Durch eine Änderung der handelsrechtlichen Vorschriften wurden die monetären Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ um 25 % angehoben. Neben der durchschnittlichen Zahl der Angestellten sind diese Größenmerkmale maßgeblich für die Einstufung von Gesellschaften als
- kleinst,
- klein,
- mittelgroß
- und groß
bzw. von Konzernen als konzernrechnungslegungspflichtig oder als nicht konzernrechnungslegungspflichtig.
Die neuen Schwellenwerte im Überblick
Größenklasse | Bilanzsumme in EUR | Umsatzerlöse in EUR |
Durchschnittliche Zahl |
Kleinst | bis 450.000 | bis 900.000 | bis 10 Personen |
Klein | bis 7.500.000 | bis 15.000.000 | bis 50 Personen |
Mittelgroß | bis 25.000.000 | bis 50.000.000 | bis 250 Personen |
Groß | mehr als 25.000.000 | mehr als 50.000.000 | mehr als 250 Personen |
Ab wann gelten die neuen Schwellenwerte?
Die neuen Schwellenwerte sind grundsätzlich erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Jedoch ist eine optionale Anwendung für nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahre – bei kalenderjahresgleichen Geschäftsjahren also bereits für das Geschäftsjahr 2023 – auch zulässig.
Nimmt z. B. eine Kapitalgesellschaft mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr das Wahlrecht in Anspruch, ist sie zum 31. Dezember 2023 retrospektiv auf Basis der neuen Schwellenwerte des § 267 HGB als mittelgroß einzustufen, wenn sie entweder zum 31. Dezember 2023 und zum 31. Dezember 2022 oder zum 31. Dezember 2022 und 31. Dezember 2021 mindestens zwei der drei nun geltenden Schwellenwerte für große Kapitalgesellschaften nicht überschritten hatte.
Diese Logik ist gleichermaßen für den Übergang zwischen anderen Größenklassen anzuwenden, z. B. von mittelgroß zu klein oder für den Übergang von der Konzernrechnungslegungspflicht zur nicht mehr bestehenden Konzernrechnungslegungspflicht. Auch wenn für die Betrachtung der Schwellenwerte die Geschäftsjahre rückwirkend bis 2021 herangezogen werden können, ist eine Anwendung der neuen Schwellenwerte für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2023 beginnen, unzulässig.
Bei Mutterunternehmen im Sinne des § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB, die das Wahlrecht für ihren Jahresabschluss anwenden, ist das Wahlrecht auch auf den Konzernabschluss für dasselbe Geschäftsjahr anzuwenden. Die Inanspruchnahme des Wahlrechts darf nur einheitlich erfolgen.
Besonderheit bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen
Bei einem bereits aufgestellten und festgestellten Jahresabschluss ist es als zulässig anzusehen, wenn für eine ggf. noch ausstehende Offenlegung die Größenkriterien nach den neuen Schwellenwerten bewertet werden. Für den Fall, dass der Jahresabschluss bei Inanspruchnahme des Wahlrechts rückwirkend einer niedrigeren Größenklasse angehört, dürfen für die Offenlegung auch die für diese niedrigere Größenklasse geltenden Offenlegungserleichterungen gemäß §§ 326, 327 HGB angewendet werden.
Erfolgt beispielsweise für die Offenlegungszwecke ein Wechsel von der Größenklasse „mittelgroß“ in die Größenklasse „klein“ im Sinne des § 267 HGB, müssen die Gewinn- und Verlustrechnung, ein Lagebericht und ein erteilter Bestätigungsvermerk nicht offengelegt werden. Darüber hinaus dürfen die für die niedrigere Größenklasse bestehenden Aufstellungserleichterungsansprüche nachträglich allein für Offenlegungszwecke in Anspruch genommen werden. Die Aufstellung eines neuen Jahresabschlusses unter Anwendung der Aufstellungserleichterungen ist in diesem Fall nicht notwendig, es ist lediglich in der Offenlegungsfassung des offenzulegenden Jahresabschlusses ein Hinweis voranzustellen, dass der offengelegte Jahresabschluss vom festgestellten Jahresabschluss abweicht.
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