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Das Wichtigste auf einen Blick

  • Der neue Koalitionsvertrag sieht eine Überarbeitung der AVB-Fernwärmeverordnung vor – mit unklarer Zukunft für das Anpassungsrecht.
  • Das Anpassungsrecht ist zentral für faire Kosten in der monopolartig strukturierten Fernwärmeversorgung.
  • Verbraucher sollten jetzt ihren Wärmebedarf prüfen und mögliche Einsparpotenziale identifizieren.

Im Jahr 2024 präsentierte das BMWK einen Verordnungsentwurf, durch den die AVB Fernwärmeverordnung in ihrer bisherigen Fassung zahlreiche Änderungen erfahren sollte. Unter anderem sollte das Recht von Fernwärmekunden zur Reduzierung der Leistung wesentlich eingeschränkt werden. Insbesondere sollten Anpassungsverlangen nur noch unter der Voraussetzung gestellt werden können, dass der Kunde auf eine dekarbonisierte Eigenversorgung umstellen möchte oder im Fall einer dauerhaften Wärmeverbrauchsvermindung eines Gebäudes durch Effizienzmaßnahmen oder Nutzungsänderung (§ 3 Abs. 2 E-AVG Fernwärmeverordnung).

Scheitern des Entwurfs und Koalitionsvertrag

Diese Änderung hat schließlich nicht mehr das Licht der Welt erblickt. Wegen des Vorwurfs mangelnder Ressortabstimmung konnte sich die Koalition nicht auf den vom BMWK vorgeschlagenen Entwurf einigen. Die Kabinettsabstimmung dazu wurde mehrfach verschoben, nach dem Rückzug der FDP und den anberaumten Neuwahlen kam es schließlich nicht mehr zu Abstimmung. Im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung ist die Überarbeitung der AVB-Fernwärmeverordnung allerdings wieder geplant. Ob das Anpassungsrecht dabei auch wieder auf die Tagesordnung kommt, ist noch unklar. Das Risiko für die Nutzer ist also weiterhin nicht gebannt. Zu Erinnerung: Das Anpassungsrecht ist ein Eckpfeiler des Verbraucherschutzes in der monopolistisch strukturierten Fernwärmeversorgung, in der die vereinbarte Abnahmeleistung oft zu hoch war oder sich im Laufe der regelmäßig langfristigen Lieferverträge aufgrund von energetischen Gebäudemaßnahmen oder des Nutzverhaltens reduzierte.

Empfehlungen für Verbraucher: Überprüfung des Verbrauchs

Vor diesem Hintergrund sollten Verbraucher die gewonnene Zeit nutzen, ihren Verbrauch zu überprüfen. Sie werden in vielen Fällen feststellen, dass sie selbst bei erheblichen Leistungsreduzierungen keine Abstriche bei der Raum- und Wassertemperatur machen müssen. Soweit die Wärmeversorgung durch Eigentümer bzw. Verwaltungsgesellschaften geregelt werden, besteht die Neigung, lieber zu viel als zu wenig zu akzeptieren, um Mieterbeschwerden vorzubeugen. Doch das hat seinen Preis. In welchem Maße solche Leistungspuffer, die immer im Blick auf meistens theoretische Minusgrade vereinbart werden, zulässig sind, ist – wie vieles – nicht geregelt. Und auch die Gerichte haben sich hierzu soweit ersichtlich nicht geäußert.

Politische Dimension der Heizkosten und Verbraucherschutz

Die Kosten der Wärmeversorgung haben sich in den letzten Jahren zu einem Politikum entwickelt. Vielen Menschen treiben die Nebenkosten, von denen die Heizkosten die größte Position ist, an ihre wirtschaftliche Grenzen. Insofern sollte auch in Zukunft das Anpassungsverlangen als eines der wenigen Instrumente, mit denen Verbraucher sich zu Wehr setzen können, erhalten bleiben.

 

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