Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag
Was Unternehmen wissen müssen
Was Unternehmen wissen müssen
Am 2. Juli 2026 hat der Koalitionsausschuss von Union und SPD beschlossen: AUB-Pflicht ab dem ersten Krankheitstag, keine telefonische Krankschreibung mehr. Zur Begründung teilte Bundeskanzler Merz mit: „Die Zahl der Krankentage in Deutschland ist zu hoch“. Laut einer Analyse von DAK und IGES Institut waren DAK-versicherte Beschäftigte 2025 im Schnitt 19,5 Tage krankgeschrieben. Die Reaktionen folgten prompt. Was viele dabei übersehen: Für Unternehmen ist das nicht neu.
Das Beschlusspapier des Koalitionsausschusses ist unter dem Titel „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ in Punkt 11 eindeutig: „Die telefonische Krankschreibung wird abgeschafft und die unrichtige Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 278 StGB stärker bestraft. Wir führen eine verpflichtende Vorlage der AUB-Bescheinigung ab dem ersten Tag der Erkrankung sowie im Rahmen der Umsetzung des Primärarztgesetzes eine ‘Termingarantie Fachärzte’ ein.“ Drei Kernelemente also: Abschaffung der telefonischen AUB, Attestpflicht ab Tag 1 und schärfere Sanktionen für das Ausstellen unrichtiger Atteste nach § 278 Strafgesetzbuch (StGB). Wichtig für die Einordnung: Es handelt sich um einen politischen Beschluss, kein geltendes Gesetz. Bundeskanzler Merz hat angekündigt, das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 abzuschließen. Bis dahin gilt das bisherige Recht.
Hier liegt der eigentliche Dreh- und Angelpunkt, den viele Medienberichte übersehen: Die Möglichkeit, eine AUB bereits ab dem ersten Krankheitstag zu verlangen, besteht für Unternehmen schon heute.
Die Reform würde das Ganze umkehren: Künftig wäre die AUB-Vorlage ab Tag 1 der gesetzliche Regelfall. Ob die bisherige Drei-Tage-Frist per Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag beibehalten werden kann, ist derzeit ungeklärt.
Praxisbeispiel: Mitarbeiterin A meldet sich montags krank und erscheint dienstags wieder. Heute muss das Unternehmen keine AUB erwarten, sofern es dies nicht ausdrücklich verlangt hat. Nach Inkrafttreten der Reform wäre ab dem ersten Krankheitstag eine AUB vorzulegen, es sei denn, das Unternehmen könnte auch künftig noch eine abweichende Regelung treffen.
Das Beschlusspapier lässt zur konkreten Umsetzung viele Fragen offen. Die folgenden Punkte werden die Praxis beschäftigen:
In der Diskussion um die Reform wird auf einen möglichen paradoxen Effekt hingewiesen: Die Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag und die Abschaffung der telefonischen Krankschreibung könnten durchaus zu einer erheblichen Mehrbelastung der bereits aus- und überlasteten ärztlichen Praxen führen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) rechnet mit bis zu 30 Millionen zusätzlichen Praxisbesuchen. Ob die Reform also die gewollte Wirkung erzielt, bleibt abzuwarten. Schließlich dürfte daher eine AUB-Pflicht ab dem 1. Krankheitstag zu einem längeren Krankheitsausfall der Mitarbeitenden führen als die bisherige Praxis.
Die telefonische Krankschreibung soll weg – aber im Beschlusspapier findet sich kein Wort zur Krankschreibung per Videosprechstunde. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) erklärte, Videosprechstunden mit dem behandelnden Hausarzt müssten weiterhin möglich sein. Eine gesetzliche Klarstellung steht noch aus. Parallel dazu hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschieden, dass AUBs, die über kommerzielle Online-Plattformen ohne jede persönliche Untersuchung erworben wurden, keinen Beweiswert haben – mit Folgen nicht nur für die Entgeltfortzahlung, sondern auch für das Arbeitsverhältnis selbst (LAG Hamm, Urt. v. 5.9.2025, Az. 14 SLa 145/25). Ob das für Videosprechstunden bei hausärztlichen Praxen ebenso gilt, ist damit nicht entschieden.
Nach der AUB-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ist eine rückwirkende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und zudem regelmäßig nur für bis zu drei Tage zulässig. Ob das neue Gesetz diesen Spielraum belässt, muss das Gesetzgebungsverfahren nun klären.
Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln, die eine AUB-Vorlage erst ab dem zweiten oder dritten Tag vorsehen oder pauschal auf die gesetzliche Regelung verweisen. Je nach Formulierung könnte das neue Recht diese Klauseln überlagern oder weitergehende Anpassungen erfordern. Bestehende Regelungen sollten daher vor Inkrafttreten des Gesetzes anwaltlich geprüft werden.
Die Reform ist noch nicht in Kraft. Abwarten ist dennoch keine Option.
Das Reformpaket setzt ein klares politisches Signal: Der Gesetzgeber nimmt den hohen Krankenstand ernst. Ob die Maßnahmen ihr Ziel erreichen, ist eine andere Frage – die Datenlage spricht eher dafür, dass sich Fehlzeiten durch die Reform nicht verkürzen, sondern verlängern werden. Für Unternehmen ist die Reformdebatte aber in jedem Fall Anlass, die eigenen Regelungen zu überprüfen.
Gesetzlich vorgeschrieben ist die Vorlage beim Unternehmen erst, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert – spätestens am nächsten Arbeitstag (§ 5 Abs. 1 S. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Erkrankt jemand also am Montag und ist am Dienstag und Mittwoch noch krank, muss die AUB spätestens am Donnerstag vorliegen.
Ja und das uneingeschränkt. Unternehmen dürfen nach § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG jederzeit die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher verlangen, also bereits ab dem ersten Krankheitstag. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bestätigt: Ein Anlass oder eine Begründung ist hierfür nicht erforderlich (BAG, Urt. v. 14.11.2012, Az. 5 AZR 886/11). Das Verlangen darf allerdings nicht schikanös oder willkürlich sein und keine Beschäftigten ohne sachlichen Anlass gezielt herausgreifen.
Die Reform würde das arbeitgeberseitige Individualrecht in eine gesetzliche Pflicht für alle umwandeln: Nicht mehr das Unternehmen müsste aktiv die frühzeitige Vorlage verlangen, sondern die AUB-Pflicht ab Tag 1 wäre der neue gesetzliche Standard. Ob Ausnahmen per Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag möglich bleiben, ist derzeit noch offen. Daneben soll allerdings auch die telefonische Krankschreibung abgeschafft werden.
Nein. Es handelt sich um einen Beschluss des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026, kein geltendes Gesetz. Bundeskanzler Friedrich Merz hat angekündigt, das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 abzuschließen. Bis zum Inkrafttreten gilt weiter das bisherige Recht nach § 5 EFZG.
Das Unternehmen darf die Entgeltfortzahlung zurückhalten, solange die AUB nicht vorliegt (§ 7 EFZG). Sobald die Bescheinigung nachgereicht oder die Arbeitsunfähigkeit anderweitig bewiesen wird, muss rückwirkend gezahlt werden. Bei wiederholten Verstößen nach Abmahnung kann eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommen.