Zur steuerrechtlichen Anerkennung eines Mietvertrages zwischen einer GbR und einem Gesellschafter

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Ein Mietvertrag zwischen einer GbR und einem Gesellschafter ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn und soweit diesem das Grundstück nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 16. November 2021 entschieden (Az. IX B 37/21).

Im vorliegenden Fall war fraglich, ob die "Eigennutzung" einer Wohnung durch den Gesellschafter, die sich im sog. Gesamthandseigentum einer GbR befindet, steuerrechtlich als Mietverhältnis zwischen der GbR und ihrem Gesellschafter anzuerkennen ist, sodass die Werbungskosten in voller Höhe abzugsfähig sind.

Vom Gesamthandseigentum spricht man, wenn das Eigentum mehreren Personen gemeinsam zusteht. Dies trifft vorliegend bei der GbR zu. Jede Person ist für sich Eigentümer der ganzen Sache, aber begrenzt durch die Rechte der Mitgesellschafter.

Die vom Kläger (sinngemäß) aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits geklärt. Denn nach dem Senatsurteil vom 18. Mai 2004 (Az. IX R 83/00) ist der Mietvertrag zwischen einer GbR und einem Gesellschafter insoweit steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wie diesem das Grundstück anteilig zuzurechnen ist. Dabei hat der Senat auch die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 29. Januar 2001 – Az. II ZR 331/00) berücksichtigt. Es entspricht somit der gesicherten Rechtsprechung des BFH, dass Mietverträge zwischen Personengesellschaften (wie hier z.B. eine GbR) und einem Gesellschafter steuerrechtlich nicht anzuerkennen sind. Es liegen auch keine neuen Erkenntnisse vor, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.

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