Änderung der AVB Fernwärmeverordnung

Bundesregierung macht Fortschritte bei der Fernwärmeregulierung rückgängig

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Mit der geplanten Änderung der AVB Fernwärmeverordnung will das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz „für Kunden und Versorger attraktive Rahmenbedingungen für die Versorgung mit Fernwärme“ schaffen. Tatsächlich enthält der derzeit verhandelte Entwurf keineswegs nur Verbesserungen für Fernwärmekunden. Jedenfalls ein wesentlicher Fortschritt der vorangegangenen Novelle soll zugunsten der Versorger und zulasten der Wärmekunden wieder rückgängig gemacht werden.

Bisherige Fernwärmeverordnung bietet flexible Anpassungsmöglichkeit

Bisher haben Fernwärmekunden  einen jährlichen Anspruch auf Reduzierung der Leistung um bis zu 50 %, ohne hierfür Gründe nachweisen zu müssen. In vielen Fällen hatten selbst Leistungsreduzierungen in diesem Umfang keine nachteiligen Auswirkungen auf die Wärmeversorgung von Gewerbe und Haushalten. Erst bei einem Anpassungsverlagen über 50 % muss der Kunde belegen, dass er Fernwärme durch erneuerbare Energien ersetzen will.

Neue Fernwärmeverordnung: Anpassung nur noch eingeschränkt möglich

Dieses Recht, das ein wesentlicher Pfeiler des Kundenschutzes ist, soll wieder eingeschränkt werden. In Zukunft soll eine Anpassung grundsätzlich nur noch unter zwei Voraussetzungen verlangt werden können (§ 3 Abs. 2 E-AVB Fernwärmeverordnung):

  1. Der Kunde möchte auf eine dekarbonisierte Eigenversorgung umstellen und der Fernwärmeversorger erfüllt die Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes an den Anteil erneuerbarer Energien und Abwärme in Wärmenetzen oder an die Erstellung von Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplänen nicht.
  2. Bei dauerhafter Wärmeverbrauchsminderung eines Gebäudes durch Effizienzmaßnahmen oder Nutzungsänderung.

Im Kern bedeutet diese „Novelle“ einen Rückschritt auf den Stand der AVB Fernwärmeverordnung von 1982.

Gute Gründe für die Beibehaltung der bisherigen Regelung

Wie erstaunlich diese Volte ist, wird deutlich, wenn man sich den Hintergrund der bisherigen Regelung vergegenwärtigt, die erst mit der Änderung vom 5. Oktober 2021 in die AVB Fernwärmeverordnung aufgenommen wurde.

Die Preisbildung im Fernwärmebereich ist seit jeher ein (weitgehend unbekanntes) Politikum und gekennzeichnet von

  • Monopolistischen Verhaltensweisen der Versorger,
  • Intransparenz,
  • Langfristigen Vertragsbindungen,
  • Bindung der Preisentwicklung an Energieträger, die oftmals gar nicht eingesetzt werden, und
  • zahlreichen weiteren problematischen Praktiken der Versorger.

Kartelluntersuchungen haben vielfach Missbräuche festgestellt. Hinzu kommt, dass viele Anschlusswertberechnungen sehr lange zurückliegen und zwischenzeitliche energetische Verbesserungen mit Verweis auf die vertraglichen Bindungen häufig keine Berücksichtigung fanden.

Auf dieser Grundlage haben viele Versorger in der Vergangenheit Preiserhöhungen in erheblichem Maße durchgesetzt. Eine Kontrolle ist einem nicht-fachkundigen Wärmekunden so gut wie unmöglich.

Vor diesem Hintergrund war die Einführung eines Rechts von Fernwärmekunden zur Anpassung der Anschlusswerte im Jahr 2022 ein großer Fortschritt, um missbräuchliche Praktiken einzudämmen. Nun will der Verordnungsgeber trotz der berechtigten Beschwerden diesen Fortschritt teilweise wieder rückgängig machen und den Anpassungsanspruch im Kern auf den ursprünglichen Stand von 1982 zurückschneiden.

Einschränkung des Anpassungsrechts ausschließlich im Interesse der Versorger

Die darüber hinaus geplanten Änderungen mögen zielführend sein. Die Einschränkung der Anpassungsberechtigung der Kunden ist es aus Sicht der ohnedies durch die Preisentwicklung schon belasteten Kunden sicher nicht. Sie dient ausschließlich den Interessen der Versorger.

Die Verordnung sollte ursprünglich bereits am 28. August nach – sehr kurzer – Verbändeanhörung beschlossen und dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt werden. Dieser Zeitplan dürfte nicht eingehalten werden. Ob damit die Einschränkung des Anpassungsverlangen vom Tisch ist, ist unklar. Wir empfehlen Fernwärmekunden, die verbleibende Zeit zu nutzen und ihre Anschlusswerte auf Angemessenheit kritisch zu prüfen.

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