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Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Bundesregierung hat am 2. Juli 2026 beschlossen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer künftig ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) vorlegen müssen. Die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung soll entfallen.
  • Für Unternehmen ist der Reformbeschluss weniger neu als gedacht: Sie dürfen bereits heute nach § 5 Abs. 1 S. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) jederzeit die AUB ab dem ersten Tag verlangen, auch ohne Begründung oder besonderen Anlass.
  • Handlungsbedarf besteht trotzdem: Bestehende Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge sollten geprüft werden; zudem sollten die offenen Fragen der Reform (Videosprechstunde, rückwirkende AUB, mögliche Ausnahmen) im Blick behalten werden.

Am 2. Juli 2026 hat der Koalitionsausschuss von Union und SPD beschlossen: AUB-Pflicht ab dem ersten Krankheitstag, keine telefonische Krankschreibung mehr. Zur Begründung teilte Bundeskanzler Merz mit: „Die Zahl der Krankentage in Deutschland ist zu hoch“. Laut einer Analyse von DAK und IGES Institut waren DAK-versicherte Beschäftigte 2025 im Schnitt 19,5 Tage krankgeschrieben. Die Reaktionen folgten prompt. Was viele dabei übersehen: Für Unternehmen ist das nicht neu.

Reformpaket Arbeitsrecht 2026: Geplante Änderungen bei der Krankschreibung ab dem ersten Tag

Das Beschlusspapier des Koalitionsausschusses ist unter dem Titel „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ in Punkt 11 eindeutig: „Die telefonische Krankschreibung wird abgeschafft und die unrichtige Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 278 StGB stärker bestraft. Wir führen eine verpflichtende Vorlage der AUB-Bescheinigung ab dem ersten Tag der Erkrankung sowie im Rahmen der Umsetzung des Primärarztgesetzes eine ‘Termingarantie Fachärzte’ ein.“ Drei Kernelemente also: Abschaffung der telefonischen AUB, Attestpflicht ab Tag 1 und schärfere Sanktionen für das Ausstellen unrichtiger Atteste nach § 278 Strafgesetzbuch (StGB). Wichtig für die Einordnung: Es handelt sich um einen politischen Beschluss, kein geltendes Gesetz. Bundeskanzler Merz hat angekündigt, das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 abzuschließen. Bis dahin gilt das bisherige Recht.

Krankmeldung erster Tag: Was Unternehmen schon heute verlangen dürfen

Hier liegt der eigentliche Dreh- und Angelpunkt, den viele Medienberichte übersehen: Die Möglichkeit, eine AUB bereits ab dem ersten Krankheitstag zu verlangen, besteht für Unternehmen schon heute.

  • 5 Abs. 1 S. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) lautet: „Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.“ Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Grundsatzurteil vom 14. November 2012 (Az. 5 AZR 886/11) klargestellt: Dieses Recht steht im freien Ermessen des Unternehmens. Kein Verdacht, kein Anlass, keine Begründung notwendig. Das Verlangen kann pauschal für alle Beschäftigten gelten.

Die Reform würde das Ganze umkehren: Künftig wäre die AUB-Vorlage ab Tag 1 der gesetzliche Regelfall. Ob die bisherige Drei-Tage-Frist per Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag beibehalten werden kann, ist derzeit ungeklärt. 
Praxisbeispiel: Mitarbeiterin A meldet sich montags krank und erscheint dienstags wieder. Heute muss das Unternehmen keine AUB erwarten, sofern es dies nicht ausdrücklich verlangt hat. Nach Inkrafttreten der Reform wäre ab dem ersten Krankheitstag eine AUB vorzulegen, es sei denn, das Unternehmen könnte auch künftig noch eine abweichende Regelung treffen.

Änderungen Krankschreibungsregelung 2026: Was noch ungeklärt bleibt

Das Beschlusspapier lässt zur konkreten Umsetzung viele Fragen offen. Die folgenden Punkte werden die Praxis beschäftigen:

Wird die Reform den Krankenstand wirklich senken?

In der Diskussion um die Reform wird auf einen möglichen paradoxen Effekt hingewiesen: Die Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag und die Abschaffung der telefonischen Krankschreibung könnten durchaus zu einer erheblichen Mehrbelastung der bereits aus- und überlasteten ärztlichen Praxen führen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) rechnet mit bis zu 30 Millionen zusätzlichen Praxisbesuchen. Ob die Reform also die gewollte Wirkung erzielt, bleibt abzuwarten. Schließlich dürfte daher eine AUB-Pflicht ab dem 1. Krankheitstag zu einem längeren Krankheitsausfall der Mitarbeitenden führen als die bisherige Praxis.

Videosprechstunde: weg oder nicht?

Die telefonische Krankschreibung soll weg – aber im Beschlusspapier findet sich kein Wort zur Krankschreibung per Videosprechstunde. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) erklärte, Videosprechstunden mit dem behandelnden Hausarzt müssten weiterhin möglich sein. Eine gesetzliche Klarstellung steht noch aus. Parallel dazu hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschieden, dass AUBs, die über kommerzielle Online-Plattformen ohne jede persönliche Untersuchung erworben wurden, keinen Beweiswert haben – mit Folgen nicht nur für die Entgeltfortzahlung, sondern auch für das Arbeitsverhältnis selbst (LAG Hamm, Urt. v. 5.9.2025, Az. 14 SLa 145/25). Ob das für Videosprechstunden bei hausärztlichen Praxen ebenso gilt, ist damit nicht entschieden.

Rückwirkende Krankschreibung – noch möglich?

Nach der AUB-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ist eine rückwirkende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und zudem regelmäßig nur für bis zu drei Tage zulässig. Ob das neue Gesetz diesen Spielraum belässt, muss das Gesetzgebungsverfahren nun klären.

Bestehende Arbeitsverträge: Anpassungsbedarf?

Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln, die eine AUB-Vorlage erst ab dem zweiten oder dritten Tag vorsehen oder pauschal auf die gesetzliche Regelung verweisen. Je nach Formulierung könnte das neue Recht diese Klauseln überlagern oder weitergehende Anpassungen erfordern. Bestehende Regelungen sollten daher vor Inkrafttreten des Gesetzes anwaltlich geprüft werden.

Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Die Reform ist noch nicht in Kraft. Abwarten ist dennoch keine Option.

  • Bestandsaufnahme: Welche Regelungen gelten aktuell in Ihrem Unternehmen? Enthält der Arbeitsvertrag eine AUB-Pflicht ab Tag 1? Gibt es eine Betriebsvereinbarung oder tarifliche Regelung dazu?
  • Klauseln anpassen: Die Klauseln in Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen sollten rechtzeitig geprüft und Anpassungen vorbereitet werden.
  • Beweiswert der AUB beachten: Eine AUB ist kein Freibrief. Die Rechtsprechung zeigt, dass der Beweiswert erschüttert werden kann, etwa bei passgenauer Koinzidenz mit einer Kündigung (BAG, Urt. v. 18.9.2024, Az. 5 AZR 29/24), bei fehlendem ärztlichem Untersuchungskontakt (LAG Hamm, Urt. v. 5.9.2025, Az. 14 SLa 145/25) oder wenn der eigene Sachvortrag der beschäftigten Person Zweifel begründet (LAG Köln, Urt. v. 3.6.2025, Az. 7 SLa 54/25). Das Recht des Unternehmens begründete Zweifel geltend zu machen, bleibt davon unberührt.
  • Steigende AUB-Zahlen einkalkulieren: Die Reform dürfte paradoxerweise zu einem höheren Krankenstand führen. Die KBV rechnet mit bis zu 30 Millionen zusätzlichen Praxisbesuchen. Unternehmen sollten diese Dynamik bei der Personalplanung für die Zeit nach Inkrafttreten der Reform bereits jetzt berücksichtigen.

Fazit

Das Reformpaket setzt ein klares politisches Signal: Der Gesetzgeber nimmt den hohen Krankenstand ernst. Ob die Maßnahmen ihr Ziel erreichen, ist eine andere Frage – die Datenlage spricht eher dafür, dass sich Fehlzeiten durch die Reform nicht verkürzen, sondern verlängern werden. Für Unternehmen ist die Reformdebatte aber in jedem Fall Anlass, die eigenen Regelungen zu überprüfen.

 

Häufig gestellte Fragen zum Thema

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Nikola Elke Brenner

Associate, Rechtsanwältin, LL.B.