Befristete Arbeitsverträge: Befristung bald vier statt zwei Jahre ohne Sachgrund möglich?
Reformpaket der Bundesregierung: Sachgrundlose Befristung bis zu 48 Monate geplant – was Unternehmen jetzt beschäftigt
Reformpaket der Bundesregierung: Sachgrundlose Befristung bis zu 48 Monate geplant – was Unternehmen jetzt beschäftigt
Seit dem 2. Juli 2026 steht fest, dass die Koalition aus CDU/CSU und SPD auch das Befristungsrecht grundlegend reformieren will. Sachgrundlose Befristungen sollen für Neueinstellungen bis Ende 2030 von maximal zwei auf bis zu vier Jahre ausgedehnt werden und sechsmal statt dreimal verlängerbar sein. Das Vorbeschäftigungsverbot, das bislang regelmäßig einer Wiedereinstellung früherer Beschäftigter im Weg stand, soll für diese Personengruppe weitgehend entfallen. Die Tragweite dürfte erheblich sein.
Zwar ist der Anteil befristeter Beschäftigung am Gesamtbestand mit rund 6% der Kernerwerbstätigen (Statistisches Bundesamt, Mikrozensus 2025) auf den ersten Blick überschaubar. Bei Neueinstellungen zeigt sich jedoch ein anderes Bild: Nach Zahlen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) war 2025 gut jede vierte Neueinstellung befristet, bei den unter 25-Jährigen sogar mehr als jede dritte. Was in der aktuellen Debatte allerdings kaum zur Sprache kommt: Bereits das derzeit geltende Befristungsrecht ist für Unternehmen eine echte Fehlerquelle, mit Konsequenzen, die durch die Reform nicht verschwinden werden. Mehr zu einem weiteren arbeitsrechtlichen Vorhaben aus dem Reformpaket der Bundesregierung finden Sie in dem Artikel Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag.
Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch mit dem vereinbarten Datum, ganz ohne Kündigung. Der Arbeitgeber braucht dafür grundsätzlich einen rechtlich anerkannten Grund (Sachgrund), etwa eine Elternzeitvertretung oder ein zeitlich begrenztes Projekt. Die sachgrundlose Befristung ist die Ausnahme: Hier muss kein besonderer Anlass nachgewiesen werden. Das Gesetz setzt dieser Ausnahme aber enge Grenzen: derzeit maximal zwei Jahre und drei Verlängerungen. Wer zudem schon einmal beim selben Unternehmen beschäftigt war, kann grundsätzlich nicht erneut sachgrundlos befristet eingestellt werden (Vorbeschäftigungsverbot).
Das klingt auf den ersten Blick einfach: befristeter Vertrag, kein Sachgrund, zwei Jahre, dreimal verlängern. In der Praxis ist das Befristungsrecht jedoch eines der fehleranfälligsten Rechtsgebiete - und ein einziger Fehler kann teuer werden: Die unwirksame Befristung gilt nach § 16 TzBfG als unbefristeter Arbeitsvertrag. Die häufigsten Fehlerquellen:
Vier Jahre Befristung ohne Sachgrund: Das klingt nach Flexibilität. Wer aber glaubt, die Reform vereinfache das Befristungsrecht, der irrt gewaltig. Die Fallstricke bleiben - und bis zur Neuregelung gilt ohnehin das alte Recht mit all seinen Tücken.
Das Beschlusspapier nennt die Möglichkeit einer „erneuten Ersteinstellung bei demselben Arbeitgeber", ohne diese Formulierung weiter zu definieren. Aus juristischer Sicht wirft das erhebliche Fragen auf, die erst ein konkreter Gesetzentwurf klären muss. Muss zwischen den Arbeitsverhältnissen eine bestimmte Wartezeit liegen? Gilt die Erleichterung nur einmalig oder können frühere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehrfach befristet wiedereingestellt werden? Erfasst die Regelung auch Konzerngesellschaften oder nur das Unternehmen, mit dem der Arbeitsvertrag unmittelbar besteht? Und wie wird mit sehr kurzen Vorbeschäftigungen, etwa einem Praktikum oder Werkstudierendenjob, umgegangen?
Bis zur gesetzlichen Klarstellung gilt: Unternehmen sollten sich nicht auf Umgehungsstrategien stützen, die erst durch die Reform ermöglicht werden sollen. Insbesondere sollte niemand bereits jetzt Verträge abschließen, die auf der angekündigten, aber noch nicht geltenden Neuregelung beruhen. Das Risiko tragen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Die Konsequenz wäre ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Die sachgrundlose Befristung ist die Ausnahme vom Grundsatz. Daneben bleibt das System der Sachgrundbefristungen nach § 14 Abs. 1 TzBfG mit seinen acht gesetzlichen Beispielgründen unverändert bestehen. Wer auf einen Sachgrund setzt, muss auch nach der Reform nachweisen, dass der konkrete Befristungsgrund tatsächlich vorliegt und bei Verlängerungen weiterhin besteht. Die Anforderungen der Rechtsprechung an Sachgründe sind anspruchsvoll und bleiben es.
Ein weiterer Aspekt, der in der öffentlichen Diskussion bislang kaum Erwähnung findet: Die Reform ändert nichts an der Befristungskontrollklage nach § 17 TzBfG. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können die Unwirksamkeit jeder Befristung innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende vor dem Arbeitsgericht geltend machen. Auch bei einer künftig zulässigen 48-Monats-Befristung bleibt dieser Klageweg erhalten. Die Fehlerquellen (Schriftformmängel, inhaltliche Änderungen bei Verlängerungen, unzulässige Neuabschlüsse) können also auch künftig zu erfolgreichen Entfristungsklagen führen.
Auf den Gesetzentwurf zu warten, bevor man die Befristungspraxis überprüft, wäre ein Fehler. Die relevanten Handlungsfelder bestehen bereits heute:
Die geplante Ausweitung der sachgrundlosen Befristung gehört zu den meistdiskutierten Punkten des Reformpakets. Ob die geplante Neuregelung das bisherige Befristungsrecht tatsächlich vereinfacht oder nur neue Abgrenzungsfragen schafft, wird der Gesetzentwurf zeigen müssen. Für Unternehmen ist die aktuelle Diskussion in jedem Fall ein guter Zeitpunkt, die eigene Befristungspraxis kritisch zu hinterfragen. Denn die Fallstricke des heutigen Befristungsrechts verschwinden nicht von heute auf morgen.
Die Befristung ist aktuell auf maximal zwei Jahre begrenzt (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Innerhalb dieser Gesamtdauer darf der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden. Wird die Höchstdauer überschritten oder zu oft verlängert, gilt der Vertrag nach § 16 TzBfG als unbefristet, allerdings nur, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende gerichtlich geltend macht (§ 17 TzBfG). Ohne eine solche Klage gilt die Befristung als wirksam.
Für Einstellungen bis zum 31. Dezember 2030 sollen nach den Reformplänen künftig eine Befristungsdauer von bis zu 48 Monaten (statt bisher 24 Monate), bis zu sechs Verlängerungen (statt drei) - und auch eine erneute Einstellung von Personen, die bereits beim selben Unternehmen beschäftigt waren, zulässig sein. Das Schriftformerfordernis soll außerdem zum 1. Januar 2027 aufgehoben werden, wie bereits im Koalitionsvertrag vorgesehen,.
Ja. Das ist in der Praxis einer der häufigsten Stolpersteine. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bereits 2018 klargestellt, dass das Vorbeschäftigungsverbot grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gilt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat davon bisher nur eine Ausnahme anerkannt, nämlich in einem Fall, in welchem die Vorbeschäftigung fast 22 Jahre zurücklag. Das BAG hat das Ergebnis allerdings ausdrücklich nicht als starre Grenze, sondern als Ergebnis einer Einzelfallwürdigung verstanden. Die Faustformel lautet daher: Ausnahmen gibt es nur in engen Grenzen, etwa wenn die frühere Tätigkeit ganz anderer Art oder die Beschäftigungsdauer sehr kurz war und lange zurücklag. Das müssen Unternehmen in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen.
Nein. Der Koalitionsbeschluss ist noch kein geltendes Recht. Bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Gesetzes gilt § 14 Abs. 2 TzBfG in seiner aktuellen Fassung. Wer jetzt einen Arbeitsvertrag länger als 24 Monate sachgrundlos befristet, riskiert nach geltendem Recht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Eine unwirksame Befristung hat eine weitreichende Folge: Der Vertrag gilt nach §16 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen, also als unbefristetes Arbeitsverhältnis. Typische Fehlerquellen sind Schriftformmängel (Unterschrift nach Arbeitsantritt), unerkannte Vorbeschäftigungen oder zu viele Verlängerungen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Unwirksamkeit innerhalb von drei Wochen nach Vertragsende einklagen. Versäumen sie diese Frist, gilt die Befristung als wirksam.