hat der EuGH die Anforderungen der Massenentlassungsrichtlinie (MERL, Richtlinie 98/59/EG) wie folgt konkretisiert: 

  • Die Sperrfrist des Art. 4 Abs. 1 MERL beginnt erst zu laufen, wenn eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige erstattet wurde, die den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 MERL genügt. 
  • Die MERL sieht eine zwingende zeitliche Abfolge vor: Das Konsultationsverfahren (Art. 2 MERL) muss vor der Anzeige (Art. 3 MERL) vollständig abgeschlossen sein. 
  • Eine Nachholung der Anzeige nach Ausspruch der Kündigung ist unzulässig. Der EuGH hat damit seine frühere Anforderung, wonach beide Verfahren nur eingeleitet worden sein mussten (EuGH 27. Januar 2005 - C-188/03 - [Junk] Rn. 41), ausdrücklich verschärft. 
  • Beide Verfahrenspflichten müssen vollständig erfüllt worden sein, bevor der Arbeitgeber Kündigungen wirksam aussprechen kann.

BAG vom 1. April 2026 - 6 AZR 152/22: Verfrühte Anzeige macht Kündigung unwirksam

Im Ausgangsfall hatte eine in Insolvenz geratene Luftfahrtgesellschaft mit ca. 348 Beschäftigten folgendes Vorgehen gewählt: Das Konsultationsverfahren mit der Personalvertretung wurde am 15. Juni 2020 eingeleitet. Am 1. Juli 2020 - noch während laufender Konsultation - erstattete der Insolvenzverwalter die Massenentlassungsanzeige. Das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs.2 KSchG wurde erst am 15./20. Juli 2020 mit Abschluss eines Interessenausgleichs beendet. Anschließend sprach der Insolvenzverwalter gegenüber der klagenden Flugkapitänin die Kündigung aus. 

Das BAG erklärte die Kündigung für unwirksam. Die Kernaussagen des Urteils: 

  • Fehlerhafte Reihenfolge: Eine Massenentlassungsanzeige, die vor Abschluss des Konsultationsverfahrens erstattet wird, ist fehlerhaft. Sie setzt die Entlassungssperre nicht in Lauf. 
  • Dauerhafte Unwirksamkeit: Ohne laufende Sperrfrist kann die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beenden. Eine Aussetzung der Unwirksamkeit bis zur Behebung des Fehlers oder eine Nachholung scheiden aus. 
  • Neue Rechtsgrundlage: Das BAG gibt die bisherige Begründung über § 134 BGB auf. Die Unwirksamkeit folgt nunmehr aus der unionsrechtskonformen Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, der Art. 4 Abs. 1 MERL in nationales Recht umsetzt. 
  • Parallelentscheidung: Am gleichen Tag hat der Sechste Senat in einem Parallelverfahren (6 AZR 157/22) klargestellt, dass dasselbe gilt, wenn überhaupt keine Massenentlassungsanzeige erstattet wurde.

Eine Kündigung, der keine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige vorausgegangen ist, kann das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beenden - eine Nachholung ist ausdrücklich ausgeschlossen. (BAG vom 1. April 2026 - 6 AZR 152/22) 

Gerrit Wiedow, Partner, Rechtsanwalt

BAG vom 19. März 2026 - 2 AS 22/23: Zweiter Senat bestätigt Unwirksamkeitsfolge

Im zugehörigen Anfrageverfahren nach § 45 Abs. 3 ArbGG hatte der Sechste Senat den Zweiten Senat gefragt, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält, wonach die fehlende Massenentlassungsanzeige zur Unwirksamkeit der Kündigung aus § 134 BGB führt. Der Zweite Senat bestätigt die Unwirksamkeitsfolge - und fügt eine wichtige Präzisierung hinzu: Aus seiner Sicht ist es nicht entscheidungserheblich, ob die Rechtsgrundlage eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG oder § 134 BGB ist. In beiden Fällen kann die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beenden. 

Damit sind Zweiter und Sechster Senat des BAG vollständig auf Linie. Die Rechtslage ist eindeutig: Keine wirksame Kündigung ohne vorausgegangene ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige in der richtigen Reihenfolge.

Handlungsempfehlungen für die Praxis

Für Arbeitgeber, die eine Massenentlassung planen oder durchführen, ergeben sich folgende dringende Handlungspflichten: 

  • Reihenfolge strikt einhalten: Das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat muss vollständig abgeschlossen sein, bevor die Massenentlassungsanzeige erstattet wird. Den Abschluss des Konsultationsverfahrens sorgfältig dokumentieren (Interessenausgleich, Protokoll über Scheitern der Verhandlungen oder Einigungsstellenspruch). 
  • Keine vorzeitige Anzeige: Erstatten Sie die Massenentlassungsanzeige nicht, solange das Konsultationsverfahren noch läuft - auch nicht vorsorglich. Eine verfrühte Anzeige macht alle nachfolgenden Kündigungen dauerhaft unwirksam. 
  • Laufende Verfahren überprüfen: Prüfen Sie bei bereits ausgesprochenen Kündigungen im Rahmen einer Massenentlassung, ob die Reihenfolge eingehalten wurde. Bei Verstößen drohen unheilbare Unwirksamkeitsmängel. Eine ordnungsgemäße Nachkündigung hilft dann ggf. das Risiko zu begrenzen.  
  • Besondere Sorgfalt in der Insolvenz: Der Zeitdruck der Insolvenzabwicklung ändert nichts an der zwingenden Verfahrensabfolge - auch Insolvenzverwalter sind daran gebunden. 
  • Interne Checkliste implementieren: Wir empfehlen, für Massenentlassungsverfahren eine verbindliche interne Checkliste zu erstellen, die die zwingend einzuhaltende Reihenfolge dokumentiert und klare Verantwortlichkeiten zuweist. 

Fazit

Die Entscheidungen des BAG vom 1. April 2026 und der Beschluss vom 19. März 2026 schließen eine lange ungeklärte Rechtsfrage endgültig ab: Fehler beim Massenentlassungsverfahren - sei es die vollständig fehlende oder die in falscher Reihenfolge erstattete Anzeige - führen zur dauerhaften und unheilbaren Unwirksamkeit aller ausgesprochenen Kündigungen. Für die Praxis bedeutet dies: Die Verfahrensschritte bei Massenentlassungen müssen mit größter Sorgfalt geplant und dokumentiert werden. Fehler lassen sich nach Kündigungsausspruch nicht mehr korrigieren. Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Gestaltung Ihres Massenentlassungsverfahrens. 

Häufig gestellte Fragen zum Thema

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Gerrit Wiedow

Partner*, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht